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Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 20.01.1998
Aktenzeichen: XI ZR 144/97
Rechtsgebiete: BGB
Vorschriften:
BGB § 894 |
Zur Frage einer etwaigen Enteignung der Kassenärztlichen Vereinigung Deutschlands auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage im heutigen Land Sachsen.
BGH, Urteil vom 20. Januar 1998 - XI ZR 144/97 - OLG Dresden LG Leipzig
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Verkündet am: 20. Januar 1998
Wermes, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. Januar 1998 durch den Vorsitzenden Richter Schimansky und die Richter Dr. Schramm, Dr. Siol, Nobbe und Dr. Müller
für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 28. April 1997 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Zustimmung zur Grundbuchberichtigung. Sie macht geltend, daß die im Grundbuch von L., Bl. 427 in Abteilung III Nr. 1 eingetragene brieflose Hypothek über 35.000,-- Goldmark ihr zustehe.
Die Hypothek war am 12. September 1931 zugunsten des Verbandes der Ärzte Deutschlands - ... - in L. eingetragen und am 1. September 1937 auf die Kassenärztliche Vereinigung Deutschlands, Körperschaft des öffentlichen Rechts, in B. (im folgenden: KVD) als Rechtsnachfolgerin des Verbandes der Ärzte Deutschlands umgeschrieben worden. Auf ihren Antrag wurde am 28. September 1994 die Beklagte unter Hinweis auf Art. 4 § 5 des Gesetzes über das Kassenarztrecht (GKAR) vom 17. August 1955 (BGBl. I S. 513, 522) i.V.m. Art. 8 des Einigungsvertrages als Gläubigerin der Hypothek eingetragen.
Die Klägerin ist der Auffassung, die Hypothek sei durch Enteignung zunächst auf die Stadt L., sodann aufgrund der DDR-Übernahmeverordnung vom 25. Januar 1951 auf die Deutsche Investitionsbank übergegangen. Im Jahr 1955 sei die Hypothek ihr, der Klägerin, übertragen worden.
Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der - zugelassenen - Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist nicht begründet.
I.
Das Berufungsgericht hat einen Anspruch der Klägerin auf Erteilung der Zustimmung zur Grundbuchberichtigung verneint. Zur Begründung hat es ausgeführt:
Die Klägerin habe den für einen Berichtigungsanspruch nach § 894 BGB erforderlichen Erwerb von Hypothek und Forderung nicht nachgewiesen. Dies gelte bereits für die Frage der Enteignung. Auf der Grundlage des SMAD-Befehls (Befehl der sowjetischen Militäradministration) Nr. 124 vom 31. Oktober 1945 sei eine solche nicht erfolgt, da die KVD von dieser Vorschrift nicht erfaßt sei und im übrigen dort nur die Beschlagnahme von Vermögenswerten, nicht jedoch deren Enteignung geregelt sei. Die KVD gehöre auch nicht zu den von der Verordnung der Landesregierung Sachsen über die Abwicklung von aufgelösten Vereinen vom 14. September 1948 betroffenen Vereinigungen; zudem fehle es insoweit an dem Nachweis, daß die konkrete Enteignung vom Willen der Besatzungsmacht getragen worden sei. Darüber hinaus habe die Klägerin auch nicht dargelegt, durch welchen gesonderten Übertragungsakt die Hypothek nebst Forderung auf die Deutsche Investitionsbank übergegangen sei; durch die Normen der Übernahmeverordnung vom 25. Januar 1951 sei ihr lediglich eine Verwaltungsbefugnis eingeräumt worden. Schließlich habe die Klägerin auch nicht eine Übertragung der Hypothek von der Deutschen Investitionsbank auf sie nachgewiesen; die vorgelegten Anordnungen und Rundschreiben ließen auch den Schluß zu, daß lediglich die Verwaltung der Hypothek übertragen werden sollte.
II.
Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung in den entscheidenden Punkten stand.
1. Zu Recht hat das Berufungsgericht einen Anspruch der Klägerin auf Zustimmung zur Grundbuchberichtigung nach § 894 BGB verneint.
