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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 02.03.1999
Aktenzeichen: XI ZR 124/98
Rechtsgebiete: DDR/ZGB, DDR/FinanzVO


Vorschriften:

DDR/ZGB § 241
DDR/FinanzVO § 16
DDR:ZGB § 241; DDR:FinanzVO § 16

Zu den Anforderungen, die an den Beweis einer Auszahlung der auf der Grundlage des § 16 Finanzierungsverordnung (DDR) aufgenommenen Instandhaltungs- und Instandsetzungskredite zu stellen sind.

BGH, Urteil vom 2. März 1999 - XI ZR 124/98 - KG Berlin LG Berlin


BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

XI ZR 124/98

Verkündet am: 2. März 1999

Bartholomäus, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 2. März 1999 durch den Vorsitzenden Richter Schimansky und die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Nobbe und Dr. Müller

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 16. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 30. März 1998 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.

Insoweit wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an den 17. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die klagende Bank nimmt die Beklagten aus übergeleitetem Recht der ehemaligen Sparkasse der Stadt B. auf Rückzahlung verschiedener Kredite in Anspruch. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Beklagten sind im Grundbuch als Eigentümer eines Wohnhauses in B.-L. eingetragen. Das in der früheren DDR belegene Grundstück gehörte ursprünglich der Großmutter der Beklagten. Diese ist am 28. Mai 1983 an ihrem letzten Wohnsitz in Z. (frühere DDR) verstorben und hatte durch handschriftliches Testament vom 7. Juli 1965 unter anderem bestimmt:

"1) Zu meinen Erben setze ich zu gleichen Teilen die Kinder meines Sohnes P. ein.

2) Ich setze folgende Vermächtnisse aus:

a) Meine Tochter I. erhält als Vermächtnis mein gesamtes in der DDR belegenes Vermögen.

b) Mein Sohn P. erhält als Vermächtnis 40% von dem an meinem Todestag bei der E.bank in F. vorhandenen Guthaben und Wertpapierdepot.

3) Ich ordne Testamentsvollstreckung an. Der Testamentsvollstrecker soll - soweit zulässig - von allen gesetzlichen Beschränkungen, einschließlich der Beschränkung des § 181 BGB, befreit sein."

Die im Testament bedachte Tochter I. ist bereits am 6. Juli 1974 verstorben. Ihre Erben sind die Beklagten.

Am 10. August 1964 schloß der Rat des Stadtbezirks B.-L. mit der Sparkasse der Stadt B. drei Darlehensverträge zum Zwecke der Finanzierung von Baumaßnahmen am Wohnhaus der Großmutter der Beklagten und veranlaßte die Eintragung entsprechender Aufbauhypotheken bzw. Aufbaugrundschulden. Nach übereinstimmendem Parteivortrag wurden diese Kreditmittel seit 1967 von der Großmutter der Beklagten vereinbarungsgemäß zurückgezahlt.

Im April 1971 beauftragte die Großmutter der Beklagten den Rechtsvorgänger der Streithelferin der Klägerin, den VEB B.-L. (nachfolgend: VEB), mit der Verwaltung ihres Grundstücks. In der Folgezeit nahm dieser auf Anordnung des Rats des Stadtbezirks B.-L. zwischen 1977 und 1990 bei der Sparkasse der Stadt B. weitere grundpfandrechtlich abgesicherte Instandhaltungs- und Instandsetzungskredite auf.

Mit der Klage begehrt die Klägerin von den Beklagten unter Berufung auf deren Erbenstellung die Rückzahlung der in den Vertragsurkunden aufgeführten Beträge und eines im Darlehensjournal ihrer Rechtsvorgängerin verbuchten Instandsetzungskredites aus dem Jahre 1975 sowie eines bereits 1951 ausgereichten Darlehens. Die Klägerin, die ihre Gesamtforderung mit 166.897,21 DM angibt, trägt u.a. vor: Die Kreditverträge seien seit 1964 auf der Grundlage des § 16 der Verordnung über die Finanzierung von Baumaßnahmen zur Schaffung und Erhaltung von privatem Wohnraum vom 28. April 1960 (GBl. (DDR) I 1960, 351) für die Großmutter der Beklagten geschlossen worden. Zum 1. Juli 1990 hätten die vollständig ausgezahlten Darlehen noch in einer Höhe von 366.411,63 DM valutiert.

