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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 03.12.2002
Aktenzeichen: XI ZR 144/02
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 543 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
3. Dezember 2002
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und die Richter Dr. Bungeroth, Dr. Müller, Dr. Wassermann und Dr. Appl
am 3. Dezember 2002
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 6. März 2002 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 50.819,25 €.
Gründe:
Die Klägerin hat die Voraussetzungen der von ihr geltend gemachten Revisionszulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) sowie der Erforderlichkeit einer Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO) nicht dargelegt.
Für den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache fehlt es unter anderem an den erforderlichen Ausführungen darüber, aus welchen Gründen, in welchem Umfang und von welcher Seite die Rechtsfrage, der die Klägerin grundsätzliche Bedeutung beimißt, umstritten sein soll (vgl. Senatsbeschluß vom 1. Oktober 2002 - XI ZR 71/02, WM 2002, 2344, 2347; zum Abdruck in BGHZ vorgesehen).
Die Ausführungen der Klägerin über die angebliche Fehlerhaftigkeit des Berufungsurteils reichen zur Darlegung des Zulassungsgrundes der Erforderlichkeit einer Entscheidung des Revisionsgerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht aus. Ihre Ansicht, jede Unrichtigkeit eines Berufungsurteils erfülle bereits die Voraussetzungen dieses Zulassungsgrundes (so auch Piekenbrock/Schulze, JZ 2002, 911, 919), ist mit dem Zweck des § 543 ZPO, die Zahl der Berufungsurteile einzugrenzen, die in der Revisionsinstanz einer Richtigkeitskontrolle unterzogen werden können, nicht vereinbar.
Ende der Entscheidung
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