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Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 14.01.2003
Aktenzeichen: XI ZR 154/02
Rechtsgebiete: BGB
Vorschriften:
BGB § 667 | |
BGB § 670 | |
BGB § 675 |
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Verkündet am: 14. Januar 2003
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. Januar 2003 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und die Richter Dr. Bungeroth, Dr. Müller, Dr. Wassermann und Dr. Appl
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 27. März 2002 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die klagende Sparkasse verlangt von der beklagten Bank aus eigenem und abgetretenem Recht die Rückerstattung der Beträge mehrerer Überweisungen, die von einem ungetreuen Angestellten der Klägerin veranlaßt wurden. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der bei der Klägerin bis Frühjahr 1999 tätige Angestellte B. war mit der Führung eines Wertpapierauslagenkontos betraut, über das die Wertpapierkäufe von Kunden verauslagt wurden. Er eröffnete im März 1998 bei der Beklagten ein Wertpapierdepot sowie ein Verrechnungskonto und veranlaßte in der Zeit von März bis September 1998 vier Überweisungen im Umfang von insgesamt 22.131.668,31 DM von dem ihm anvertrauten Wertpapierauslagenkonto der Klägerin auf sein Verrechnungskonto bei der Beklagten. Die überwiesenen Beträge verbrauchte er überwiegend mit spekulativen Wertpapiergeschäften.
B. veranlaßte die einzelnen Überweisungen in der Weise, daß er Überweisungsformulare der Klägerin über geringfügige Beträge ausfüllte, nach Einholung der Zweitunterschrift seines damaligen Gruppenleiters bei der Klägerin die Überweisungsbeträge durch Anfügen von weiteren Ziffern erhöhte und Änderungen bei der Angabe des Überweisungsempfängers vornahm. Im Betrieb der Klägerin wurden die Angaben aus den von B. manipulierten Überweisungsformularen auf Datenträger übertragen und die Datenträger im Datenträgeraustausch zunächst an die Landeszentralbank von Br., N. und S. weitergegeben. Diese leitete die Überweisungsaufträge an die Landeszentralbank Ba. (im folgenden: LZB Ba.) weiter, die die überwiesenen Beträge einem Girokonto der Beklagten bei der Sc.-Bank gutschrieb. Die Beklagte brachte die Beträge schließlich dem Verrechnungskonto des B. gut. Die Datensätze, die der Beklagten mit den Überweisungen zugingen, wiesen als Auftraggeberin jeweils die Klägerin, als Überweisungsempfängerin die Beklagte und als Empfängerkonto das Verrechnungskonto des B. bei der Beklagten aus. In der Rubrik "Verwendungszweck" enthielten die Datensätze der ersten drei Überweisungen jeweils unter anderem einen Hinweis auf die Wertpapierdepot-Nummer des B..
Die Klägerin hat sich etwaige Ansprüche des B. sowie der LZB Ba. gegen die Beklagte abtreten lassen und in erster und zweiter Instanz aus eigenem und abgetretenem Recht die Zahlung von 25.602.011,01 DM nebst Zinsen verlangt. Nachdem das Landgericht ihr 14.754.445 DM nebst Zinsen zugesprochen hatte und beide Parteien gegen das landgerichtliche Urteil Berufung eingelegt hatten, hat das Oberlandesgericht die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Mit der - zugelassenen - Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge - unter Reduzierung um einen Betrag von 3.470.342,70 DM (= 1.774.358 €), der aus einer weiteren von B. veranlaßten Überweisung resultiert - im Umfang von 22.131.668,31 DM (= 11.315.742,32 €) weiter und stützt die Klage nunmehr nur noch auf Ansprüche aus eigenem Recht und solche aus abgetretenem Recht der LZB Ba..
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist nicht begründet.
I.
Das Berufungsgericht hat, soweit in der Revisionsinstanz noch von Interesse, im wesentlichen ausgeführt:
Der Klägerin stehe weder aus abgetretenem Recht der LZB Ba. noch aus eigenem Recht ein Anspruch auf Rückzahlung der überwiesenen Beträge zu.