Die Beklagte ist gemäß Art. 4 § 5 Abs. 1, 2 des Gesetzes über Kassenarztrecht (GKAR) vom 19. August 1955 (BGBl. I S. 522) zunächst mit Geltung für das Gebiet der (alten) Bundesrepublik Deutschland und das Land Berlin, gemäß Art. 8 Einigungsvertrag mit Wirkung ab 3. Oktober 1990 auch für das Beitrittsgebiet Rechtsnachfolgerin der KVD geworden (ebenso Urteile des VG Leipzig vom 19. Oktober 1995 - 2 K 121/94 und 2 K 644/94 - und die dazu ergangenen unveröffentlichten Beschlüsse des BVerwG vom 3. Juni 1996 - 3 B 21/96 - und vom 11. Juni 1996 - 3 B 27/96 -). Sie kann sich deshalb auf die gesetzliche Vermutung des § 891 BGB berufen. Diese Vermutung hat die Klägerin nicht widerlegt.
a) Zutreffend hat das Berufungsgericht eine Enteignung der KVD durch SMAD-Befehl Nr. 124 vom 30. Oktober 1945 (VOBl. Provinz Sachsen 1945 Nr. 4, 5, 6, S. 10 f.) verneint. Dieser ordnete keine Enteignung an, sondern bestimmte lediglich die Sequestrierung des Vermögens u.a. von verbotenen Vereinen, Klubs und Vereinigungen sowie von in besonderen Verzeichnissen angegebenen Personen; das führte zum Verlust der Nutzungs- und Verfügungsbefugnis, nicht aber zum Verlust des Eigentums (Bezzenberger in Rädler/Raupach/Bezzenberger, Vermögen in der ehemaligen DDR, Stand: Juni 1997, Teil 1 F II Rdn. 53; Fricke/Märker, Enteignetes Vermögen in der Ex-DDR Rdn. 36; Säcker, Vermögensrecht § 1 VermG Rdn. 261; Schweisfurth BB 1991, 281, 283; Wasmuth in Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR, Stand: März 1997, Einf VermG Rdn. 22; Benkard DRZ 1947, 356; Feiler NJ 1950, 155 f.). Das gesamte Regelungswerk des Befehls zielte, wie die hierzu ergangene "Instruktion" vom 30. Oktober 1945 (VOBl. Provinz Sachsen 1945 Nr. 4, 5, 6 S. 11 f.), auf eine bloße Beschlagnahme von Vermögensgegenständen und ihre Verwaltung ab. So ordnete z.B. Nr. 6 der Instruktion an, daß die Personen, denen unter Sequestration gestellte Unternehmen (weiterhin) gehörten, für deren Erhaltung verantwortlich blieben. Auch der SMAD-Befehl Nr. 64 vom 17. April 1948 (ZVBl. 1948, 140 f.) geht in der Präambel davon aus, daß die Enteignungen erst durch die Gesetze oder Beschlüsse der Regierungen der einzelnen Länder der sowjetischen Besatzungszone erfolgt sind. Da somit dem SMAD-Befehl Nr. 124 vom 30. Oktober 1945 keine enteignende Wirkung zukam, kann dahingestellt bleiben, ob die KVD überhaupt unter die in Nr. 1 des Befehls aufgeführten juristischen Personen einzuordnen ist.
b) Entgegen der Auffassung der Revision läßt sich eine Enteignung der KVD auch nicht auf der Grundlage des SMAD-Befehls Nr. 126 vom 31. Oktober 1945 (VOBl. Provinz Sachsen 1945 Nr. 4, 5, 6, S. 12 f.) bejahen. Dabei kann offenbleiben, ob mit der dort angeordneten "Konfiszierung" von Vermögenswerten nur deren Beschlagnahme oder nicht auch deren Enteignung bezweckt war. Denn die KVD ist in dem zu SMAD-Befehl Nr. 126 gehörigen Verzeichnis der Organisationen, deren Vermögen der Konfiszierung unterliegt, nicht aufgeführt.
