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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 26.07.2007
Aktenzeichen: XI ZR 105/06
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 26. Juli 2007
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 26. Juli 2007 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Ellenberger und Dr. Grüneberg beschlossen:
Tenor:
Die Gehörsrüge der Kläger gegen den Beschluss des Senats vom 19. Juni 2007 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Das als übergangen gerügte Vorbringen ist vom Senat berücksichtigt worden. Soweit das Berufungsgericht den Einwand der Kläger, die Kündigung vom 27. Oktober 2000 sei nur an den Ehemann gerichtet gewesen und daher unwirksam, als rechtsmissbräuchlich i.S. des § 242 BGB zurückgewiesen hat, lässt dies einen Rechtsfehler nicht erkennen (vgl. BGH, Urteil vom 3. März 2004 - VIII ZR 124/03, NJW 2004, 1797). Dies gilt auch für die Beurteilung der Kündigung als wirksam, die entgegen der Auffassung der Kläger nicht nur auf den Zahlungsrückstand, sondern auf "Ihr Verhalten" gestützt worden ist, das vom Berufungsgericht umfassend gewürdigt worden ist.
Ende der Entscheidung
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