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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 27.01.1998
Aktenzeichen: XI ZR 145/97
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 662
BGB § 675
BGB § 676
BGB §§ 662, 675, 676

Der mit Datum und Paraphe versehene Stempelaufdruck "angenommen" auf der Durchschrift eines Überweisungsauftrags ist ohne besondere Anhaltspunkte als bloße Eingangsbestätigung des Kreditinstituts auszulegen.

BGH, Beschl. v. 27. Januar 1998 - XI ZR 145/97 - OLG München LG München I


BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

XI ZR 145/97

vom

27. Januar 1998

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Schimansky und die Richter Dr. Schramm, Nobbe, Dr. van Gelder und Dr. Müller

am 27. Januar 1998

beschlossen:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 13. März 1997 wird nicht angenommen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 147.400 DM.

Gründe:

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.

1. Entgegen der Ansicht der Revision hat die Klägerin als Begünstigte weder einen vertraglichen Anspruch auf Ausführung des Überweisungsauftrags durch die beklagte Sparkasse (Beklagte zu 1) noch einen Anspruch auf Schadensersatz aus positiver Vertragsverletzung. Ein Überweisungsauftrag ist kein Vertrag zugunsten des Überweisungsempfängers und entfaltet grundsätzlich auch keine Schutzwirkungen zu seinen Gunsten (BGH, Urteil vom 29. September 1986 - II ZR 283/85, WM 1986, 1409, 1410; Schimansky, Bankrechts-Handbuch § 49 Rdn. 4). Der von der Beklagten zu 1) auf der Durchschrift des Auftrags angebrachte, mit Datum und Paraphe versehene Stempel "angenommen" ändert daran nichts, zumal ihr Vertragspartner, der Zeuge S., wußte, daß der Gebrauch des Stempels bei der Beklagten zu 1) üblich war und nicht besagen sollte, der Auftrag werde ohne Rücksicht auf Kontodeckung ausgeführt.

2. Auch ein Schadensersatzanspruch aus positiver Verletzung eines Auskunftsvertrages oder eines entsprechenden vertragsähnlichen Verhältnisses steht der Klägerin nicht zu.

a) Allerdings kann ein Kreditinstitut, das einem Kunden durch Ausstellung einer unrichtigen Bescheinigung mit dem Inhalt einer Auskunft die Möglichkeit eröffnet, Dritte durch bestimmungsgemäße Vorlage der Bescheinigung zu einer Vermögensdisposition zu veranlassen, wegen Erteilung einer falschen Auskunft haften (vgl. BGH, Urteil vom 12. Februar 1979 - II ZR 177/77, WM 1979, 548, 549 f.).

aa) Eine Haftung der Beklagten zu 1) unter diesem Gesichtspunkt kann, anders als das Berufungsgericht gemeint hat, nicht mit der Begründung verneint werden, der Stempelaufdruck "angenommen" habe allenfalls interne Bedeutung im Verhältnis zwischen der Beklagten zu 1) und dem Auftraggeber. Der Stempel ist gerade auch für den Rechtsverkehr mit Dritten bestimmt. Er soll es dem Auftraggeber ermöglichen, gegenüber dem Überweisungsbegünstigten oder anderen Personen die Beauftragung der Sparkasse und die Rechtzeitigkeit der bargeldlosen Leistung nachzuweisen (Schimansky Bankrechts-Handbuch § 49 Rdn. 3). Daß eine von jedem Inhaber eines Girokontos leicht herzustellende Überweisungsdurchschrift als solche ohne Eingangsstempel eines Kreditinstituts keine Beweiskraft hat, insbesondere nicht die Erteilung des Überweisungsauftrags beweist, bedarf keiner näheren Begründung.

bb) Eine Haftung der Beklagten zu 1) scheitert aber daran, daß die erteilte Auskunft nicht objektiv unrichtig ist. Die Auslegung des Berufungsgerichts, der mit Paraphe und Datum versehene Stempelaufdruck "angenommen" sei nicht als Zusicherung, den Überweisungsauftrag auszuführen, sondern als bloße Eingangsbestätigung zu verstehen, hält den Angriffen der Revision stand.

