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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 04.09.2002
Aktenzeichen: XI ZR 110/02
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 719 Abs. 2 | |
ZPO § 712 ZPO | |
ZPO § 807 ZPO | |
ZPO § 719 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 4. September 2002
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 4. September 2002 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Dr. Müller und Dr. Wassermann
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag der Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des 5. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 21. Februar 2002 einstweilen einzustellen, wird abgelehnt.
Gründe:
Eine Einstellung gemäß § 719 Abs. 2 ZPO kommt nicht in Betracht, weil die Beklagten in der Berufungsinstanz keinen Schutzantrag gemäß § 712 ZPO gestellt haben (vgl. BGH, Beschluß vom 24. November 1999 - XII ZR 69/99, NJW-RR 2000, 746). Die Beklagten machen zur Begründung ihres Einstellungsantrags geltend, daß sie bei Fortsetzung der Zwangsvollstreckung eine eidesstattliche Versicherung gemäß § 807 ZPO abgeben müssen. Dies war für den Fall fruchtloser oder aussichtsloser Pfändung von vornherein vorhersehbar und hätte bereits in der Berufungsinstanz geltend gemacht werden können (vgl. BGH, Beschluß vom 31. Oktober 2000 - XII ZR 3/00, NJW 2001, 375). Zudem ist die Ladung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung kein nicht zu ersetzender Nachteil im Sinne des § 719 Abs. 2 ZPO, sondern lediglich ein regelmäßig mit der Vollstreckung eines Zahlungsurteils verbundener Nachteil (vgl. Zöller/Herget, ZPO 23. Aufl. § 719 Rdn. 6), der als normale Folge des Urteils und seiner Vollstreckung hinzunehmen ist (vgl. BGH, Beschluß vom 20. Juni 2000 - X ZR 88/00, NJW 2000, 3008, 3009).
Ende der Entscheidung
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