Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 10.12.2002
Aktenzeichen: XI ZR 115/02
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 242
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

XI ZR 115/02

vom

10. Dezember 2002

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Wassermann und die Richterin Mayen

am 10. Dezember 2002

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 31. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 16. Januar 2002 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 89.388,41 €.

Gründe:

Die Rechtssache hat entgegen der Ansicht des Beklagten keine grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Eine Entscheidung des Revisionsgerichts ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).

Die Frage, ob die Klägerin wegen Einstellung des Gewerbebetriebes seitens des Beklagten zur fristlosen Kündigung der ausgereichten Kredite berechtigt ist oder der Erwerb eines neuen Unternehmens eine andere rechtliche Beurteilung nahe legt, ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung. Sie berührt nicht das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts, sondern reicht über die bei fristlosen Kündigungen von Darlehensverträgen oder anderen Dauerschuldverhältnissen obligatorische und fallbezogene Interessenabwägung gemäß § 242 BGB nicht hinaus.

Die Rüge des Beklagten, das Berufungsurteil verstoße zudem gegen Verfahrensgrundrechte, namentlich Art. 103 Abs. 1 GG, und weise weitere schwere Rechtsfehler auf, ist nicht begründet. Denn abgesehen davon, daß auch erhebliche materielle und formelle Rechtsfehler im allgemeinen keinen Zulassungsgrund darstellen (Senatsbeschluß vom 1. Oktober 2002 - XI ZR 71/02, WM 2002, 2344, 2346, 2347, für BGHZ vorgesehen), gibt es nichts, was die alle wesentlichen Umstände berücksichtigende Interessenabwägung des Berufungsgerichts als rechtlich fehlerhaft erscheinen lassen könnte.

Ende der Entscheidung

Zurück