aa) Die KVD läßt sich insbesondere nicht unter Nr. 26 des Verzeichnisses - "NS Bund der Ärzte" - einordnen. Dieser war als eingetragener Verein mit eigener Rechtspersönlichkeit ein sog. angeschlossener Verband der NSDAP (§§ 3, 5 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Sicherung der Einheit von Partei und Staat vom 29. März 1935, RGBl. I, 502), d.h. eine Organisation, die von den einzelnen Hauptämtern und Ämtern der NSDAP betreut wurde; für den NS Bund der Ärzte war dies das Hauptamt für Volksgesundheit (vgl. Anordnung Nr. 39/34 des Reichsorganisationsleiters der NSDAP vom 16. November 1934, VOBl. der Reichsleitung der NSDAP 1934, S. 214 f.; Schäfer, NSDAP - Entwicklung und Struktur der Staatspartei des Dritten Reiches, Diss. Marburg 1955, S. 57, 61), das unter dem Oberbegriff "Hauptgesundheitsverwaltung" in Nr. 15 des Verzeichnisses zum SMAD-Befehl Nr. 126 aufgeführt ist. Die Auflistung - die neben der NSDAP im wesentlichen nur deren Untergliederungen und nachgeordnete Verbände erfaßt - macht deutlich, daß Vereinigungen wie die KVD, die bereits vor der NS-Zeit existierten und nach ihrem Zweck keine Nähe zu den von der NSDAP geschaffenen Einrichtungen hatten (vgl. z.B. zu Sportvereinen BVerwG VIZ 1996, 577, 579) nicht vom SMAD-Befehl Nr. 126 erfaßt sein sollten. Die KVD wurde im Zuge der damaligen Zentralisierungstendenz durch die Verordnung über die KVD vom 2. August 1933 (RGBl. I, 567) als Körperschaft des öffentlichen Rechts errichtet; ihr wurden die bis dahin den kassenärztlichen Vereinigungen obliegenden Aufgaben und Befugnisse übertragen, d.h. insbesondere der Abschluß von Verträgen mit Krankenkassen zur Regelung des kassenärztlichen Dienstes und die Überwachung der Erfüllung der den Kassenärzten obliegenden Verpflichtungen (Vierte Verordnung des Reichspräsidenten zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen und zum Schutze des inneren Friedens vom 8. Dezember 1931, Teil 5 Kap. 1 Abschn. 1 §§ 1, 4, RGBl. I, 699, 718; siehe auch § 2 der Satzung der Kassenärztlichen Vereinigung Deutschlands vom 11. Oktober/2. November 1933, abgedruckt bei Fett, Die Reichsärzteordnung vom 13. Dezember 1935 S. 22).
bb) Entgegen der Auffassung der Revision kann die KVD auch nicht als Bestandteil der in Nr. 42 des Verzeichnisses zu SMAD-Befehl Nr. 126 vom 30. Oktober 1945 aufgeführten "Deutschen Arbeitsfront" angesehen werden. Denn der auf der Arbeitstagung des "Sachverständigenbeirats für Volksgesundheit" - einem Gremium der NSDAP - am 3. März 1934 beschlossene Beitritt der Berufsverbände der Ärzte, Apotheker usw. zur Deutschen Arbeitsfront hatte nur die bereits in dem Sachverständigenbeirat zusammengeschlossenen Berufsverbände zum Gegenstand (vgl. Fett aaO Fn. auf S. 78). Hierzu gehörte die KVD ausweislich ihres Aufgabenkataloges nicht, zumal ihr Fortbestehen zu einem späteren Zeitpunkt, am 13. Dezember 1935, in § 36 Abs. 2 RÄO anerkannt wurde.
