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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 14.09.2004
Aktenzeichen: XI ZB 21/03
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 234 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 14. September 2004
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die Richter Dr. Müller und Dr. Wassermann, die Richterin Mayen und den Richter Dr. Ellenberger
am 14. September 2004
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 17. April 2003 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.
Beschwerdewert: 59.342,02 Euro
Gründe:
I.
Der Kläger legte gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts, das ihm am 8. Januar 2003 zugestellt worden war, Berufung ein. Diese wurde nicht innerhalb der am 10. März 2003, einem Montag, abgelaufenen Frist begründet. Darauf wurde der Kläger durch Verfügung des Vorsitzenden vom 12. März 2003 hingewiesen. Der damalige Prozeßbevollmächtigte des Klägers teilte daraufhin unter dem 21. März 2003 mit, er habe mit Schriftsatz vom 5. März 2003 um Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist um einen Monat gebeten. Nachdem er am 1. April 2003 darauf hingewiesen worden war, daß beim Berufungsgericht ein Fristverlängerungsantrag nicht eingegangen war, reichte er am 7. April 2003 die Berufungsbegründung ein und beantragte vorsorglich Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist.
Das Berufungsgericht hat die Berufung und den Wiedereinsetzungsantrag als unzulässig verworfen, da er nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Behebung des Hindernisses gestellt worden sei. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Klägers. Er macht geltend, erst durch die Mitteilung vom 1. April 2003 davon Kenntnis erlangt zu haben, daß sein Fristverlängerungsantrag dem Berufungsgericht nicht zugegangen sei. Nach Zugang der Verfügung vom 12. März 2003 habe er annehmen dürfen, daß sein Verlängerungsantrag von der Geschäftsstelle des ehemals zuständig gewesenen 2. Zivilsenats noch nicht an den 9. Zivilsenat weitergeleitet worden sei.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V. mit §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 238 Abs. 2 ZPO), aber unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO).
Insbesondere verletzt die angefochtene Entscheidung nicht den Anspruch des Klägers auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V. mit dem Rechtsstaatsprinzip, vgl. BVerfGE 77, 275, 284; BVerfG NJW 2003, 281) und rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG). Entgegen der Ansicht des Klägers kann keine Rede davon sein, das Berufungsgericht habe überspannte Anforderungen an die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung gestellt. Das Berufungsgericht hat die Zweiwochenfrist des § 234 Abs. 1 ZPO vielmehr zu Recht als nicht gewahrt angesehen. Diese Frist beginnt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs spätestens in dem Zeitpunkt, in dem der verantwortliche Rechtsanwalt bei Anwendung der unter den gegebenen Umständen von ihm zu erwartenden Sorgfalt die eingetretene Säumnis hätte erkennen können (BGH, Beschlüsse vom 23. Juni 1993 - XII ZB 80/93, FamRZ 1993, 1429 und vom 25. Mai 1994 - XII ZB 31/94, VersR 1995, 112, 113; Senatsbeschluß vom 13. Juli 2004 - XI ZB 33/03, Umdruck S. 5 f.).
Das war hier mit Zugang der Verfügung des Vorsitzenden vom 12. März 2003 der Fall. In dieser wurde auf die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist hingewiesen und die Absicht geäußert, die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Daraus mußte der damalige Prozeßbevollmächtigte des Klägers entnehmen, daß die Frist zur Begründung der Berufung abgelaufen und - aus welchen Gründen auch immer - nicht verlängert worden war. Entgegen der Ansicht des Klägers durfte er bei Eingang der Verfügung am 14. März 2003 nicht ohne jeden konkreten Anhaltspunkt darauf vertrauen, daß sein Verlängerungsantrag vom 5. März 2003 am 12. März 2003 noch nicht von der Geschäftsstelle des 2. Zivilsenats an die des 9. Zivilsenats weitergeleitet worden sei, sondern hätte die Verfügung vom 12. März 2003 zum Anlaß nehmen müssen, sich beim Oberlandesgericht nach dem Verbleib seines Verlängerungsantrags zu erkundigen. Der damalige Prozeßbevollmächtigte des Klägers hätte die Versäumung der Begründungsfrist deshalb bereits am 14. März 2003 erkennen können. Der erst am 7. April 2003 eingegangene Wiedereinsetzungsantrag war daher verspätet (§ 234 Abs. 1 BGB).
Ende der Entscheidung
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