Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.03.2009
Aktenzeichen: XI ZR 142/08
Rechtsgebiete: EGZPO
Vorschriften:
EGZPO § 26 |
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 17. März 2009
durch
den Vorsitzenden Richter Wiechers,
den Richter Dr. Joeres,
die Richterin Mayen und
die Richter Dr. Grüneberg und Maihold
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 1. April 2008 wird als unzulässig verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 19.848,83 EUR.
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der von der Klägerin mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 EUR nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO, § 544 ZPO).
1.
Die Beschwer bestimmt sich für die Klagepartei formell nach dem Wert des erfolglosen Klageantrags. Die Klägerin ist danach beschwert durch die Abweisung des Zahlungsantrags in Höhe von 5.048,34 EUR, der negativen Feststellungsklage mit dem Nennbetrag der verbliebenen Darlehensforderung von 14.600,49 EUR und des Antrags auf Feststellung des Annahmeverzuges mit 200 EUR. Die Beschwer der Klägerin von insgesamt 19.848,83 EUR erreicht damit den in § 26 Nr. 8 EGZPO verlangten Wert nicht.
2.
Bei der Bemessung des Beschwerdewerts nach § 2 ZPO sind von dem Feststellungsantrag erfasste Zinsen in Höhe eines kapitalisierten Wertes von 5.840,20 EUR gemäß § 4 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO nicht zu berücksichtigen, da sie neben der Hauptforderung geltend gemacht werden. Dafür ist ohne Bedeutung, ob Zinsen kapitalisiert oder als Prozentsatz der Hauptforderung beziffert werden (allg. Ansicht; vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. März 1998 - VIII ZR 298/97, WM 1998, 1293, 1294 , vom 15. Februar 2000 - XI ZR 273/99, NJW-RR 2000, 1015 und vom 26. Februar 2002 - XI ZR 326/01 - [...], Tz. 5, jeweils m.w.N.). Soweit die zugrundeliegende Hauptforderung im selben Verfahren rechtshängig ist, bleibt der Wert von Zinsen bei der Bestimmung der Beschwer nach § 4 Abs. 1, § 2 ZPO außer Betracht. Die Klageart ist dabei ohne Bedeutung (Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 4 Rn. 31).
3.
Auch die von der Beschwerde genannten Entscheidungen bestätigen dies. Der Senat hat in dem Beschluss vom 15. Februar 2000 (XI ZR 273/99, NJW-RR 2000, 1015) darauf hingewiesen, dass Beträge, die als Vergütung für die Nutzung der dem Schuldner zugeflossenen Hauptsumme verlangt werden, Nebenforderungen im Sinne von § 4 Abs. 1 ZPO sind. Auch die Beschlüsse des Bundesgerichtshofs vom 29. April 1971 (KostRsp., ZPO § 4 Nr. 30 - III ZR 142/70) und vom 28. September 1992 (KostRsp., ZPO § 4 Nr. 74 - II ZR 277/90) gehen übereinstimmend von dem Grundsatz aus, dass Zinsen den Streitwert nicht erhöhen. Zinsen sind danach nur dann nicht als Nebenforderungen anzusehen, wenn - anders als im vorliegenden Fall - die Hauptforderung nicht anhängig ist oder der Zinsanspruch auf einem von der Hauptforderung unabhängigen Schuldgrund beruht.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.