c) Eine Enteignung der KVD ist entgegen der Ansicht der Revision auch nicht durch das im Land Sachsen geltende "Gesetz über die Übergabe von Betrieben von Kriegs- und Naziverbrechern in das Eigentum des Volkes" vom 30. Juni 1946 (GVBl. Land Sachsen 1946, 305) erfolgt. Nach Art. 1 wurde das "ganze Vermögen der Nazipartei und ihrer Gliederungen und die Betriebe und Unternehmen der Kriegsverbrecher, Führer und aktiven Verfechter der Nazipartei und des Nazistaates, wie auch die Betriebe und Unternehmen, die aktiv den Kriegsverbrechern gedient haben", für enteignet erklärt (vgl. dazu BGH, Urteil vom 13. Juni 1996 - III ZR 246/94 = WM 1996, 1404, 1406, zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ 133, 98, und § 1 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung dieses Gesetzes vom 18. Juli 1946, GVBl. Land Sachsen 1946, 425). Darunter fällt jedoch - wie dargelegt - nicht das Vermögen der KVD.
Eine andere Beurteilung wäre auch dann nicht geboten, wenn - wie das von der Klägerin vorgelegte Schreiben des Bundesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 13. Januar 1997 ausweist - die Reichsärztekammer auf der Grundlage von "SMAD-Befehl Nr. 176 vom 04.07.1946" enteignet oder durch den "SMAD-Befehl Nr. 146" aufgelöst worden sein sollte. Durch beide SMAD-Befehle wären jedenfalls Existenz und Vermögen der KVD nicht berührt worden, da sie gemäß § 36 Abs. 2 S. 1 RÄO eine eigenständige Rechtspersönlichkeit hatte und ihr Tätigkeitsfeld durch SMAD-Befehl Nr. 28 vom 28. Januar 1947 i.V.m. § 34 Abs. 1 S. 2 der Verordnung über die Sozialversicherung (aaO) anerkannt worden war.
d) Zu Recht hat das Berufungsgericht auch eine Enteignung der KVD nach § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Abwicklung von aufgelösten Vereinen vom 14. September 1948 (GVBl. Land Sachsen 1948, 513) verneint. Diese Vorschrift führt die Rechtsgrundlagen, nach denen nach dem 8. Mai 1945 Vereine aufgelöst worden sind, in Nr. 1 bis 5 abschließend auf; deren Vermögen sollte der Enteignung unterliegen. Die KVD fällt nicht darunter. Die Auflösung der KVD durch eine Anweisung des "örtlichen Kommandanten" (Nr. 1) ist von der Klägerin nicht vorgetragen worden. Die Auflösung nach Abschnitt I Ziff. 1 und 2 der Proklamation Nr. 2 des Alliierten Kontrollrates vom 20. September 1945 (Amtsblatt des Kontrollrates in Deutschland 1945, 8) (Nr. 2) betraf nur solche Vereine und Vereinigungen, die dazu dienten, die militärische Tradition in Deutschland aufrechtzuerhalten, oder die militärische Eigenschaften entwickeln könnten. Art. 1 Ziff. 1 bis 3 des Kontrollratsgesetzes Nr. 2 vom 10. Oktober 1945 (Amtsblatt des Kontrollrates in Deutschland 1945, 19) (Nr. 3) bezog sich auf die Auflösung der NSDAP und aller "Nazieinrichtungen, die von der Partei als Werkzeuge ihrer Herrschaft geschaffen wurden"; die beigefügte Liste entspricht dem Verzeichnis des SMAD-Befehls Nr. 126 vom 31. Oktober 1945, in das die KVD nicht einzuordnen ist. Art. I, III und V des Kontrollratsgesetzes Nr. 8 vom 30. November 1945 (Amtsblatt des Kontrollrates in Deutschland 1945, 33) (Nr. 4) erfaßte wiederum nur Vereine, die das Ziel hatten, die "deutschen militärischen Traditionen" aufrechtzuerhalten. Ziff. 1 der Direktive 23 des Alliierten Kontrollrates vom 17. Dezember 1945 (Amtsblatt des Kontrollrates in Deutschland 1946, 49) (Nr. 5) bezog sich schließlich auf sportliche, militärische oder paramilitärische athletische Organisationen (vgl. hierzu BVerwG VIZ 1996, 577, 579).
