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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.01.2004
Aktenzeichen: XI ZR 105/03
(1)
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
- |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 13. Januar 2004
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Wassermann und die Richterin Mayen
am 13. Januar 2004
beschlossen:
Tenor:
Die Gegenvorstellung des Klägers gegen den Senatsbeschluß vom 21. Oktober 2003 wird zurückgewiesen. Soweit der Kläger rügt, mit dem Hinweis auf die Entscheidungen vom 12. November 2002 (XI ZR 3/01, WM 2003, 61, 64) und vom 16. September 2003 (XI ZR 447/02, WM 2003, 2184, 2185 f.) habe der Senat die von der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemachte Vorlagepflicht nach Art. 234 EGV an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ohne auf den Fall zugeschnittene Begründung abgelehnt, trifft das nicht zu. Aus den beiden zitierten Entscheidungen ergibt sich vielmehr der Grund dafür, daß für die von der Nichtzulassungsbeschwerde im Hinblick auf die Verzinsungspflicht begehrte Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften kein Anlaß bestand. Wie der Senat nämlich in den beiden zitierten Entscheidungen ausgeführt hat, überläßt das Gemeinschaftsrecht die Rechtsfolgen des Widerrufs ausdrücklich dem einzelstaatlichen Recht. Zu den Rechtsfolgen des Widerrufs aber gehört auch die Verzinsungspflicht.
Ende der Entscheidung
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