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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 01.02.2005
Aktenzeichen: XI ZB 2/05
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO n.F. § 574 Abs. 1 Nr. 2 | |
ZPO n.F. § 577 Abs. 1 Satz 2 | |
ZPO § 78 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 1. Februar 2005
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Februar 2005 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Appl und Dr. Ellenberger beschlossen:
Tenor:
Die als Rechtsbeschwerde zu wertende sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 6. Dezember 2004 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil die Rechtsbeschwerde in dem Beschluß nicht zugelassen wurde (§ 574 Abs. 1 Nr. 2, § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO n.F.).
Gründe:
Darüber hinaus ist sie unzulässig, weil die Rechtsbeschwerde nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 ZPO).
Auch als außerordentliche Beschwerde wegen "greifbarer Gesetzwidrigkeit" oder der Verletzung von Verfahrensgrundrechten ist sie nicht statthaft (vgl. BGH, Beschl. v. 7. März 2002 - IX ZB 11/02, WM 2002, 775 f).
Ende der Entscheidung
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