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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.10.1998
Aktenzeichen: XI ZA 8/98
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 3
ZPO § 546 Abs. 2 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

XI ZA 8/98

vom

13. Oktober 1998

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Schimansky und die Richter Dr. Schramm, Nobbe, Dr. van Gelder und Dr. Müller

am 13. Oktober 1998

beschlossen:

Der Antrag des Beklagten, den Wert der Beschwer durch das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 24. April 1998 auf über 60.000 DM festzusetzen, wird zurückgewiesen.

Der Antrag des Beklagten auf Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverteidigung aussichtslos ist.

Der Gegenstandswert wird auf 55.265,98 DM festgesetzt.

Gründe:

Mit seiner Vollstreckungsabwehrklage hat sich der Kläger gegen die Zwangsvollstreckung des Beklagten aus einer notariellen Urkunde gewandt, in der er sich im Hinblick auf eine in Höhe von 221.425 DM bestellte Briefgrundschuld der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat. Nachdem der Beklagte in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht erklärt hat, er wolle aus der Urkunde nur im Umfang von 55.265,98 DM vollstrecken, hat der Kläger seinen Antrag auf Unzulässigerklärung nur im Umfang des tatsächlichen Betreibens der Zwangsvollstreckung gestellt. Das Berufungsgericht hat unter Festsetzung des Streitwerts und der Beschwer auf 55.265,98 DM die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde für unzulässig erklärt und in den Entscheidungsgründen zum Ausdruck gebracht, daß die Vollstreckung für unzulässig zu erklären sei, soweit sie vom Beklagten betrieben werde.

Der Beklagte beantragt die Festsetzung der Beschwer auf mehr als 60.000 DM und Prozeßkostenhilfe für eine von ihm beabsichtigte Revision.

Die Anträge sind unbegründet.

Der Senat ist an die Festsetzung der Beschwer durch das Berufungsgericht zwar nicht gebunden (§ 546 Abs. 2 Satz 2 ZPO), eine höhere Wertfestsetzung ist jedoch nicht gerechtfertigt. Der rechtskraftfähige Inhalt des Berufungsurteils, wie er der Urteilsformel im Zusammenhang mit den Entscheidungsgründen zu entnehmen ist, belastet den Beklagten materiell (vgl. BGH, Beschluß vom 23. September 1987 - III ZR 96/87, NJW-RR 1988, 44 = BGHR ZPO § 3 Vollstreckungsabwehrklage 1) nur in Höhe von 55.265,98 DM.

Der Wert einer Vollstreckungsabwehrklage bemißt sich nach dem Umfang der erstrebten Ausschließung der Zwangsvollstreckung. Richtet sich die Klage gegen einen Zahlungstitel, so ist regelmäßig der Betrag des titulierten Anspruchs zugrunde zu legen. Soll aber die Zwangsvollstreckung nach dem Antrag des Klägers nur wegen eines Teils dieses Anspruchs für unzulässig erklärt werden, so ist nur dieser Teil bei der Wertfestsetzung zu berücksichtigen (BGH, Beschluß vom 23. September 1987 aaO; Senatsbeschlüsse vom 26. November 1991 - XI ZR 222/91 und vom 10. März 1992 - XI ZR 255/91). Nach dem Antrag des Klägers richtet sich die Klage nur gegen die Vollstreckung, soweit sie vom Beklagten in Höhe des an diesen abgetretenen Anspruchs, also im Umfang von 55.265,98 DM, betrieben wird. Daß das Berufungsgericht in die Urteilsformel nicht den Umfang der Unzulässigerklärung aufgenommen hat, dieser sich vielmehr erst aus den Entscheidungsgründen ergibt, führt im Gegensatz zur Auffassung des Beklagten nicht zu einer Widersprüchlichkeit des Urteils. Wie der Beklagte selbst in seiner Antragsbegründung zum Ausdruck bringt, enthalten die Entscheidungsgründe des Berufungsurteils eine klare Einschränkung der Unzulässigerklärung auf den Wert der festgesetzten Beschwer, so daß eine eindeutige Auslegung der Urteilsformel möglich ist. Es kann deshalb auch keine Rede davon sein, daß - wie der Beklagte meint - das Berufungsurteil auf Vollstreckungskosten, Aufwendungen für Recherchen u.ä. "zurückwirken" solle und für die Zukunft jede andere Vollstreckung ausschließe.

Der Beklagte ist mithin durch das Berufungsurteil seinem rechtskräftigen Inhalt nach nur mit 55.265,98 DM beschwert.

Da die beabsichtigte Revision somit bereits unzulässig wäre, war auch dem Prozeßkostenhilfeantrag der Erfolg zu versagen.



Ende der Entscheidung

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