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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 19.12.2005
Aktenzeichen: XI ZR 107/05
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 559 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 19. Dezember 2005
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, den Richter Dr. Müller, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Ellenberger und Prof. Dr. Schmitt
am 19. Dezember 2005
beschlossen:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 7. März 2005 wird durch einstimmigen Beschluss auf Kosten des Klägers zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und die Revision auch keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 552a Satz 1 ZPO). Wegen der Begründung nimmt der Senat auf das Schreiben seines Vorsitzenden vom 8. November 2005 Bezug (§ 552a Satz 2, § 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Der Schriftsatz des Klägers vom 5. Dezember 2005 gibt zu einer abweichenden Beurteilung bezüglich der Bindung des Senats an die Feststellungen des Berufungsgerichts nach § 559 Abs. 1 ZPO keinen Anlass. Das Berufungsgericht hat das Vorliegen einer Fälschung positiv festgestellt, so dass sich die vom Kläger aufgeworfene Frage der negativen Beweiskraft des Tatbestandes nicht stellt. Hinzu kommt, dass die Feststellungen des Berufungsgerichts auf dem Inbegriff der mündlichen Verhandlung beruhen, in der ausweislich des Sitzungsprotokolls vom 31. Januar 2005 die Sach- und Rechtslage ausschließlich auf der Basis eines gefälschten Überweisungsauftrages erörtert worden ist. Auch einen Tatbestandsberichtigungsantrag hat der Kläger nicht gestellt.
Der Gegenstandswert wird auf 28.900 € festgesetzt.
Ende der Entscheidung
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