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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 25.01.2005
Aktenzeichen: XI ZB 40/04
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

-
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

XI ZB 40/04

vom 25. Januar 2005

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Januar 2005 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Wassermann und die Richterin Mayen

beschlossen:

Tenor:

Die Anträge des Verfügungsklägers vom 17. Dezember 2004 auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung, auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe und auf Aufhebung des Beschlusses des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 3. Dezember 2004 werden zurückgewiesen.

Gegen den vorbezeichneten Beschluß findet ein Rechtsmittel nicht statt. Für den Erlaß einstweiliger Verfügungen ist der Bundesgerichtshof nicht zuständig.

Der Verfügungskläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert beträgt 43.297,10 €.

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