Die Beklagten halten dem in erster Linie entgegen: Sie seien entsprechend dem Wortlaut des Testaments ihrer Großmutter vom 7. Juli 1965 keine Erben, sondern nur Vermächtnisnehmer und daher nicht zur Rückzahlung der geltend gemachten Beträge verpflichtet. Überdies hätten die Voraussetzungen des § 16 der Verordnung vom 28. April 1960 (Finanzierungsverordnung) bei den Vertragsschlüssen nicht vorgelegen und seien die Kreditmittel nicht ausgereicht, jedenfalls nicht für Baumaßnahmen an dem Grundstück verwandt worden. Letztlich komme es darauf nicht an, weil eine etwaige Forderung der Klägerin verjährt sei.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat ihr in Höhe von 163.420,95 DM stattgegeben. Mit der Revision erstreben die Beklagten die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:

Die Revision ist begründet; sie führt, soweit zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist, zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

Das Berufungsgericht hat die Beklagten als Erben angesehen und einen Rückzahlungsanspruch der Klägerin zum überwiegenden Teil für gegeben erachtet. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt:

Da den Beklagten nach dem Testament ihrer Großmutter vom 7. Juli 1965 das gesamte in der früheren DDR belegene Vermögen zugewandt worden sei, sei im Wege der Auslegung davon auszugehen, daß es sich in Wirklichkeit um eine Erbeinsetzung handele. Aus den seit dem Jahre 1964 auf Anordnung des Rats des Stadtbezirks B.-L. geschlossenen Darlehensverträgen sei die Großmutter der Beklagten selbst dann nach § 16 der Verordnung vom 28. April 1960 (Finanzierungsverordnung) berechtigt und verpflichtet worden, wenn die Voraussetzungen für die Aufnahme der Instandhaltungs- und Instandsetzungskredite nicht vorgelegen hätten. Mit Ausnahme des im Jahre 1975 geschlossenen Darlehensvertrages habe die Klägerin auch eine Auszahlung der Kreditmittel bewiesen. Dies ergebe sich für die 1964 aufgenommenen Kredite insbesondere daraus, daß sie nach dem übereinstimmenden Parteivorbringen von der Großmutter der Beklagten entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen bis auf den geltend gemachten Restbetrag zurückgeführt worden seien. Zudem stellten auch die von der Klägerin im zweiten Rechtszug vorgelegten Buchungsunterlagen und Belege ihrer Rechtsvorgängerin sowie die bestellten Grundpfandrechte und die in mehreren Vertragsurkunden getroffene Wortwahl - "gewährte" Kredite - ausreichende Indiztatsachen dar. Nicht verjährt seien selbst die aus dem bereits 1951 geschlossenen Darlehensvertrag resultierenden Forderungen, weil die Zinsen und Tilgungsleistungen gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 Finanzierungsverordnung in verjährungshemmender Weise gestundet gewesen seien.

II.

Diese Ausführungen halten in entscheidenden Punkten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

1. Allerdings ist das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, daß die Klägerin als Funktionsnachfolgerin der Sparkasse der Stadt B. anzusehen ist. Seine Ausführungen hierzu, gegen die die Revision nichts vorbringt, entsprechen der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Senatsurteil vom 6. Oktober 1998 - XI ZR 36/98, WM 1998, 2423, 2425, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).

2. Die Revision rügt jedoch mit Recht, daß das Berufungsgericht zu seiner Annahme, die Beklagten seien Erben ihrer Großmutter und deshalb deren Rechtsnachfolger, aufgrund einer fehlerhaften Testamentsauslegung gelangt ist.

Zwar obliegt die Auslegung eines Testaments in erster Linie dem Tatrichter und ist daher in der Revisionsinstanz nur begrenzt nachprüfbar. Etwas anderes gilt aber, wenn sie gegen gesetzliche Auslegungsregeln, allgemeine Denk- und Erfahrungsgrundsätze oder Verfahrensvorschriften verstößt (st.Rspr., siehe etwa BGHZ 121, 357, 363 m.w. Nachw.). Danach ist eine Auslegung auch dann zu beanstanden, wenn sie in Betracht kommende andere Auslegungsmöglichkeiten nicht in Erwägung gezogen oder dem Testament einen Inhalt gegeben hat, der sich seinem Wortlaut nicht entnehmen läßt und der auch nicht auf andere Anhaltspunkte für den im Testament zum Ausdruck kommenden Erblasserwillen gestützt werden kann (BGHZ aaO; vgl. auch Schmitz WM 1998 Sonderbeilage Nr. 3 S. 7). Das ist hier der Fall.

Zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings bei der Auslegung des Testaments der bis zuletzt in der früheren DDR lebenden Großmutter der Beklagten das Recht der DDR zugrunde gelegt (BGHZ 124, 270, 273 f. m.w.Nachw.). Richtig ist auch seine rechtliche Ausgangsüberlegung, daß nach den Auslegungsregeln des § 372 ZGB, der nahezu wörtlich der Vorschrift des § 2084 BGB entspricht, dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Erblassers Geltung zu verschaffen ist (MünchKomm/Leipold, 3. Aufl. Einleitung vor § 1922 BGB Rdn. 256; Göhring/Posch, Zivilrecht, Lehrbuch Teil 2, 1981, S. 259).

a) Die Ausführungen des Berufungsgerichts lassen jedoch schon nicht erkennen, ob es die Tatsache, daß die Großmutter der Beklagten ihr in der früheren DDR belegenes Vermögen nach dem Wortlaut des Testaments ihrer Tochter I. als "Vermächtnis" zugewandt hat, beachtet hat und würdigen wollte.

Da es auf den wirklichen Willen des Erblassers ankommt, ist zwar der Tatrichter auch bei einer ihrem Wortlaut nach scheinbar eindeutigen Willenserklärung an den Wortlaut nicht gebunden. Dies gilt aber nur für die Fälle, in denen sich aus den Umständen ergibt, daß der Erklärende mit seinen Worten einen anderen Sinn verbunden hat, als es dem allgemeinen Sprachgebrauch entspricht (vgl. BGHZ 86, 41, 46 m.w.Nachw.). Hiernach hätte sich das Berufungsgericht nicht ohne weiteres über den klaren Wortlaut des Testaments hinwegsetzen dürfen, zumal die Erblasserin zwischen einer Erbeinsetzung und zwei Vermächtnissen unterschieden hat. Darüber hinaus deutet die Befreiung des eingesetzten Testamentsvollstreckers von der "Beschränkung des § 181 BGB" auf eine juristische Beratung hin.

b) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts findet seine Auslegung aufgrund des bisher festgestellten Sachverhalts auch in § 375 ZGB keine Stütze.

Zwar ist nach dieser Vorschrift, wie nach § 2087 BGB, im Zweifel von einer Erbeinsetzung auszugehen, wenn dem Bedachten das ganze Vermögen oder ein Bruchteil davon und nicht nur ein einzelner Nachlaßgegenstand vom Erblasser zugewandt wurde. Um im Einzelfall entscheiden zu können, ob es sich um einen Bruchteil des Vermögens des Erblassers oder lediglich um einen einzelnen Vermögensgegenstand handelt, ist aber grundsätzlich zunächst der Wert der Zuwendung und der gesamte Nachlaßwert zu ermitteln (MünchKomm/Schlichting, 3. Aufl. § 2087 BGB Rdn. 8 m.w.Nachw.). Feststellungen hierzu hat das Berufungsgericht jedoch nicht getroffen. Für das Revisionsverfahren ist deshalb das Vorbringen der Beklagten zu unterstellen, daß der Wert des in der Bundesrepublik belegenen Vermögens ihrer Großmutter zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung um ein Vielfaches größer gewesen sei als der des DDR-Vermögens. Trifft das zu, so liegt die Annahme, daß dieser Teil des Nachlasses nur irrtümlich nicht zum Gegenstand der Erbeinsetzung gemacht worden ist, eher fern.

3. Dem Berufungsgericht ist auch nicht zu folgen, soweit es einen Rückzahlungsanspruch der Klägerin zum überwiegenden Teil bejaht hat.

a) Allerdings ist nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht den Bestand der von der Klägerin geltend gemachten Forderungen ebenfalls nach dem Recht der ehemaligen DDR beurteilt und die seit 1964 auf Anordnung des ehemaligen Rats des Stadtbezirks B.-L. geschlossenen Kreditverträge nach § 16 der Verordnung vom 28. April 1960 (Finanzierungsverordnung) der Großmutter der Beklagten zugerechnet hat.

