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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 24.01.2006
Aktenzeichen: XI ZB 18/05
Rechtsgebiete: ZPO, VerbrKrG


Vorschriften:

ZPO § 511
ZPO § 522 Abs. 1 Satz 4
ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 1
ZPO § 574 Abs. 2
VerbrKrG § 4 Abs. 1 Satz 4 lit. e a.F.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

XI ZB 18/05

vom 24. Januar 2006

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die Richter Dr. Müller und Dr. Joeres, die Richterin Mayen und den Richter Dr. Ellenberger

am 24. Januar 2006

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 17. Mai 2005 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert beträgt 300 €.

Gründe:

I.

Der Kläger nimmt die beklagte Bank im Wege der Stufenklage auf Neuberechnung von Darlehenszinsen sowie auf Rückzahlung eines sich daraus ergebenden Differenzbetrages in Anspruch und begehrt außerdem die Feststellung einer Schadensersatzpflicht wegen Beratungsverschuldens.

Am 4. November 1993 nahm der Kläger bei der Beklagten zwei Darlehen auf, die nach dem Vertragsinhalt mit Hilfe einer anzusparenden Kapitallebensversicherung getilgt werden sollten. Der effektive Jahreszins wurde in den Vertragsurkunden ohne Berücksichtigung der für die Lebensversicherung aufzubringenden Prämien mit 7,09% und 7,63% p.a. angegeben und vom Kläger in der festgelegten Höhe gezahlt. Er ist vor allem der Ansicht, die Beklagte könne nach den Regelungen des Verbraucherkreditgesetzes Zinsen nur in geringerer Höhe verlangen, da in den effektiven Jahreszins auch die Versicherungsprämien einzurechnen gewesen seien. Es liege daher eine nach Bereicherungsrecht auszugleichende Überzahlung vor, deren Umfang erst nach der Auskunft der Beklagten über die wirkliche Zinslast angegeben werden könne.

Das Landgericht hat die Beklagte durch Teilurteil zur Neuberechnung der Darlehenszinsen verurteilt. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht durch Beschluss mit der Begründung als unzulässig verworfen, dass die Berufungssumme nicht erreicht sei. Gegenstand des angefochtenen Teilurteils sei nämlich allein die Auskunft darüber, welche Zinsen der Kläger zu zahlen habe. Maßgebend für die Beschwer sei in diesen Fällen das Interesse der beklagten Bank, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Der Wert dieses Abwehrinteresses richte sich nach den Kosten, die bei der vorzunehmenden Zinsberechnung üblicherweise anfielen. Da die Beklagte sich bei dem Rechenwerk elektronischer Hilfsmittel bedienen könne, betrage der Streitwert lediglich 300 €.

II.

Die gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde der Beklagten ist nach § 574 Abs. 2 ZPO unzulässig. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.

1. Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Frage, ob sich die Beschwer bei einer Verurteilung der Bank zur Neuabrechnung des ausgereichten Kredits wegen zu niedriger Bemessung des effektiven Zinssatzes nach dem hierbei gewöhnlich anfallenden Aufwand oder nach dem Wert des geltend gemachten Auskunftsanspruchs bemisst, hat keine grundsätzliche Bedeutung, sondern ist durch den vom Berufungsgericht seiner Streitwertberechnung zugrunde gelegten Beschluss des Großen Senats für Zivilsachen des Bundesgerichtshofes vom 24. November 1994 (BGHZ 128, 85) geklärt. Für den Wert des Beschwerdegegenstandes oder die Beschwer eines Beklagten ist danach ausschließlich der zur Erfüllung des Auskunftsanspruches erforderliche Aufwand an Zeit und Kosten maßgebend. Das etwa daneben bestehende Interesse eines Beklagten, die vom Kläger erstrebte und mit der Auskunftsklage vorbereitete Durchsetzung des Leistungsanspruchs zu verhindern oder zu erschweren, geht über den unmittelbaren Gegenstand der angefochtenen Entscheidung hinaus. Es hat deshalb bei der Festsetzung des Beschwerdewertes grundsätzlich außer Betracht zu bleiben (BGHZ aaO S. 87 m.w.Nachw.).

So ist es auch hier: Der Umstand, dass das Auskunftsbegehren des Klägers nach der Entscheidung des Landgerichts auf einem angeblichen Verstoß der Beklagten gegen § 4 Abs. 1 Satz 4 lit. e VerbrKrG a.F. beruht und das Gesetz mit der Verletzung der Angabepflicht eine Ermäßigung des vertraglich vereinbarten auf den gesetzlichen Zinssatz verbindet (§ 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG), ist entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde für den Wert der Beschwer ohne Bedeutung. Dass die Entscheidung des Landgerichts unrichtig ist (vgl. Senatsurteil vom 18. Januar 2005 - XI ZR 17/04, WM 2005, 415, 416 f., zur Veröffentlichung in BGHZ 162, 20 ff. vorgesehen), ist für den zur Erfüllung des titulierten Auskunftsanspruchs erforderlichen Aufwand an Zeit und Kosten ohne Belang, sondern allein für den noch nicht beschiedenen Anspruch auf Rückzahlung von Zinsen von Interesse. Gründe, welche die Richtigkeit des Beschlusses des Großen Senats des Bundesgerichtshofes für Zivilsachen vom 24. November 1994 (aaO) insoweit in Frage stellen könnten, vermag die Rechtsbeschwerde nicht aufzuzeigen.

2. Auch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht geboten. Die von der Beklagten vorgelegte Entscheidung des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (9 U 36/04) vom 1. Juni 2005 beruht nicht auf der Ansicht, für die Bemessung der Beschwer sei nicht allein auf den Aufwand für die Neuberechnung der Zinsen abzustellen. In der Entscheidung heißt es vielmehr, die Beschwer des § 511 ZPO sei selbst dann erreicht, wenn nur auf diesen Aufwand abgestellt würde.

Ende der Entscheidung

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