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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.10.2002
Aktenzeichen: XI ZR 112/02
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 543 Abs. 2 Satz 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
15. Oktober 2002
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Wassermann und die Richterin Mayen
am 15. Oktober 2002
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 7. März 2002 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 139.332,15 €.
Gründe:
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Eine Entscheidung des Revisionsgerichts ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Die Rechtsfrage, ob eine wirksame Bürgschaftsverpflichtung für Ersatzforderungen auch beim Nichtzustandekommen der Hauptschuld besteht, ist entgegen der Auffassung des Beklagten nicht entscheidungserheblich, weil das Berufungsgericht festgestellt hat, daß die Bürgschaft von vornherein auch die Ansprüche der Klägerin aus dem Kreditvertrag vom 3. Mai/17. Juni 1999 sicherte und dieser Vertrag wirksam zustande gekommen ist.
Der Fall wirft entgegen der Ansicht des Beklagten auch keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit der Störung der Geschäftsgrundlage auf. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß der Poolvertrag nicht Geschäftsgrundlage der Bürgschaft geworden ist. Eine Divergenz zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 4. Mai 1973 (V ZR 101/71, WM 1973, 752, 753) ist nicht ausreichend dargelegt. Der Beklagte zeigt angeblich divergierende entscheidungserhebliche abstrakte Rechtssätze aus dieser Entscheidung und aus dem Berufungsurteil nicht auf.
Die Rüge des Beklagten, das Berufungsurteil sei widersprüchlich und verstoße gegen Denkgesetze, rechtfertigt die Bejahung eines Zulassungsgrundes schon deshalb nicht, weil die Annahme des Berufungsgerichts, die Bürgschaft des Beklagten habe eine bereits bestehende Darlehensforderung sichern sollen, seiner weiteren Annahme, die Bürgschaft habe zeitlich vor Abschluß des Poolvertrages gestellt werden sollen, nicht widerspricht.
Ende der Entscheidung
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