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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 04.02.2003
Aktenzeichen: XI ZR 117/02
Rechtsgebiete: WG


Vorschriften:

WG Art. 15 Abs. 1
WG Art. 49
a) Ein Garantieindossament kann außerhalb der Indossamentenkette stehen; es unterbricht nicht den Zusammenhang der Indossamentenreihe.

b) Ein Garantieindossant kann nach Einlösung des Wechsels den Aussteller nicht in Regreß nehmen, wenn der Garantieindossant neben dem Akzeptanten zur Einlösung des Wechsels verpflichtet sein sollte.


BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES WECHSELVORBEHALTSURTEIL

XI ZR 117/02

Verkündet am: 4. Februar 2003

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 4. Februar 2003 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und die Richter Dr. Bungeroth, Dr. Müller, Dr. Wassermann und Dr. Appl

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 6. März 2002 aufgehoben und das Urteil und Versäumnisurteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 17. Juli 2001 abgeändert, soweit zum Nachteil der Klägerin erkannt worden ist.

Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin 10.225,84 € nebst Zinsen in Höhe von 2% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank bzw. dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, mindestens aber 6%, seit dem 16. April 2001, sowie Wechselkosten von 31,42 € und Wechselprovision von 34,09 € zu zahlen, und zwar als Gesamtschuldner mit der Beklagten zu 2).

Dem Beklagten zu 1) wird die Ausführung seiner Rechte im Nachverfahren vorbehalten.

Die Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt der Beklagte zu 1).

Die Kosten des ersten Rechtszuges tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt als Einlöserin eines Wechsels den Beklagten zu 1) aus einem Blankoindossament in Anspruch. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Klägerin ist Inhaberin eines von ihr am 31. Januar 2001 an eigene Order ausgestellten Wechsels über 20.000 DM, der auf die Beklagte zu 2) gezogen und von ihr angenommen worden ist. Der Beklagte zu 1), der Geschäftsführer der Beklagten zu 2), hat oben auf der Rückseite des Wechsels blanko unterschrieben. Darunter befindet sich ein Indossament der Klägerin an die Order der Sparkasse U.. In deren Auftrag wurde nach Verfall des Wechsels am 19. April 2001 mangels Zahlung Protest erhoben. Am 2. Mai 2001 wurde über das Vermögen der Beklagten zu 2) das Insolvenzverfahren eröffnet.

Die Klägerin hat im Wechselprozeß beide Beklagten in Anspruch genommen. Sie ist der Auffassung, der Beklagte zu 1) hafte ihr aufgrund eines Garantieindossaments.

Das Landgericht hat die Beklagte zu 2) antragsgemäß zur Zahlung der Wechselsumme zuzüglich Zinsen und Nebenkosten verurteilt, die Klage gegen den Beklagten zu 1) jedoch abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Mit der - zugelassenen - Revision verfolgt sie ihren Klageanspruch gegen den Beklagten zu 1) weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision der Klägerin ist begründet. Sie führt zur Verurteilung des Beklagten zu 1).

I.

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im wesentlichen ausgeführt:

Zwar hafte der Beklagte zu 1) als Garantieindossant nach Art. 15 Abs. 1 WG der Klägerin auf Zahlung der Wechselsumme. Der Beklagte zu 1) könne sich gegenüber dem Wechselanspruch jedoch auf § 242 BGB ("dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est") berufen. Im Falle der Einlösung des Wechsels habe der Beklagte zu 1) als Garantieindossant nämlich gegen die Klägerin - die Ausstellerin - einen Rückgriffsanspruch nach Art. 49 WG. Zum Rückgriff berechtigt sei, wer den Wechsel eingelöst habe, vorausgesetzt, daß er aus dem Wechsel verpflichtet gewesen sei. Wenn der Bundesgerichtshof in einem solchen Fall ein Rückgriffsrecht verneint habe, weil dem einlösenden Garantieindossanten von niemandem ein Wechselrecht übertragen worden sei (BGHZ 13, 87 f.), so sei dem mit der herrschenden Meinung in der Rechtslehre nicht zu folgen. Der wechselmäßig verpflichtete Indossant, der einen Wechsel einlöse, gewinne durch Einlösung des Wechsels die Rechte gegen die Wechselschuldner, die vor ihm den Wechsel als Aussteller oder Indossanten unterschrieben hätten. Es bestehe kein Grund, den Garantieindossanten insoweit schlechter zu stellen als den Wechselbürgen, bei dem das Rückgriffsrecht aus Art. 32 Abs. 3 WG folge. Bei der Klägerin, die zugleich Wechselausstellerin und Wechselinhaberin sei, handele es sich um einen sogenannten Vormann im Sinne von Art. 49 WG. Bejahe man die Haftung aus einem außerhalb des Zusammenhangs der Indossamente stehenden Blankoindossament, so seien dem einlösenden Garantieindossanten auch die Rückgriffsrechte gegen die Vormänner zu geben.

