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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 26.09.2006
Aktenzeichen: XI ZB 19/06
Rechtsgebiete: ZPO, BRAGO
Vorschriften:
ZPO §§ 331 ff. | |
ZPO § 345 | |
ZPO § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 | |
BRAGO § 38 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 26. September 2006
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Ellenberger und Prof. Dr. Schmitt
am 26. September 2006
beschlossen:
Tenor:
Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin werden der Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 19. April 2006 und der Beschluss des Landgerichts Ravensburg vom 7. März 2006 aufgehoben.
Es wird angeordnet, dass der Beklagte der Klägerin 849,35 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Februar 2006 zu erstatten hat.
Der Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 849,35 €
Gründe:
I.
Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin erwirkte am 13. Dezember 2005 gegen den Beklagten ein Versäumnisurteil über 50.000 € nebst Zinsen. Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 20. Dezember 2005 wurde die von der Klägerin angemeldete 0,5-Terminsgebühr gemäß Nr. 3105 des Vergütungsverzeichnisses (Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG, im Folgenden: RVG VV) festgesetzt. Im Termin zur mündlichen Verhandlung über den Einspruch gegen das Versäumnisurteil erschien der Beklagte ohne Rechtsanwalt. Daraufhin verwarf das Landgericht seinen Einspruch auf Antrag des Prozessbevollmächtigten der Klägerin und legte ihm die weiteren Kosten des Rechtsstreits auf. Die Klägerin hat anschließend die Festsetzung einer 0,7-Terminsgebühr zuzüglich 16% USt., insgesamt 849,35 €, beantragt. Das Landgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde hatte keinen Erfolg. Mit der - vom Beschwerdegericht zugelassenen - Rechtsbeschwerde verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.
II.
Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist in vollem Umfang begründet.
1. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Nach dem Wortlaut von § 345 ZPO stelle auch ein "zweites Versäumnisurteil" grundsätzlich ein Versäumnisurteil im Sinne von §§ 331 ff. ZPO dar, so dass auch für dieses Nr. 3105 RVG VV gelte. Da das RVG keine dem § 38 BRAGO entsprechende Bestimmung enthalte, sei die Formulierung "Wahrnehmung nur eines Termins" lediglich als Bezugnahme auf die Qualität eines Termins zu verstehen. Daher sei für die Bevollmächtigten der Klägerin insgesamt nur eine 0,5-Terminsgebühr entstanden.
2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand.
Der Senat hat mit Beschluss vom 18. Juli 2006 (XI ZB 41/05, Juris Tz. 7 ff. = BeckRS 2006 Nr. 09640 = BB 2006, 1879 (LS)) entschieden und im Einzelnen begründet, dass dem Prozessbevollmächtigten, der im ersten Termin eine 0,5-Terminsgebühr nach Nr. 3105 RVG VV verdient hatte und der nach Einspruch gegen das Versäumnisurteil lediglich Antrag auf Erlass eines "zweiten Versäumnisurteils" stellt, insgesamt eine 1,2-Terminsgebühr nach Nr. 3104 RVG VV zusteht (ebenso BGH, Beschluss vom 7. Juni 2006 - VIII ZB 108/05, Juris Tz. 4 f. = BeckRS 2006 Nr. 08248 = RVGreport 2006, 304 (LS) mit Anm. Hansens = BB 2006, 1879 (LS)). Insbesondere folgt entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts aus dem Wortlaut von Nr. 3105 RVG VV - "Wahrnehmung nur eines Termins" -, dass diese Ausnahmeregelung nicht gilt, wenn der Prozessbevollmächtigte - wie hier - an mehreren Terminen teilgenommen hat. Daher ist mit der Wahrnehmung des zweiten Verhandlungstermins für den Prozessbevollmächtigten der Klägerin eine 1,2-Terminsgebühr nach Nr. 3104 RVG VV angefallen, auf welche die bereits festgesetzte 0,5-Terminsgebühr nach Nr. 3105 RVG VV zu verrechnen ist (§ 15 Abs. 2 RVG). Der Beklagte hat somit noch die geltend gemachte 0,7-Differenzgebühr in Höhe von 849,35 € zu erstatten.
Ende der Entscheidung
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