Gemäß § 16 der Finanzierungsverordnung war die Kreditaufnahme und Hypothekenbestellung zu Lasten des Hauseigentümers durch den örtlich zuständigen Rat davon abhängig, daß der Hauseigentümer die Auftragserteilung für eine angeordnete Baumaßnahme verweigert und es abgelehnt hatte, einen dafür erforderlichen Kredit aufzunehmen. Auch wenn diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall nicht erfüllt waren, so könnten die Darlehensverträge und Hypothekenbestellungen - wie der erkennende Senat bereits in seiner Entscheidung vom 15. November 1994 (XI ZR 64/94, ZIP 1995, 167 ff.) näher ausgeführt hat - nicht deshalb als unwirksam angesehen werden. Da es sich bei der Aufnahme der Instandsetzungskredite um eine privatrechtsgestaltende hoheitliche Einzelmaßnahme handelte, richteten sich nämlich etwaige Verstöße gegen § 16 Finanzierungsverordnung nach den im Bereich des damaligen Verwaltungsrechts der DDR entwickelten Grundsätzen, die nur bei besonders schwerwiegenden und für den Adressaten des Verwaltungshandelns objektiv unzweifelhaft erkennbaren Gesetzesverletzungen eine Nichtigkeit vorsahen.

Daß die vorliegenden Darlehensverträge nach dieser vom Berufungsgericht zutreffend wiedergegebenen Rechtslage ganz oder teilweise unwirksam sind, vermag die Revision nicht aufzuzeigen. Zwar wurden die Kreditmittel seit 1977 nicht mehr von dem Rat des Stadtbezirks B.-L., sondern auf dessen Anordnung hin von dem VEB aufgenommen. Darauf kommt es aber entgegen der Auffassung der Revision nicht an, weil den ehemaligen VEBen als staatlichen Stellen im Sinne des § 1 Abs. 4 Fallgruppe 2 VermG eine staatliche Verwaltung übertragen werden konnte (BGHZ 128, 173, 176 m.w.Nachw.) und sich für die unmittelbar gegen die Bürger der früheren DDR gerichteten Verwaltungsmaßnahmen keine andere Beurteilung ergibt.

Daß die Großmutter der Beklagten an den Kreditaufnahmen nicht beteiligt war, steht - anders als die Revision meint - der Begründung einer Verbindlichkeit nicht entgegen. Durch die auf der Grundlage des § 16 Finanzierungsverordnung geschlossenen Verträge wurde der im Einzelfall betroffene Grundstückseigentümer berechtigt und verpflichtet. Ein anderer Sinn (vgl. Senatsurteil vom 15. November 1994 - XI ZR 64/94, aaO S. 168) ist der den ehemaligen kommunalen Organen der DDR zustehenden Befugnis, die zur Erhaltung des Grundbesitzes notwendigen Kreditmittel gegen den ausdrücklichen Willen des Eigentümers aufzunehmen und ihn mit der Bestellung entsprechender Grundpfandrechte zu belasten, nicht beizumessen.

b) Die Revision wendet sich jedoch teilweise mit Recht gegen die Annahme des Berufungsgerichts, daß die Klägerin die Auszahlung der fraglichen Kreditbeträge bewiesen habe.

Die sich aus § 241 Abs. 1 Satz 2 ZGB ergebende Pflicht des Kreditnehmers, die vereinbarten Zinsen zu entrichten und die Darlehensvaluta vereinbarungsgemäß zurückzuzahlen, setzt - wie auch das Berufungsgericht nicht verkannt hat - den Empfang der versprochenen Gelder voraus (vgl. Göhring/Posch aaO S. 111). Daß danach an die Darlegung und den Beweis einer Valutierung des Darlehens grundsätzlich geringere Anforderungen als im Bereich des § 607 BGB zu stellen sind, ist nicht zu erkennen und wird auch von der Revisionserwiderung nicht geltend gemacht.

aa) Allerdings ist der Revision nicht zu folgen, soweit sie eine Ausreichung der im Jahre 1964 aufgenommenen Darlehen nicht für bewiesen erachtet.

Das Berufungsgericht hat insoweit vor allem in der Tatsache, daß diese Kredite von der Großmutter der Beklagten nach dem übereinstimmenden Vorbringen der Prozeßparteien entsprechend den vertraglich getroffenen Regelungen zum Teil zurückgeführt worden sind, einen hinreichenden Beleg für die Hingabe der Gelder erblickt. Diese in der Revisionsinstanz nur beschränkt nachprüfbare Würdigung entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, daß normalerweise nur derjenige, der das Darlehen in voller Höhe erhalten hat, zur Erbringung der vereinbarten Tilgungsleistungen bereit ist. Daß das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang wesentlichen Tatsachenstoff außer acht gelassen hat, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich. Seine Würdigung ist daher zumindest möglich und rechtlich vertretbar.

bb) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts sind dagegen die von der Klägerin vorgelegten Kontenkarten und Darlehensjournale mit Abrechnungslisten ihrer Rechtsvorgängerin sowie die bestehenden Grundpfandrechte und die in verschiedenen Vertragsurkunden gewählten Formulierungen keine geeigneten Beweismittel.

