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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 26.10.1999
Aktenzeichen: XI ZR 106/99
Rechtsgebiete: ZPO, GKG
Vorschriften:
ZPO § 234 | |
ZPO § 236 | |
ZPO § 233 | |
ZPO § 85 Abs. 2 | |
ZPO § 554b | |
ZPO § 97 Abs. 1 | |
ZPO § 238 Abs. 4 | |
ZPO § 3 | |
GKG § 12 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
26. Oktober 1999
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Dr. van Gelder und Dr. Joeres
am 26. Oktober 1999
beschlossen:
Tenor:
Den Klägern wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist gewährt.
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 4. Februar 1999 wird nicht angenommen.
Die Kläger tragen die Kosten der Wiedereinsetzung und des Revisionsverfahrens.
Streitwert: 400.000 DM.
Gründe:
I.
1. Das Berufungsurteil ist den Klägern am 15. Februar 1999 zugestellt worden. Die durch Telefax übermittelte Revisionsschrift ist am Montag, dem 15. März 1999, beim Arbeitsgericht M. eingegangen und am 16. März 1999 von dort an das Bayerische Oberste Landesgericht weitergeleitet worden. Nach einem gerichtlichen Hinweis vom 24. September 1999 auf die Versäumung der Revisionsfrist haben die Kläger am 5. Oktober 1999 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.
2. Über den Wiedereinsetzungsantrag hat der Bundesgerichtshof, der durch Beschluß des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 1. April 1999 für zuständig erklärt worden ist, zu entscheiden (§ 237 ZPO; BGH, Beschluß vom 30. März 1993 - VIII ZR 58/93, NJW-RR 1993, 1084).
Der form- und fristgerecht (§§ 234, 236 ZPO) gestellte Antrag ist begründet, weil die Revisionsfrist ohne Verschulden der Kläger oder ihrer Prozeßbevollmächtigten versäumt worden ist (§§ 233, 85 Abs. 2 ZPO).
Die Kläger haben folgenden Sachverhalt glaubhaft gemacht: In der Kanzlei ihrer zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten gilt eine Büroanweisung, wonach der Übertragungsweg durch Telefax übermittelter Schriftsätze anhand des Sendeprotokolls zu kontrollieren ist. Die Kontrolle ist unter Heranziehung eines Verzeichnisses der Telefax-Nummern verschiedener Gerichte auch darauf zu erstrecken, ob die richtige Telefax-Nummer des Empfängers angegeben worden ist. Erst wenn diese Kontrolle keine Beanstandung ergibt, darf die Frist im Kalender gelöscht werden. Im vorliegenden Fall hat eine geschulte und seit mehreren Jahren zuverlässig arbeitende Rechtsanwaltsfachangestellte die Revisionsschrift gefertigt und als Empfänger zutreffend das Bayerische Oberste Landesgericht angegeben. Sie hat allerdings sowohl bei der Fertigung der Revisionsschrift als auch bei der späteren Kontrolle die Telefax-Nummer des Bayerischen Obersten Landesgerichts mit der des Arbeitsgerichts M. verwechselt.
Bei dieser Sachlage trifft die Prozeßbevollmächtigten der Kläger kein Verschulden an der Versäumung der Revisionsfrist. Sie mußten die Richtigkeit der Telefax-Nummer nicht selbst kontrollieren, sondern durften sich insoweit auf ihr zuverlässiges Personal verlassen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. März 1995 - VII ZB 19/94, NJW 1995, 2105, 2106 und vom 3. Dezember 1996 - XI ZB 20/96, NJW 1997, 948). Daß sie bei Auswahl und Überwachung der für die Verwechslung der Telefax-Nummern verantwortlichen Rechtsanwaltsfachangestellten sorgfaltswidrig gehandelt hätten, ist nicht ersichtlich. Die Prozeßbevollmächtigten der Kläger trifft auch kein Organisationsverschulden. Sie haben durch die genannte Büroanweisung die Ausgangskontrolle durch Telefax übermittelter Schriftsätze sachgerecht geregelt und insbesondere auch auf die Richtigkeit der Empfängernummer erstreckt.
II.
Die Annahme der Revision ist gemäß § 554b ZPO abgelehnt worden, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Revision keine Aussicht auf Erfolg bietet. Nichts spricht dafür, daß die tatrichterliche Auslegung der Individualvereinbarung vom 31. Juli 1996 mit einem Rechtsfehler behaftet sein könnte.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, § 238 Abs. 4 ZPO. Der Streitwert ist gemäß § 3 ZPO, § 12 Abs. 1 GKG festgesetzt worden.
Ende der Entscheidung
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