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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.12.2002
Aktenzeichen: XI ZR 116/02
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 | |
ZPO § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Alt. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
17. Dezember 2002
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und die Richter Dr. Bungeroth, Dr. Joeres, die Richterin Mayen und den Richter Dr. Appl
am 17. Dezember 2002
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 8. März 2002 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 65.940,80 €.
Gründe:
Die Voraussetzungen der vom Beklagten geltend gemachten Revisionszulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) sowie der Erforderlichkeit einer Entscheidung des Revisionsgerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Alt. 2 ZPO) sind nicht gegeben bzw. nicht dargelegt.
Für den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache fehlt es unter anderem an den erforderlichen Ausführungen darüber, aus welchen Gründen, in welchem Umfang und von welcher Seite die Rechtsfrage, der der Beklagte grundsätzliche Bedeutung beimißt, umstritten sein soll (vgl. Senatsbeschluß vom 1. Oktober 2002 - XI ZR 71/02, WM 2002, 2344, 2347; zum Abdruck in BGHZ vorgesehen).
Soweit der Beklagte geltend macht, das Berufungsgericht habe seinen schriftsätzlichen Vortrag über seine Bevollmächtigung durch Frau C. zur Kontoeröffnung übergangen und dadurch sein Grundrecht auf rechtliches Gehör (Art. 103 GG) verletzt, fehlt es an den von ihm in Bezug genommenen Stellen seiner Schriftsätze an eindeutigem Vortrag dieses Inhalts; dort ist nur von einer Zeichnungsberechtigung für das Konto die Rede.
Soweit der Beklagte die Ansicht vertritt, eine Entscheidung des Revisionsgerichts sei zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, weil das Berufungsgericht die Auslegungsgrundsätze der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum unternehmensbezogenen Vertreterhandeln verkannt habe, hat er zur symptomatischen Bedeutung des angeblichen Rechtsfehlers (vgl. Senatsbeschluß vom 1. Oktober 2002 aaO S. 2345) nichts vorgetragen. Ein Rechtsfehler des Gerichts - der hier auch nicht vorliegt - vermag für sich allein - unabhängig von seiner Schwere und Evidenz - entgegen der Ansicht des Beklagten die Zulassung der Revision nicht zu rechtfertigen (Senatsbeschluß vom 1. Oktober 2002 aaO S. 2346).
Ende der Entscheidung
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