II.

Diese Beurteilung hält in einem entscheidenden Punkt der rechtlichen Überprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht ist zwar zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, daß die Klägerin den Beklagten zu 1) aus dem von ihm abgegebenen Garantieindossament in Anspruch nehmen kann (1.). Nicht entscheidungserheblich ist jedoch die vom Berufungsgericht zum Anlaß für eine Zulassung der Revision genommene Frage, ob auch einem aus dem Wechsel weder förmlich noch sachlich berechtigten Garantieindossanten Rückgriffsansprüche gemäß Art. 49 WG zustehen, wenn er den Wechsel im Rücklauf eingelöst hat (2. a). Das Berufungsgericht hat nämlich übersehen, daß in dem hier zu entscheidenden Fall einem etwaigen Rückgriffsanspruch des Beklagten zu 1) Einwendungen der Klägerin entgegenstehen (2. b), so daß der Beklagte zu 1) dem Klageanspruch einen eigenen Rückgriffsanspruch nicht mit Erfolg entgegensetzen kann.

1. Zutreffend ist die Ansicht des Berufungsgerichts, daß die Klägerin als Einlöserin des Wechsel bei dem Beklagten zu 1) aus dem von diesem abgegebenen Garantieindossament Rückgriff nehmen kann.

a) Zwar ist die Haftungswirkung des Indossaments üblicherweise Folge der Übertragung von Wechselrechten. Ein Indossament kann aber auch den Sinn haben, die Haftung des Indossanten zu begründen, ohne daß Wechselrechte übertragen werden. Ein solches Garantieindossament, das auch außerhalb der Indossamentenkette stehen kann und diese nicht unterbricht, ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seit langem anerkannt (vgl. BGHZ 13, 87, 88; 45, 210, 211 f.; 108, 353, 361; BGH, Urteile vom 13. Juni 1977 - II ZR 142/75, WM 1977, 839, 840 und vom 21. April 1998 - XI ZR 239/97, WM 1998, 1277, 1278).

b) Aus diesem Garantieindossament steht der Klägerin gegen den Beklagten zu 1) ein Rückgriffsanspruch zu aus Art. 47 Abs. 3 WG i.V. mit Art. 49 WG. Sie hat nach Protesterhebung als Indossantin den Wechsel eingelöst und mit dem Erwerb des Eigentums am Wechsel kraft Gesetzes zugleich die Wechselrechte der befriedigten Wechselinhaberin, hier der Sparkasse U., erworben (vgl. Hueck/Canaris, Recht der Wertpapiere 12. Aufl. S. 140). Wechselschuldner gegenüber der Sparkasse U. war auch der Beklagte zu 1).

Er kann dem Rückgriffsanspruch der Klägerin nicht entgegenhalten, daß er nicht ihr "Vormann" sei und sie nicht besser stehe, als sie vor Indossierung des Wechsels an die Sparkasse U. gestanden habe. Der Rückerwerb eines Wechsels ist allerdings kein schutzwürdiger Erwerbsvorgang. Der Wechselschuldner, der den Wechsel einlöst und zurückerhält, rückt deshalb in seine alte Position im Wechselverband wieder ein, so daß ihm gegenüber die früheren Einwendungen und Einreden automatisch wieder aufleben (BGH, Urteile vom 7. Januar 1971 - II ZR 28/70, WM 1971, 376; vom 23. Februar 1976 - II ZR 10/75, WM 1976, 562, 563; Senatsurteile vom 23. Mai 1989 - XI ZR 82/88, WM 1989, 1009, 1010 und vom 21. April 1998 - XI ZR 239/97, WM 1998, 1277, 1278). Solche stehen dem Beklagten zu 1) angesichts der von den Parteien getroffenen Vereinbarungen jedoch nicht zu.

