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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 22.09.2009
Aktenzeichen: XI ZR 1/09
Rechtsgebiete: EGZPO, ZPO


Vorschriften:

EGZPO § 26
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 544
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat

am 22. September 2009

durch

den Vorsitzenden Richter Wiechers,

die Richter Dr. Müller und Dr. Joeres,

die Richterin Mayen und

den Richter Dr. Grüneberg

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 4. Dezember 2008 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen, weil der Wert der von der Beklagten mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 EUR nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO; §§ 544, 97 Abs. 1 ZPO). Die von der Klägerin mit der Rückzahlung der Inhaberschuldverschreibung zum Nennwert von 20.000 EUR geltend gemachten rückständigen Zinsen bleiben bei der Wertberechung unberücksichtigt (§ 4 ZPO).

Der Wert der Beschwer und des Streitgegenstands beträgt 20.000 EUR.

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