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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 24.04.2001
Aktenzeichen: XI ZB 3/01
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 519 b Abs. 2 | |
ZPO § 547 | |
ZPO § 238 Abs. 2 | |
ZPO § 577 Abs. 2 | |
ZPO § 85 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
24. April 2001
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Dr. van Gelder, Dr. Joeres und Dr. Wassermann
am 24. April 2001
beschlossen:
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluß des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 15. Januar 2001 aufgehoben.
Der Klägerin wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung gewährt.
Beschwerdewert: 40.000 DM
Gründe:
I.
Die Klägerin hat gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts rechtzeitig Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht hat die Frist zur Begründung der Berufung bis Sonnabend, 25. November 2000, verlängert mit der Wirkung, daß die Begründungsfrist am Montag, 27. November 2000, ablief (§ 222 Abs. 2 ZPO). Die Berufungsbegründung der Klägerin ging am 28. November 2000 beim Oberlandesgericht ein, zusammen mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist.
Zur Begründung ihres Wiedereinsetzungsantrags hat die Klägerin vorgetragen und glaubhaft gemacht, die Berufungsbegründung sei in der Kanzlei ihrer zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten am 27. November 2000 an der üblichen Stelle zur Abholung durch den als zuverlässig erprobten angestellten Boten bereit gelegt und von diesem auch abgeholt worden. Daraufhin habe die Büroleiterin der Kanzlei die Frist im Notfristenkalender gestrichen. Der Bote habe die Berufungsbegründung jedoch versehentlich nicht beim Oberlandesgericht abgegeben und sein Versehen erst am 28. November 2000 bemerkt.
Mit Beschluß vom 15. Januar 2001 hat das Oberlandesgericht den Wiedereinsetzungsantrag der Klägerin zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Es hat einen Mangel der anwaltlichen Büroorganisation darin gesehen, daß nicht sichergestellt gewesen sei, daß Fristen erst mit Erledigung der fristwahrenden Handlung gelöscht würden. Da der Bote Teil der anwaltlichen Büroorganisation gewesen sei, habe eine Streichung der Frist im Notfristenkalender erst erfolgen dürfen, wenn dieser nach Beendigung seines Botenganges den Einwurf der Berufungsbegründung in den Briefkasten des Oberlandesgerichts bestätigt hätte.
II.
Die sofortige Beschwerde ist nach § 519 b Abs. 2, §§ 547, 238 Abs. 2 und § 577 Abs. 2 ZPO zulässig. Sie hat auch in der Sache Erfolg. Das Oberlandesgericht hat zu Unrecht die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist versagt und die Berufung verworfen. Ein der Klägerin nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechenbares Verschulden ihrer zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten im Zusammenhang mit der Fristversäumung liegt nicht vor.
1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehört es zwar zu den Aufgaben von Prozeßbevollmächtigten, zur Sicherung des rechtzeitigen Eingangs fristgebundener Schriftsätze bei Gericht eine zuverlässige Fristenkontrolle zu organisieren und insbesondere einen Fristenkalender zu führen. Für den Fall der Versendung fristwahrender Schriftsätze mit der Post genügt es jedoch, daß der Schriftsatz rechtzeitig hergestellt und postfertig gemacht wird, sofern die weitere Beförderung der ausgehenden Post organisatorisch zuverlässig vorbereitet ist. Ist dies geschehen, so darf die fristwahrende Maßnahme im Fristenkalender als erledigt gekennzeichnet werden, ohne daß es noch nachträglicher Feststellungen bedürfte, ob und wann ein bestimmter Schriftsatz das Anwaltsbüro tatsächlich verlassen hat (BGH, Urteil vom 11. Januar 2001 - III ZR 148/00, EBE/BGH 2001, 63, 64 m.w.Nachw.).
Für den Fall, daß eine Anwaltskanzlei fristwahrende Schriftsätze nicht der Post anvertraut, sondern durch eigene Mitarbeiter zum Gericht bringen läßt, kann nichts anderes gelten. Auch hier ist die Löschung einer Frist im Fristenkalender gerechtfertigt, wenn der Schriftsatz rechtzeitig absendefertig gemacht und durch geeignete organisatorische Maßnahmen die weitere Beförderung zuverlässig vorbereitet ist. Eine nachträgliche Feststellung, daß der mit der Beförderung betraute Mitarbeiter den Schriftsatz tatsächlich in den Gerichtsbriefkasten eingeworfen hat, kann hier ebensowenig verlangt werden wie die nachträgliche Feststellung des tatsächlichen Einwurfs in den Postbriefkasten im Falle der Beförderung auf dem Postwege (vgl. BGH, Beschluß vom 21. April 1983 - I ZB 2/83, VersR 1983, 752, 753).
2. Die zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Klägerin sind den genannten Anforderungen gerecht geworden. Sie haben die Beförderung fristwahrender Schriftsätze zum Oberlandesgericht einem als Boten eingesetzten zuverlässigen Mitarbeiter anvertraut sowie durch organisatorische Maßnahmen sichergestellt, daß ein Fristenkalender geführt wurde und Fristen in diesem Kalender jeweils erst gelöscht wurden, nachdem der Bote mit den betreffenden Schriftsätzen die Kanzlei verlassen hatte. Im vorliegenden Fall hat der sachbearbeitende Rechtsanwalt dafür gesorgt, daß die versendefertige Berufungsbegründung am letzten Tag der Frist noch vor dem Abholungszeitpunkt des Boten an der dazu bestimmten Stelle der Kanzlei bereit lag, wo sie vom Boten dann auch tatsächlich mitgenommen wurde. Damit hatten die Prozeßvertreter der Klägerin alles ihnen Zumutbare getan, um den rechtzeitigen Eingang der Berufungsbegründung bei Gericht sicherzustellen. Entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts brauchten sie die Löschung der Frist im Fristenkalender nicht von einer nachträglichen Bestätigung des Boten über den Einwurf des Schriftsatzes in den Gerichtsbriefkasten abhängig zu machen.
Ende der Entscheidung
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