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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.02.2003
Aktenzeichen: XI ZR 113/02
Rechtsgebiete: ZPO, GG
Vorschriften:
ZPO § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 | |
ZPO § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 | |
GG Art. 3 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 11. Februar 2003
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die Richter Dr. Bungeroth und Dr. Joeres, die Richterin Mayen sowie den Richter Dr. Appl
am 11. Februar 2003
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt.
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 27. Februar 2002 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 419.259,34 €.
Gründe:
1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Mit der Nichtzulassungsbeschwerde wird keine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufgezeigt, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann. Die in der Beschwerdebegründung angesprochene Rechtsfrage, ob ein schuldrechtlicher Freistellungsanspruch des Mitverpflichteten bei der Ermittlung von dessen wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen ist, ist bereits durch das Urteil des Senats vom 28. Mai 2002 (XI ZR 205/01, WM 2002, 1649, 1651) geklärt. Danach ist es ausgeschlossen, daß schuldrechtliche Befreiungsansprüche des Bürgen oder Mithaftenden gegen den Hauptschuldner bei der Prüfung der Wirksamkeit der Bürgschaft oder Mithaftung eine Rolle spielen.
Eine Zulassung kommt auch nicht im Hinblick auf die mit der Nichtzulassungsbeschwerde gerügten Rechtsfehler in Betracht. Zwar entspricht die vom Berufungsgericht vorgenommene Ermittlung der Leistungsfähigkeit der Klägerin nicht den Maßstäben, die der erkennende Senat - nach Erlaß des Berufungsurteils - mit seinen Urteilen vom 14. Mai 2002 (XI ZR 50/01, WM 2002, 1347, 1348 f. und XI ZR 81/01, WM 2002, 1350, 1351) und vom 28. Mai 2002 (XI ZR 199/01, WM 2002, 1647, 1648) aufgestellt hat. Danach ist bei der Beurteilung der krassen finanziellen Überforderung von Bürgen und Mithaftenden pfändbares Vermögen in der Weise zu berücksichtigen, daß der um valutierende dingliche Belastungen verminderte Wert des Vermögens von der Bürgschafts- oder mitübernommenen Schuld abgezogen wird. Wenn der zu ermittelnde pfändbare Teil des Einkommens des Bürgen oder Mithaftenden die auf den so ermittelten Schuldbetrag entfallenden laufenden Zinsen voraussichtlich nicht abdeckt, liegt eine krasse finanzielle Überforderung vor.
Der Umstand, daß das Berufungsgericht nicht von diesen Maßstäben ausgegangen ist, rechtfertigt die Zulassung der Revision aber nicht. Rechtsfehler in einer Einzelfallentscheidung begründen die Zulassung der Revision nur in seltenen Ausnahmefällen (Senatsbeschluß vom 1. Oktober 2002 - XI ZR 71/02, WM 2002, 2344, 2346 f.). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier abgesehen davon, daß ausreichend substantiiertes Vorbringen der Klägerin zum Wert und zur Belastung der Objekte bei Abschluß der Darlehensverträge im Juni 1994 nicht vorliegt und das Interesse der Klägerin an der Darlehensauszahlung und Umschuldung gegen eine sittenwidrige Ausnutzung ihrer emotionalen Verbundenheit mit ihrem Ehemann durch die Beklagte spricht, nicht vor. Der in Betracht kommende Rechtsfehler ist nicht geeignet, das Vertrauen der Allgemeinheit in die Rechtsprechung als Ganzes zu erschüttern. Das Berufungsurteil verstößt weder objektiv gegen das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG noch verletzt es Verfahrensgrundrechte des Beschwerdeführers.
2. Auch zur Fortbildung des Rechts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 ZPO) ist eine Entscheidung nicht erforderlich. Entgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde gibt der Fall keine Veranlassung, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen aufzustellen oder Gesetzeslücken auszufüllen.
3. Da die Nichtzulassungsbeschwerde keinen Erfolg hat, war auch der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe abzulehnen.
Ende der Entscheidung
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