Der Hinweis der Revision auf die Vorschriften der Verordnung über die Neuregelung des Vereins- und Genossenschaftswesens vom 22. Mai 1946 (VOBl. Provinz Sachsen 1946, 212), die in § 8 Abs. 3 eine Einziehung von Vereinsvermögen zugunsten der Provinz Sachsen vorsah, geht fehl, weil diese Verordnung nur in der (preußischen) Provinz Sachsen, d.h. im späteren Land Sachsen-Anhalt, galt (vgl. SMAD-Befehl Nr. 180 vom 21. Juli 1947, GBl. Land Sachsen-Anhalt 1947, 127; Bestimmungen der DDR zu Eigentumsfragen und Enteignungen, hrsg. vom Gesamtdeutschen Institut - Bundesanstalt für Gesamtdeutsche Aufgaben, 1. Aufl. 1971, S. 15).
e) Eine Enteignung auf hoheitlicher Grundlage wäre allerdings - wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat - selbst dann anzunehmen, wenn die zuständigen Stellen dabei die genannten einschlägigen Rechtsgrundlagen exzessiv ausgelegt oder nach rechtsstaatlichen Maßstäben willkürlich angewendet hätten (vgl. BVerfGE 84, 90, 115; NJW 1997, 450; BVerwGE 98, 1, 3; BGH, Urteil vom 13. Juni 1996 - III ZR 246/94 = WM 1996, 1404, 1407). Für eine solche Handhabung liegen jedoch keine hinreichenden Anhaltspunkte vor. Die SMAD-Bestätigung Nr. 14/115 vom 19. Januar 1948 und das Schreiben des Ausschusses zum Schutze des Volkseigentums vom 13. August 1948 sprechen selbst nur von "Beschlagnahme" und nicht von Enteignung. Soweit enteignete Vermögensgegenstände in sog. Enteignungslisten erfaßt wurden (vgl. Ziff. 1 des SMAD-Befehls Nr. 64 vom 17. April 1948, ZVBl. 1948, 140; § 1 Nr. 1 der Richtlinie Nr. 3 zur Ausführung des SMAD-Befehls Nr. 64/1948 - Enteignung sonstiger Vermögen, ZVBl. 1948, 449; Art. 2 ÜbergabeG, § 2 Abs. 2 der Durchführungs-VO zum ÜbergabeG; vgl. hierzu Beck, Die Konfiskationen in der SBZ von 1945 bis 1949 S. 94 ff.; Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen,
Die Enteignungen in der sowjetischen Besatzungszone und die Verwaltung des Vermögens von nicht in der Sowjetzone ansässigen Personen, 3. Aufl. 1962, S. 25 ff.), ist von der Klägerin die Erfassung der streitigen Hypothek in einer solchen Liste nicht behauptet worden, obwohl es sich insoweit um eine dem Beweis zugängliche Tatfrage handelt; das Berufungsgericht hatte keinen Anlaß, insoweit von Amts wegen tätig zu werden, zumal das Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen in seinem Schreiben vom 13. Januar 1997 darauf hingewiesen hat, nicht im Besitz einer solchen Liste für die Stadt L. zu sein. Aus dem Umstand, daß in den Tatsacheninstanzen auch eine Aufnahme der streitigen Hypothek in die sog. Freigabelisten nicht festgestellt worden ist, läßt sich deshalb entgegen der Revision nicht der (Umkehr-)Schluß ziehen, mangels beabsichtigter Freigabe sei der Übergang in Volkseigentum vollzogen. Hiergegen spricht auch, daß es Vermögensgegenstände gab, die unter Sequestration verblieben (vgl. § 9 der Durchführungs-VO zum ÜbergabeG).