Ein von der LZB Ba. auf die Klägerin übergegangener Rückzahlungsanspruch nach § 667 BGB wegen Fehlleitung der überwiesenen Beträge sei nicht gegeben, weil eine Fehlleitung nicht vorliege. Zwar seien bei den streitgegenständlichen Überweisungen jeweils die Empfängerbezeichnung und die angegebene Kundenkontonummer auseinandergefallen und bei derartigen Divergenzen im Regelfall die Empfängerbezeichnung maßgeblich. Für den vorliegenden Sonderfall gelte diese Regel jedoch nicht. Da zwischen der Klägerin als der in den übermittelten Datensätzen der Überweisungen angegebenen Auftraggeberin und der Beklagten unstreitig keine Geschäftsbeziehungen bestanden hätten, habe die Beklagte ausschließen können, selbst Empfängerin der überwiesenen Beträge zu sein. Da die Bankleitzahl der Beklagten jeweils zutreffend angegeben gewesen sei, habe die Beklagte auch eine Namensverwechslung mit einem anderen Kreditinstitut ausschließen können. Damit sei aus der Sicht der Beklagten nur der Inhaber des angegebenen Girokontos als Empfänger der Überweisungen übrig geblieben. Dabei habe die Beklagte zur Auslegung des objektiven Erklärungsinhalts der Überweisungsaufträge auch die Angaben über den Verwendungszweck heranziehen dürfen. Diesen Angaben, die bei den drei Überweisungen vom 26. März, 28. Mai und 4. August 1998 jeweils das Wertpapierdepot des B. genannt hätten, habe die Beklagte entnehmen dürfen, daß hinsichtlich der angegebenen Kontonummer kein Übertragungsfehler vorgelegen habe. Bei der Überweisung vom 15. September 1998 sei im Verwendungszweck zwar keine Depotnummer angegeben und lediglich auf die Bestimmung des Überweisungsbetrags für Wertpapiergeschäfte hingewiesen worden. Da die gleichartigen ersten drei Überweisungen jedoch trotz Zeitablaufs unbeanstandet geblieben seien, habe die Beklagte auch hier den Überweisungsbetrag ohne weiteres dem Konto des B. gutschreiben dürfen.
Die Klägerin habe auch keinen Anspruch aus abgetretenem Recht wegen Verletzung vertraglicher Nebenpflichten. Aus Nr. 3 Abs. 2 des Abkommens zum Überweisungsverkehr vom 16. April 1996 ergebe sich keine Verpflichtung der Empfängerbank, in jedem Falle, in dem der Kontonummer-Namensvergleich nicht zu einer Übereinstimmung führt, die Überweisungsbank zu benachrichtigen. Eine solche Pflicht bestehe nach Nr. 3 Abs. 2 Satz 2 des Abkommens nur, wenn der Empfänger wegen unvollständiger Angaben nicht eindeutig zu ermitteln sei. Eine Rechtspflicht zur Benachrichtigung der Klägerin habe sich auch nicht aus Nr. 3 Abs. 1 des Abkommens ergeben, weil diese Regelung nur eine Sollvorschrift sei. Die Beklagte sei nicht verpflichtet gewesen, eine Plausibilitätskontrolle vorzunehmen und wegen der Höhe der Überweisungen zu prüfen, ob es sich um ein für den Kunden ungewöhnliches Geschäft gehandelt habe. Sie habe sich vielmehr als Empfängerbank auf die Prüfung der Frage beschränken dürfen, wer nach dem Inhalt des übermittelten Datensatzes Empfänger der Überweisungen sein sollte.
Ein Anspruch der Klägerin aus eigenem Recht bestehe nicht. Eine Leistungskondiktion scheide aus, weil es an einer Leistung der Klägerin an die Beklagte fehle. Eine Nichtleistungskondiktion sei nicht gegeben, weil nach dem objektiven Inhalt der Überweisungsaufträge B., nicht aber die Beklagte Zuwendungsempfänger gewesen sei.
II.
Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung stand.
1. Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht einen Anspruch der Klägerin aus abgetretenem Recht der LZB Ba. nach § 667 BGB wegen Fehlleitung der überwiesenen Beträge verneint.
Da im mehrgliedrigen Überweisungsverkehr zwischen allen beteiligten Banken jeweils zweiseitige selbständige Geschäftsbesorgungsverträge entstehen (BGHZ 103, 143, 145; Senatsurteil BGHZ 108, 386, 388), war die Beklagte bei den hier interessierenden vier Überweisungen jeweils gegenüber der LZB Ba. verpflichtet, mit der empfangenen Valuta entsprechend den von dieser erhaltenen Weisungen zu verfahren. Im Falle der weisungswidrigen Verwendung der Beträge wäre sie der LZB Ba. zur Herausgabe verpflichtet gewesen (vgl. Senatsurteil vom 8. Oktober 1991 - XI ZR 207/90, WM 1991, 1912, 1913).
Die geschäftsbesorgungsvertraglichen Weisungen über die Verwendung der Überweisungsbeträge waren jeweils in den Datensätzen enthalten, die die LZB Ba. der Beklagten übermittelt hatte. Das Berufungsgericht hat diese Weisungen dahin ausgelegt, daß sie die Beklagte berechtigten, die Beträge dem Konto des B. gutzuschreiben. Das läßt keinen Rechtsfehler erkennen.
