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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.10.1998
Aktenzeichen: XI ZB 22/98
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 567 Abs. 4 Satz 1 | |
ZPO § 567 Abs. 4 Satz 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
13. Oktober 1998
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Schimansky und die Richter Dr. Schramm, Nobbe, Dr. van Gelder und Dr. Müller am 13. Oktober 1998
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Beschlüsse des 4. Zivilsenats des Kammergerichts vom 14. Juli und 18. August 1998 wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Beschwerdewert: 500 DM.
Gründe:
Der Kläger begehrt die Berichtigung des Protokolls über die mündliche Verhandlung vor dem Berufungsgericht vom 14. November 1997. Das Berufungsgericht hat seinen Antrag vom 7. Juni 1998 durch Beschluß vom 14. Juli 1998 als unzulässig verworfen. Auf seine Beschwerde vom 6. August 1998 hat es den Antrag als unbegründet zurückgewiesen, da das Protokoll nicht unrichtig sei. Dagegen richtet sich die Eingabe des Klägers vom 3. September 1998, mit der er die Vorlage seiner Beschwerde an den Bundesgerichtshof begehrt.
Die Beschwerde ist unzulässig. Nach § 567 Abs. 4 Satz 1 ZPO findet gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte eine Beschwerde nicht statt, soweit in § 567 Abs. 4 Satz 2 ZPO nichts anderes bestimmt ist. Das ist für eine Beschwerde gegen die Ablehnung einer Protokollberichtigung nicht der Fall.
Ende der Entscheidung
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