Der Beklagte zu 1) sollte gegenüber der Klägerin persönlich haften. Die Klägerin hat als - offenbar vorleistende - Baustofflieferantin nicht nur das Akzept des belieferten Bauunternehmens, der Beklagten zu 2), eingeholt, sondern auch das Garantieindossament des Beklagten zu 1), des Geschäftsführers der Beklagten zu 2). Dem ist zu entnehmen, daß das Garantieindossament des Beklagten zu 1) nicht nur den Wechsel diskontfähig machen sollte mit der Folge, daß hieraus zukünftige Indossatare Wechselrechte gegenüber dem Beklagten zu 1) erlangen sollten, sondern daß bereits die Klägerin als erste Wechselnehmerin durch die persönliche Haftung des Beklagten zu 1) begünstigt werden sollte. Das entspricht der typischen Interessensituation eines mit einer GmbH kontrahierenden Unternehmens und muß nach dem Willen der Beteiligten auch und erst recht für den Fall gelten, daß der Wechsel protestiert und die Klägerin als Indossantin rückbelastet wird.

2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts würde dem Beklagten zu 1) für den Fall, daß er den Wechsel einlöst, nicht seinerseits ein Rückgriffsanspruch gegen die Klägerin als Ausstellerin des Wechsel erwachsen, den er dem Anspruch der Klägerin entgegenhalten könnte ("dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est").

a) Dabei kann die vom Berufungsgericht für entscheidungserheblich gehaltene und mit der überwiegenden Meinung in der Literatur (Baumbach/Hefermehl, Wechsel- und Scheckgesetz 22. Aufl. Art. 15 WG Rdn. 6, Art. 49 WG Rdn. 3; Hefermehl, Festschrift für E. Wahl 1973, S. 355, 367 f.; Hueck/Canaris, Recht der Wertpapiere 12. Aufl. S. 93; Sedatis, Einführung in das Wertpapierrecht Rdn. 206; Richardi, Wertpapierrecht S. 188; Rödig, Das Recht aus dem Papier S. 39 f.; Mörtzsch, Die Garantiezeichnung des Wechsels S. 287 ff.; G. und D. Reinicke BB 1956, 387, 388; Liesecke WM 1973, 1154, 1159; Reinicke/Tiedtke WM 1998, 2173, 2175; Koller WuB I D 4.-4.98) bejahte Frage, ob ein Garantieindossant in Abweichung von BGHZ 13, 87, 88 (s. auch OLG Stuttgart BB 1956, 385; Bülow, Wechselgesetz, Scheckgesetz, Allgemeine Geschäftsbedingungen 3. Aufl. Art. 15 WG Rdn. 13, Art. 47 WG Rdn. 14; Zöllner, Wertpapierrecht 14. Aufl. S. 117) bei Einlösung des Wechsels gemäß Art. 47 Abs. 3 i.V. mit Art. 49 WG Rückgriffsansprüche gegen den Aussteller und Vorindossanten hat, offenbleiben.

b) Selbst wenn man davon ausgeht, daß einem Garantieindossanten, der den Wechsel einlöst, Rückgriffsansprüche gegen seine "Vormänner" erwachsen, kommt ein Rückgriffsanspruch des Beklagten zu 1), den er dem Anspruch der Klägerin nach Treu und Glauben entgegenhalten könnte, nicht in Betracht. Wie schon dargelegt, sollte das Garantieindossament des Beklagten zu 1), des Geschäftsführers der Beklagten zu 2), den Wechsel bereits für die Klägerin werthaltiger machen und eine persönliche Haftung des Beklagten zu 1) begründen. Aus der Zeichnung des Wechsels durch die Klägerin als Ausstellerin sollten die Beklagten vereinbarungsgemäß keine Rechte herleiten können. Einlösen sollten den Wechsel die Beklagte zu 2) oder - als zusätzlicher Verpflichteter - der Beklagte zu 1). Dies steht einem etwaigen Rückgriffsanspruch des Beklagten zu 1) entgegen. Der Grundsatz "dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est" hindert den Rückgriff der Klägerin damit nicht.

III.

Das Berufungsurteil war daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da weitere Feststellungen nicht zu treffen sind, konnte der Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO) und der Klage gegen den Beklagten zu 1) stattgeben. Diesem war die Ausführung seiner Rechte im Nachverfahren vorzubehalten (§ 599 Abs. 1 ZPO).

Ende der Entscheidung

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