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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.06.1999
Aktenzeichen: XI ZB 5/99
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 519 b Abs. 2 | |
ZPO § 238 Abs. 2 | |
ZPO § 577 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
15. Juni 1999
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Schimansky und die Richter Dr. Schramm, Nobbe, Dr. van Gelder und Dr. Müller
am 15. Juni 1999
beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde der Kläger wird der Beschluß des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 23. Februar 1999 aufgehoben.
Den Klägern wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gewährt.
Streitwert: 4.512.000 DM.
Gründe:
Das klageabweisende Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 10. September 1998 ist den Klägern am 16. September 1998 zugestellt worden. Daraufhin haben sie am 16. Oktober 1998 für die beabsichtigte Berufung Prozeßkostenhilfe und außerdem die Einstellung der von den Beklagten aus notariellen Urkunden betriebenen Zwangsvollstreckung beantragt.
Das Oberlandesgericht hat den Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung durch Beschluß vom 23. Oktober 1998, der den Klägern am 28. Oktober 1998 eröffnet wurde, zurückgewiesen, weil das beabsichtigte Rechtsmittel der Kläger, das mit dem Antrag auf Prozeßkostenhilfe als Entwurf vorgelegt worden war, "nach vorläufiger Beurteilung" keine Erfolgsaussichten habe, und dann mit dem am 4. Dezember 1998 zugestellten Beschluß vom 1. Dezember 1998 die nachgesuchte Prozeßkostenhilfe versagt.
Die Kläger haben daraufhin am 15. Dezember 1998 Berufung eingelegt, diese begründet und Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsfrist beantragt. Das Oberlandesgericht hat durch Beschluß vom 23. Februar 1999, zugestellt am 3. März 1999, den Wiedereinsetzungsantrag wegen Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist und die Berufung wegen Versäumung der Berufungsfrist verworfen. Dagegen richtet sich die am 17. März 1999 eingegangene sofortige Beschwerde der Kläger.
Die sofortige Beschwerde ist nach §§ 519 b Abs. 2, 238 Abs. 2, 577 Abs. 2 ZPO zulässig; sie hat auch in der Sache Erfolg. Das Oberlandesgericht hat zu Unrecht die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsfrist versagt und die Berufung verworfen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist einer Partei nach Ablehnung eines innerhalb der Frist für die versäumte Prozeßhandlung angebrachten Prozeßkostenhilfeantrags Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dann zu gewähren, wenn sie vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung des Gesuchs rechnen mußte; konnte die Partei selbst oder ihr Prozeßbevollmächtigter erkennen, daß die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe nicht erfüllt waren, so kommt eine Wiedereinsetzung nicht in Betracht (vgl. BGH, Beschluß vom 26. Juni 1991 - XII ZB 49/91, NJW-RR 1991, 1532, 1533 m.w.Nachw.). Mit der Ablehnung des Prozeßkostenhilfeantrags war hier im Zeitpunkt des Zugangs des Beschlusses vom 23. Oktober 1998 deshalb nicht zu rechnen, weil das Oberlandesgericht mit diesem nur den Einstellungsantrag bescheidenden Beschluß zum Ausdruck gebracht hatte, daß das Rechtsmittel "nach vorläufiger Beurteilung" keine Erfolgsaussichten habe, und es sich die gesonderte Prüfung des Prozeßkostenhilfeantrags vorbehalten hatte. Damit war aus der Sicht der Kläger das Hindernis für die Begründung ihres Rechtsmittels noch nicht beseitigt: Nach dem Vorgehen des Oberlandesgerichts stand für sie nicht fest, daß ihnen Prozeßkostenhilfe nicht gewährt werden würde.
Mit der Gewährung der Wiedereinsetzung entfällt die Grundlage für die Verwerfung der Berufung.
Ende der Entscheidung
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