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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 27.11.2001
Aktenzeichen: XI ZB 23/01
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 234 Abs. 1
ZPO § 236 Abs. 2
ZPO § 97 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

XI ZB 23/01

vom 27. November 2001

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Dr. Joeres und die Richterin Mayen

am 27. November 2001

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 18. September 2001 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Beschwerdewert beträgt 39.500 DM.

Gründe:

I.

Der Kläger hat gegen das Urteil des Landgerichts, durch das seine Klage abgewiesen und der gegen ihn gerichteten Widerklage stattgegeben worden ist, fristgerecht Berufung eingelegt. Nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 30. Juli 2001 teilten die früheren zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Klägers dem Oberlandesgericht am 18. Juli 2001 mit, daß sie mit gleicher Post das Mandat niedergelegt hätten. Am 16. August 2001 gingen beim Oberlandesgericht die Berufungsbegründung der jetzigen Prozeßbevollmächtigten des Klägers und ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist ein. Zur Begründung dieses Antrages wurde ausgeführt, dem Kläger sei, als er seine früheren zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten mit seiner Vertretung im Berufungsverfahren beauftragt habe, wegen seiner schlechten Deutschkenntnisse nicht bewußt geworden, daß die Prozeßbevollmächtigten die Begründung der Berufung von der vorherigen Begleichung offener Honorarforderungen aus früheren Verfahren abhängig machten. Dies habe er erst am 8. August 2001 erfahren, als er eine Teilzahlung habe leisten wollen.

Das Oberlandesgericht hat mit dem angefochtenen Beschluß den Wiedereinsetzungsantrag des Klägers zurückgewiesen und seine Berufung als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe angesichts der offenen Honorarforderungen und der Mandatsniederlegung durch seine früheren Prozeßbevollmächtigten damit rechnen müssen, daß diese die Berufungsbegründungsschrift nicht vor Zahlung des rückständigen Honorars fertigen würden. Daß die der Mandatsniederlegung zugrunde liegende Kündigung des Anwaltsvertrages ihn innerhalb der Berufungsbegründungsfrist nicht erreicht habe, habe er nicht behauptet.

Gegen diesen Beschluß hat der Kläger sofortige Beschwerde eingelegt. Er macht vor allem geltend, seine früheren zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten hätten ihm vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist nicht mitgeteilt, daß sie das Berufungsverfahren für ihn ohne Vorschuß- bzw. Honorarzahlung nicht betreiben würden. Sie hätten das Schreiben vom 17. Juli 2001, mit dem sie das Mandat niedergelegt hätten, seiner Tochter übergeben, die es ihm erst am 8. August 2001 ausgehändigt habe.

II.

Die fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Klägers ist zulässig (§§ 238 Abs. 2, 519 b Abs. 2, 547, 577 Abs. 2 ZPO), aber nicht begründet.

1. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zu Recht als unzulässig verworfen (§§ 519 Abs. 2, 519 b Abs. 1 ZPO), weil sie erst nach Ablauf der am 30. Juli 2001 endenden Berufungsbegründungsfrist am 16. August 2001 begründet worden ist.

2. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist (§ 233 ZPO) hat das Oberlandesgericht dem Kläger zu Recht versagt, weil ihn an der Fristversäumung ein Verschulden trifft.

a) Eine in erster Instanz unterlegene Partei, die selbst einen Rechtsmittelauftrag erteilt, muß sich vergewissern, daß der beauftragte Rechtsanwalt zur Durchführung des Auftrags bereit ist (vgl. BGH, Beschluß vom 19. September 1994 - II ZB 7/94, NJW 1994, 3101, 3102; zu der entsprechenden Sorgfaltspflicht eines erstinstanzlichen Rechtsanwalts vgl.: BGHZ 105, 116, 117 f.; BGH, Beschluß vom 8. November 1999 - II ZB 4/99, NJW 2000, 815). Dies hat der Kläger versäumt. Er hat nicht abgeklärt, ob seine früheren Prozeßbevollmächtigten auch ohne Ausgleich offener Honorarforderungen bereit waren, die Berufung zu begründen. Von einer solchen Bereitschaft durfte der Kläger angesichts der Tatsache, daß die Fertigung einer Berufungsbegründung von Rechtsanwälten vielfach von der Zahlung eines Vorschusses abhängig gemacht wird, nicht einfach ausgehen.

Der Kläger kann sich in diesem Zusammenhang auch nicht mit seinen unzureichenden Deutschkenntnissen entschuldigen (vgl. allg. hierzu: BGH, Beschluß vom 22. November 1995 - XII ZB 163/95, NJW-RR 1996, 387, 388). Seinem Vortrag ist zu entnehmen, daß er sich mit seinem erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten und seinen jetzigen zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten, die etwas Türkisch sprechen und türkisches Personal beschäftigen, sachgerecht verständigen kann. Durch die rechtzeitige Einschaltung dieser Rechtsanwälte hätte er Mißverständnisse mit seinen früheren zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten vermeiden können.

b) Außerdem hat der Kläger in seinem Wiedereinsetzungsantrag nicht dargelegt, daß er von der bereits mit Schreiben vom 17. Juli 2001 erfolgten Mandatsniederlegung durch seine früheren Prozeßbevollmächtigten erst nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist Kenntnis erlangt habe. Dies hat er erstmals mit der Beschwerde geltend gemacht. Dieses neue Vorbringen kann indes nicht berücksichtigt werden. Denn alle Umstände, die für die Frage von Bedeutung sind, auf welche Weise und durch wessen Verschulden es zur Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gekommen ist, sind innerhalb der zweiwöchigen Antragsfrist vorzutragen (§§ 234 Abs. 1, 236 Abs. 2 ZPO; Senatsbeschluß vom 26. November 1991 - XI ZB 10/91, NJW 1992, 697; BGH, Beschluß vom 8. April 1997 - VI ZB 8/97, NJW 1997, 2120, 2121; BGH, Beschluß vom 12. Mai 1998 - VI ZB 10/98, NJW 1998, 2678, 2679).

3. Die sofortige Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.



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