Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 22.03.2005
Aktenzeichen: XI ZB 33/04
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 522 Abs. 1 Satz 4
ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 1
ZPO § 574 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

XI ZB 33/04

vom 22. März 2005

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Dr. Joeres, Dr. Müller, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Appl und Dr. Ellenberger

am 22. März 2005

beschlossen:

Tenor:

Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluß des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 7. Juli 2004 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

Beschwerdewert: 100.100 €

Gründe:

I.

Der Kläger macht gegen den Beklagten einen Kaufpreisanspruch für die Rückübertragung von Aktien in Höhe von 100.000 € geltend. Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Hiergegen hat er fristgemäß Berufung eingelegt. Auf seinen Antrag hat das Berufungsgericht die Berufungsbegründungsfrist bis zum 30. Juni 2004 verlängert. Die Berufungsbegründung ist als Telefax am 30. Juni 2004 und im Original am 2. Juli 2004 bei dem Berufungsgericht eingegangen.

Das Berufungsgericht hat die Berufung - ohne den Beklagten zuvor anzuhören - mit Beschluß vom 7. Juli 2004 als unzulässig verworfen, weil die Berufungsbegründung erst am 2. Juli 2004 eingegangen und somit die Berufungsbegründungsfrist versäumt sei. Das am 30. Juni 2004 eingegangene Telefax trägt den handschriftlichen Vermerk des Senatsvorsitzenden: "Dieses Fax wurde von mir am 14.07.04 um 9.30 Uhr im Postfach der Wachtmeisterei aufgefunden."

II.

Die Rechtsbeschwerde, mit der der Beklagte die Aufhebung des Verwerfungsbeschlusses begehrt, ist zulässig und begründet.

1. Sie ist gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO i.V. mit § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO, die auch bei einer Rechtsbeschwerde gegen einen die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluß gewahrt sein müssen (Senatsbeschluß vom 11. Mai 2004 - XI ZB 39/03, WM 2004, 1407, 1408 m.w.Nachw.; zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt), sind erfüllt. Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) erforderlich, da die angefochtene Entscheidung, wie die Rechtsbeschwerde zu Recht geltend macht, das Verfahrensgrundrecht des Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt.

Art. 103 Abs. 1 GG gibt dem Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens ein Recht darauf, daß das Gericht seinen Sachvortrag zur Kenntnis nimmt und bei seiner Entscheidung berücksichtigt (BVerfGE 58, 353, 356 und 60, 120, 122 f.). Das rechtliche Gehör ist insbesondere dann verletzt, wenn ein Schriftsatz bei der Entscheidung unberücksichtigt bleibt, der, obwohl bei Gericht eingegangen, nicht zu den Akten gelangt (BVerfGE 46, 185, 187 f.). So liegt der Fall hier. Die per Telefax rechtzeitig bei Gericht eingegangene Berufungsbegründung ist bei der Verwerfungsentscheidung nicht berücksichtigt worden. Daß der Vorsitzende des Berufungssenats das Telefax erst am 14. Juli 2004 vorgefunden hat, ist unerheblich, weil es auf ein Verschulden nicht ankommt. Fehler in der Gerichtsorganisation dürfen, unabhängig von den Gründen, auf denen sie beruhen, nicht zu Lasten der rechtsuchenden Partei gehen.

2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Der Beklagte hat seine Berufung, was das Berufungsgericht infolge der Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG verkannt hat, rechtzeitig begründet.

3. Der angefochtene Beschluß war daher aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Die Entscheidung über die Nichterhebung der Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren beruht auf § 21 Abs. 1 Satz 1, § 72 Nr. 1 GKG).

Ende der Entscheidung

Zurück