Auch aus dem Umstand, daß die Deutsche Investitionsbank in einer Forderungsaufstellung vom 19. November 1951 die streitige Hypothek als auf sie übergegangen betrachtet und der Schuldner die zugrundeliegende Darlehensschuld anerkannt hat, läßt sich - wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat - nichts für eine Enteignung der KVD herleiten. Auf die VO über die Abwicklung von aufgelösten Vereinen vom 14. September 1948 (aaO) konnte sich die Deutsche Investitionsbank dabei entgegen ihrer in anderem Zusammenhang geäußerten Ansicht nicht stützen.
f) Eine Enteignung der Hypothek ist auch nicht auf der Grundlage der Verordnung über die Übernahme von Hypotheken und anderen übertragbaren dinglichen Rechten sowie von Wertpapieren und Beteiligungen des Volkseigentums und der juristischen Personen des öffentlichen Rechts (Übernahmeverordnung) vom 25. Januar 1951 (DDR-GBl. I S. 53) und ihrer 1. Durchführungsbestimmung vom 16. August 1952 (DDR-GBl. I S. 752) erfolgt. Denn ausweislich ihrer Präambel und § 1 Abs. 1 der Übernahmeverordnung stellen deren Regelungen keine Enteignungsgrundlage dar, sondern setzen eine bereits aufgrund anderer Enteignungsvorschriften erfolgte Enteignung voraus und normieren lediglich einen Übergang der Rechtsträgerschaft.
g) Die KVD ist auch nicht aus anderen Gründen mit der Folge eines Vermögensverlustes untergegangen. Da sie gemäß § 36 Abs. 2 RÄO den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts hatte, bedurfte es zu ihrer Beendigung bzw. zu einer auf das Gebiet der sowjetischen Besatzungszone bezogenen Teilauflösung eines staatlichen Hoheitsaktes (vgl.z.B. Wolff/Bachof/Stober Verwaltungsrecht II 5. Aufl., § 84 Rdn. 14 ff.). Eine solche förmliche Auflösung ist für das Gebiet der DDR nicht, und für die Bundesrepublik und Westberlin erst 1955 erfolgt, wobei ihr Vermögen auf die Beklagte überging (Art. 4 § 5 Abs. 1 GKAR). Die KVD wurde lediglich als Körperschaft des öffentlichen Rechts nicht weitergeführt. Sie war wie auch andere zentrale Einrichtungen nach dem 8. Mai 1945 als stillgelegt anzusehen (vgl. BT-Drucks. 1/3904, S. 15; vgl. auch BVerwG VIZ 1996, 577, 579). Gemäß Art. 8 Einigungsvertrag wurde die Geltung des GKAR mit Wirkung ab 3. Oktober 1990 auch auf die neuen Bundesländer erstreckt.
Das in dem Gebiet der ehemaligen DDR gelegene Vermögen der KVD, die ihren Sitz in Berlin hatte, kann deshalb für die Zwischenzeit allenfalls als herrenlos angesehen werden, ohne daß es insoweit einer abschließenden Entscheidung bedarf. Denn auch in diesem Fall ist ein enteignender Zugriff nicht festzustellen. Nach Ziff. 2 des SMAD-Befehls Nr. 124 vom 30. Oktober 1945 i.V.m. Abschnitt 4 des SMAD-Befehls Nr. 154/181 vom 21. Mai 1946 war herrenloses Vermögen lediglich in "zeitweilige Verwaltung" zu übernehmen. Gemäß § 6 der Verordnung zur Sicherung von Vermögenswerten vom 17. Juli 1952 (DDR-GBl. I, 615) unterfiel solches Vermögen (von natürlichen und juristischen Personen mit Aufenthaltsort bzw. Sitz in der Bundesrepublik Deutschland oder West-Berlin) lediglich der vorläufigen Verwaltung durch Organe der DDR.
2. Da somit bereits eine Enteignung der KVD in bezug auf Hypothek oder gesicherte Forderung zu verneinen ist, kommt es auf die weiteren vom Berufungsgericht aufgeworfenen Fragen hinsichtlich eines Übergangs der Hypothek auf die Deutsche Investitionsbank bzw. auf die Klägerin nicht an.
Ende der Entscheidung
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