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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.12.2002
Aktenzeichen: XI ZR 136/02
Rechtsgebiete: HWiG
Vorschriften:
HWiG § 2 Abs. 1 a.F. |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
17. Dezember 2002
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die Richter Dr. Bungeroth, Dr. Joeres, die Richterin Mayen und den Richter Dr. Appl
am 17. Dezember 2002
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 18. Februar 2002 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 93.985,13 €.
Gründe:
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Eine Entscheidung des Revisionsgerichts ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
1. Die Voraussetzungen, unter denen Kreditinstitute, die Kreditnehmern ihre Kenntnis über den Wert des Beleihungsgegenstandes nicht offenbaren, wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen haften, sind in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes geklärt (vgl. Senat, Urteil vom 18. April 2000 - XI ZR 193/99, WM 2000, 1245, 1246 f. m.w.Nachw.). Anlaß zur Rechtsfortbildung besteht nicht. Er ergibt sich insbesondere nicht aus der vom Kläger angeführten, vom Gesetzgeber nicht aufgegriffenen Beschlußempfehlung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages vom 5. Juni 2002 (BT-Drucks. 14/9266, S. 24), durch Rechtsverordnung festzulegen, welche Angaben Darlehensgeber Darlehensnehmern bei Immobiliardarlehensverträgen zum Wert des Beleihungsgegenstandes zu erteilen haben.
2. Ein Zulassungsgrund liegt auch im Zusammenhang mit der Anwendung des Haustürwiderrufsgesetzes nicht vor. Die Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger sei nicht durch eine Haustürsituation zum Abschluß des Darlehensvertrages bestimmt worden, ist eine einzelfallbezogene tatrichterliche Feststellung, die unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Senats (BGHZ 123, 380, 392 f. und 131, 385, 392) getroffen worden ist. Aufgrund dieser Feststellung ist die Frage, ob die dem Kläger erteilte Widerrufsbelehrung den Anforderungen des § 2 Abs. 1 HWiG a.F. entspricht, nicht entscheidungserheblich.
Ende der Entscheidung
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