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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 28.09.2004
Aktenzeichen: XI ZB 23/04
Rechtsgebiete: ZPO, BRAGO


Vorschriften:

ZPO § 278 Abs. 6
ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 2
BRAGO § 35
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

XI ZB 23/04

vom 28. September 2004

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Appl und Dr. Ellenberger

am 28. September 2004

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 5. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 4. März 2004 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 125,55 €.

Gründe:

Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Bei Abschluß eines Vergleichs im schriftlichen Verfahren nach § 278 Abs. 6 ZPO entsteht, wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat (BGH, Beschluß vom 30. März 2004 - VI ZB 81/03, NJW 2004, 2311, 2312), keine Verhandlungsgebühr nach § 35 BRAGO.

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