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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 05.12.2000
Aktenzeichen: XI ZR 137/00
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 97 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
5. Dezember 2000
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Dezember 2000 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Dr. Müller und Dr. Wassermann
beschlossen:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 16. März 2000 wird nicht angenommen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 132.412,50 DM
Gründe:
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.
Die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung der Individualklausel am Schluß des Darlehensvertrages als besondere Fälligkeitsabrede ist nicht zu beanstanden. Da eine Tilgung des Darlehens durch die an die Beklagte ausgezahlte Kapitallebensversicherungssumme auch im Falle des Todes des Versicherten von vornherein vertraglich vereinbart war, scheidet ein Anspruch der Beklagten auf eine Vorfälligkeitsentschädigung aus. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob der von der Revision angeführten Entscheidung des OLG Köln ZIP 2000, 308 ff. zu folgen wäre.
Ende der Entscheidung
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