Zwar ist denkbar, daß die genannten schriftlichen Unterlagen eine für die damalige DDR typische Grundstücksbelastung belegen. Als der eigenen Wahrnehmung des Vertragsgegners entzogene rein interne Dokumentation genügen sie aber für sich genommen nicht den an den Beweis einer Auszahlung der Darlehensvaluta zu stellenden Anforderungen.

Aus der Tatsache der grundpfandrechtlichen Sicherung der Darlehen vermag die Klägerin nichts für sich herzuleiten. Wie der erkennende Senat in seiner Entscheidung vom 15. November 1994 (XI ZR 64/94, aaO S. 169) dargelegt hat, kannte das Recht der ehemaligen DDR keine dem § 1138 BGB entsprechende Erstreckung der Richtigkeitsvermutung auf die einer Hypothek zugrunde liegende Forderung, so daß der Hypothekengläubiger sich für das Bestehen der gesicherten Forderung nicht auf eine Eintragung im Grundbuch berufen konnte. Ebensowenig kommt eine Beweiserleichterung in Betracht, weil die Bestellung der Sicherheiten gewöhnlich schon vor Auszahlung des Darlehens erfolgt (siehe Laumen, in: Baumgärtel, Handbuch der Beweislast 2. Aufl. § 607 Rdn. 2 m.w.Nachw.) und für eine einverständliche andere Übung in der ehemaligen DDR keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen.

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts läßt schließlich auch die Tatsache, daß in einigen Vertragsurkunden von "gewährten" Krediten die Rede ist, keinen Schluß auf eine entsprechende Valutierung der Darlehen zu. Im übrigen sind die Darlehensverträge aus den Jahren 1987 bis 1990 insoweit alle in der Gegenwartsform abgefaßt.

4. Anders als die Revision meint, ist aber das Berufungsgericht zu Recht davon ausgegangen, daß die Zins- und Tilgungsansprüche aus dem bereits 1951 geschlossenen Darlehensvertrag für den Zeitraum vom 1. Juli 1990 bis zum 30. Juni 1995 in Höhe von insgesamt 1.435,52 DM gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 Finanzierungsverordnung gestundet waren und daher selbst für diese Forderungen keine Verjährung eingetreten ist. Nach dieser Norm galten die Verzinsung und Tilgung auch für die mit dem Kreditobjekt in einem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden dinglich nicht gesicherten Ansprüche oder Forderungen des Kreditgebers als gestundet, wenn die Einnahmen des Schuldners aus seinem Grundstück für eine vertragsgemäße Tilgung nicht ausreichten. Daß das Berufungsgericht bei der Annahme, diese Voraussetzungen seien für die von der Großmutter der Beklagten im Jahre 1951 aufgenommenen ungesicherten Kreditmittel erfüllt, wesentliche Umstände des Sachverhalts unberücksichtigt gelassen hat, zeigt die Revision nicht auf.

5. Schließlich bleiben auch die gegen die Zinshöhe gerichteten Angriffe der Revision ohne Erfolg. Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, daß eine ordnungsgemäße Anpassung der Zinsen gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Anpassung von Kreditverträgen an Marktbedingungen sowie über Ausgleichsleistungen an Kreditnehmer vom 24. Juni 1991 erfolgt ist. Die dazu notwendige Anpassungserklärung wurde mit Schreiben vom 16. September 1991 gegenüber der von den Beklagten mit der Verwaltung des Grundstücks beauftragten Gesellschaft abgegeben. Daß diese keine Empfangsvollmacht besaß, legt die Revision nicht dar.

III.

Das angefochtene Urteil war danach aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht entscheidungsreif ist (§ 565 Abs. 3 ZPO), war der Rechtsstreit wegen der zur Auslegung des Testaments der Großmutter der Beklagten und gegebenenfalls zur Auszahlung der Kreditmittel erforderlichen Feststellungen an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 565 Abs. 1 ZPO).

Dabei hat der Senat von der Möglichkeit des § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht.

Ende der Entscheidung

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