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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 19.07.2005
Aktenzeichen: XI ZB 19/05
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

-
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

XI ZB 19/05

vom 19. Juli 2005

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Juli 2005 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Wassermann und Prof. Dr. Schmitt

beschlossen:

Tenor:

Die als Rechtsbeschwerde zu wertende sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß der 7. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 24. Mai 2005 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen, weil die Rechtsbeschwerde in dem Beschluß nicht zugelassen wurde (§ 574 Abs. 1 Nr. 2, § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO n.F.).

Auch als außerordentliche Beschwerde wegen "greifbarer Gesetzwidrigkeit" oder der Verletzung von Verfahrensgrundrechten ist sie nicht statthaft (vgl. BGH, Beschl. v. 7. März 2002 - IX ZB 11/02, WM 2002, 775 f).

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