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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 01.07.2008
Aktenzeichen: XI ZR 111/07
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

XI ZR 111/07

vom 1. Juli 2008

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Juli 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe und die Richter Dr. Müller, Dr. Ellenberger, Maihold und Dr. Matthias

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 12. Dezember 2006 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Die erst am 27. Juni 2008 eingereichte Beschwerdeerwiderung war für die Entscheidung des Senats ohne Bedeutung; es bestand daher kein Anlass, der Beklagten Gelegenheit zur Replik zu geben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Kosten der Streithelferin der Klägerin (§§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO). Die Streithelferinnen der Beklagten tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst (§ 101 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO).

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 79.892.525,07 €.

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