Der Aufdruck "angenommen" im Zusammenhang mit einem Überweisungsauftrag mag zwar nicht eindeutig sein. Er kann im Sinne von "entgegengenommen", aber auch im Sinne von zur Ausführung "akzeptiert" verstanden werden. Im Sinne von "akzeptiert" ergibt er bei Überweisungsaufträgen indes keinen rechten Sinn. Solche Aufträge sind einseitige Weisungen (BGHZ 98, 24, 26), die keiner Annahme durch das Kreditinstitut bedürfen.

Bei der Auslegung des Stempelaufdrucks wird ein durchschnittlicher vernünftiger Überweisungsbegünstigter berücksichtigen, daß der Überweisungsverkehr ein Massengeschäft ist, in dem Kreditinstitute Überweisungsaufträge entgegennehmen und vielfach auf Verlangen des Kunden auch abstempeln, ohne zu prüfen, ob der Kontostand eine Ausführung des Auftrags erlaubt. Daß sich eine Bank, anders als das Berufungsgericht gemeint hat, auch ohne ausreichende Deckung zur Ausführung des Auftrags verpflichten kann, ist in diesem Zusammenhang nicht von entscheidender Bedeutung. Wesentlich ist vielmehr die Kenntnis des Verkehrs, daß die Ausführung eines Überweisungsauftrags grundsätzlich von ausreichender Kontodeckung oder einer offenen Kreditlinie abhängig ist, eine Deckungsprüfung bei der Entgegennahme des Auftrags nicht stattfindet, eine Zusicherung der Auftragsausführung oder deren Bestätigung also ungewöhnlich ist und es dafür besonderer Anhaltspunkte bedarf.

Solche liegen hier nicht vor. Die Verwendung eines Stempels weist für den durchschnittlichen Überweisungsbegünstigten vielmehr im Gegenteil auf einen Routinevorgang hin. Er wird dem Stempelaufdruck, jedenfalls wenn er nicht - wie bei Verpflichtungserklärungen von Kreditinstituten üblich - mit zwei Unterschriften, sondern nur mit einer Paraphe versehen ist, nicht ohne Rückfrage entnehmen, die Überweisungsbank wolle zum Ausdruck bringen, sie habe den Überweisungsauftrag erledigt bzw. werde ihn ohne Rücksicht darauf ausführen, ob das Konto ihres Kunden Deckung aufweise oder der Auftrag widerrufen werde.

b) Entgegen der Ansicht der Revision haften die Beklagten der Klägerin auch nicht aus einem am 8. März 1993 geschlossenen, vom Berufungsgericht ungeprüft gelassenen Auskunftsvertrag.

Ob ein solcher Vertrag zustande gekommen ist, kann dahingestellt bleiben. Die Klägerin hat jedenfalls nicht nachgewiesen, daß die von der Beklagten zu 1) erteilte Auskunft falsch war. Die Ehefrau des Verwaltungsratspräsidenten der Klägerin, die beim Telefongespräch ihres Mannes am 8. März 1993 anwesend war, hat lediglich bekundet, ihr Mann habe darauf hingewiesen, die Bankleitzahl im erteilten Überweisungsauftrag sei nicht korrekt gewesen. Der Beklagte zu Z) habe darauf, wie sie von ihrem Ehemann erfahren habe, geantwortet, wenn ein Irrläufer vorliege, komme der Überweisungsbetrag zurück und könne erneut überwiesen werden. Diese allgemein gehaltene Antwort war korrekt.

3. Die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch der Klägerin aus §§ 823 ff. BGB, weil der Beklagte zu 2), ein Angestellter der Beklagten zu 1), mit dem Auftraggeber der Überweisung dem Zeugen S., kollusiv zusammengewirkt habe, hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler als nicht bewiesen angesehen.



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