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Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 23.02.1999
Aktenzeichen: XI ZR 129/98
Rechtsgebiete: BGB, ZPO
Vorschriften:
BGB § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 | |
BGB § 426 Abs. 1 | |
ZPO § 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO |
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Verkündet am: 23. Februar 1999
Bartholomäus, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. Februar 1999 durch den Vorsitzenden Richter Schimansky und die Richter Dr. Bungeroth, Nobbe, Dr. van Gelder und Kraemer
für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 6. April 1998 aufgehoben und das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Braunschweig vom 31. Juli 1997 abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin verlangt von der beklagten Landesbank die Erstattung eines Teils des Betrages, den sie und ihr inzwischen geschiedener Ehemann zur Ablösung einer Grundschuld gezahlt haben.
Die Beklagte gewährte den Eheleuten im Jahre 1990 zum Zwecke der Baufinanzierung ein Darlehen, das durch eine Grundschuld in Höhe von 310.000 DM nebst Zinsen auf dem den Eheleuten je zur ideellen Hälfte gehörenden Hausgrundstück gesichert wurde. Nach der Sicherungszweckerklärung vom 22. November 1990 sollte die Grundschuld als Sicherheit für "alle bestehenden und künftigen ... Forderungen" der Beklagten gegen die Klägerin und/oder ihren Ehemann dienen. Der Ehemann unterhielt bei der Beklagten verschiedene weitere Konten.
Im Jahre 1993 trennten sich die Eheleute und veräußerten ihr Hausgrundstück. Der Kaufpreis von 425.000 DM sollte ihnen nach Abzug der Verbindlichkeiten je zur Hälfte zustehen. Da die Käufer nur zur Übernahme eines lastenfreien Grundstücks bereit waren, bemühten sich die Eheleute um die Löschung der Grundschuld. Deren Freigabe machte die Beklagte von der Ablösung sämtlicher gegen die Klägerin und deren Ehemann bestehenden Forderungen abhängig.
Die von den Eheleuten gemeinsam aufgenommenen Baudarlehen valutierten seinerzeit noch in Höhe von 234.537,56 DM. Gegen den Ehemann standen der Beklagten unstreitig weitere 177.534,59 DM zu. Auf Anweisung der Eheleute überwies der Notar, bei dem der Kaufpreis auf Anderkonto eingezahlt worden war, den Gesamtbetrag von 412.072,15 DM an die Beklagte.
Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte sei unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet, mit 87.833,82 DM die Hälfte des Betrages zurückzuzahlen, der im Zeitpunkt der Ablösung auf die alleinigen Darlehensverbindlichkeiten ihres geschiedenen Ehemannes entfiel.
Beide Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision der Klägerin ist begründet. Sie führt zur Abweisung der Klage.
I.
Das Berufungsgericht hält einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB für gegeben. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt:
Die Beklagte habe den Ausgleich aller Darlehensverbindlichkeiten durch Leistung der Klägerin und ihres geschiedenen Ehemannes erlangt. Die Leistung sei im Verhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten ohne Rechtsgrund erfolgt, soweit sie sich auf die allein vom Ehemann begründeten Darlehensverbindlichkeiten bezogen habe. Bezüglich der Klägerin sei die der Grundschuld zugrundeliegende weite Sicherungszweckabrede insoweit unwirksam gewesen.
II.
Diese Beurteilung hält der rechtlichen Prüfung im entscheidenden Punkt nicht stand.
1. Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts: Die Überweisung vom Notaranderkonto stellte keine Leistung des Notars, sondern der Eheleute dar. Sie diente nach den übereinstimmenden tatsächlichen Zweckvorstellungen aller Beteiligten (vgl. BGHZ 105, 365, 369) dazu, die Verbindlichkeiten der Eheleute gegenüber der Beklagten insgesamt zu tilgen und auf diese Weise die Löschung der Grundschuld zu erreichen. Durch die bloße Zahlungsabwicklung aufgrund eines Treuhandauftrages wurde der Notar nicht zum Leistenden im Sinne von § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB.
2. Zu Recht hat das Berufungsgericht die Überweisung von 412.072,15 DM als unteilbare gemeinsame Leistung der Eheleute gewertet. Anders konnte dies von der Beklagten als Leistungsempfängerin bei objektiver Betrachtungsweise (vgl. BGHZ 105, 365, 369) nicht verstanden werden. Die Eheleute hatten die Überweisung des ihnen gemeinschaftlich gebührenden Veräußerungserlöses ohne vorherige Aufteilung zwischen ihnen veranlaßt. Auch wenn die auf dem Grundstücksanteil der Klägerin lastende Grundschuld wegen der vom Berufungsgericht angenommenen und von der Revision nicht in Frage gestellten Unwirksamkeit der weiten Zweckerklärung (vgl. dazu BGHZ 126, 174, 177; Senatsurteil vom 24. Juni 1997 - XI ZR 288/96, WM 1997, 1615 m.w.Nachw.) nicht die allein vom Ehemann begründeten Verbindlichkeiten sicherte, bestand für die Beklagte kein Anhaltspunkt dafür, daß ihr jeder der Ehegatten jeweils nur die Hälfte des Überweisungsbetrages oder die Klägerin nur den Betrag zuwenden wollte, den sie im Innenverhältnis zu ihrem Ehemann zu tragen hatte.
3. Nicht gefolgt werden kann der Ansicht des Berufungsgerichts, die Überweisung sei im Verhältnis zur Beklagten rechtsgrundlos erfolgt, soweit sie sich allein auf die vom Ehemann begründeten Darlehensverbindlichkeiten bezogen habe.
Die Forderung, auf die die Eheleute 412.072,15 DM geleistet haben, bestand in dieser Höhe. Die Eheleute schuldeten der Beklagten 234.537,56 DM als Gesamtschuldner, der Ehemann außerdem 177.534,59 DM allein. Die Verbindlichkeit des Ehemannes wurde durch die Grundschuld auf seinem Miteigentumsanteil, die gemeinsame Schuld beider Eheleute durch die Gesamtgrundschuld auf beiden Miteigentumsanteilen gesichert. Die Ablösung der gesamten Grundschuld, die die Eheleute bewirken wollten, um das verkaufte Hausgrundstück lastenfrei übertragen zu können, erforderte die Tilgung sowohl der Verbindlichkeit des Ehemannes als auch der gemeinsamen Schulden beider Eheleute. Das ist durch die Überweisung von 412.072,15 DM geschehen. Ob die Klägerin im Innenverhältnis zu ihrem Ehemann einen Ausgleichsanspruch etwa nach § 426 Abs. 1 BGB hat, ist für das Verhältnis zur Beklagten und den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB ohne Belang.
III.
Da weitere Feststellungen nicht zu treffen sind, hat der Senat in der Sache selbst entschieden (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO).
Ende der Entscheidung
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