Im mehrgliedrigen Überweisungsverkehr bestimmen die Pflichten der beteiligten Banken im Verhältnis zueinander sich nach den einschlägigen - von den dazu durch die einzelnen Kreditinstitute bevollmächtigten Verbänden sowie der Deutschen Bundesbank vereinbarten - Abkommen und Richtlinien, deren Inhalt auch die Auslegung der dem endbegünstigten Kreditinstitut erteilten Weisungen beeinflußt (so für den beleglosen Überweisungsverkehr Senatsurteil BGHZ 108, 386, 389). Im vorliegenden Fall kann dahinstehen, ob auf die hier interessierenden vier Überweisungen die Regeln des Abkommens zum Überweisungsverkehr vom 16. April 1996 (abgedruckt in WM 1996, 840 sowie bei Gößmann in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. Anh. 3 zu §§ 52-55) über die beleglose Weiterleitung in Belegform eingereichter Überweisungsaufträge (sog. EZÜ-Verfahren) oder die Bestimmungen der Regelwerke über den beleglosen Datenträgeraustausch Anwendung finden. Durchgreifende Einwände gegen die Auslegung der Weisungen der LZB Ba. an die Beklagte durch das Berufungsgericht lassen sich aus keinem der in Betracht kommenden Regelwerke und den dazu von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Auslegungsgrundsätzen ableiten.
a) Bei den Regelwerken für den beleglosen Datenträgeraustausch handelt es sich um die Vereinbarung über Richtlinien für den beleglosen Datenträgeraustausch (Magnetband-Clearing-Verfahren) vom 2. Januar 1976 (abgedruckt bei Gößmann aaO, 1. Aufl. Anh. 1 zu §§ 52-55), die bis 6. September 1998 galt, sowie um die Vereinbarung über den beleglosen Datenaustausch in der zwischenbetrieblichen Abwicklung des Inlandszahlungsverkehrs (Clearingabkommen) vom 7. September 1998 (abgedruckt bei Gößmann aaO, 2. Aufl. Anh. 1 zu §§ 52-55). Da die Vereinbarung vom 2. Januar 1976 einen Kontonummern-Namensvergleich nicht vorschrieb, handelte bei in ihren Anwendungsbereich fallenden Überweisungen das endbegünstigte Kreditinstitut nicht weisungswidrig, wenn es sich für die Gutschrift des Überweisungsbetrags allein nach der ihm übermittelten Kontonummer richtete (Senatsurteil BGHZ 108, 386, 389). Daran hat sich für Überweisungen, auf die das Clearingabkommen vom 7. September 1998 anwendbar ist, nichts geändert (Gößmann aaO, 2. Aufl. § 52 Rdn. 15). Daraus folgt, daß im Falle der Anwendung der Regelwerke für den beleglosen Überweisungsverkehr auf die streitgegenständlichen Überweisungen in der Gutschrift der Überweisungsbeträge auf dem jeweils angegebenen Konto des B. kein weisungswidriges Verhalten der Beklagten gesehen werden kann.
b) Die Auslegung der Weisungen der LZB Ba. an die Beklagte durch das Berufungsgericht hält aber auch dann rechtlicher Überprüfung stand, wenn man - wie das Berufungsgericht es getan hat - auf die streitgegenständlichen Überweisungen die Bestimmungen des Abkommens zum Überweisungsverkehr vom 16. April 1996 über das EZÜ-Verfahren anwendet.
Nach Nr. 3 Abs. 2 Satz 1 des genannten Abkommens hat das endbegünstigte Kreditinstitut zwar - von einer hier nicht einschlägigen Ausnahme abgesehen - bei EZÜ-Überweisungen einen Kontonummern-Namensvergleich durchzuführen. Das Abkommen sagt aber nichts darüber, wie das endbegünstigte Kreditinstitut die ihm mit der Überweisung zugegangene Weisung auszulegen hat, wenn der Kontonummern-Namensvergleich eine Divergenz zwischen dem Namen des Kontoinhabers und dem in der Überweisung angegebenen Empfängernamen ergibt. Nr. 3 Abs. 2 Satz 2 schreibt für EZÜ-Überweisungen mit Überweisungsbeträgen ab 20.000 DM lediglich vor, daß das endbegünstigte Kreditinstitut unverzüglich bei dem erstbeauftragten Kreditinstitut Rückfrage halten muß, falls der Überweisungsempfänger "wegen unvollständiger Angaben nicht eindeutig zu ermitteln" ist.
Im beleggebundenen Überweisungsverkehr ist zwar, wie das Berufungsgericht nicht verkannt hat, bei Divergenzen zwischen dem Namen des Empfängers und dem angegebenen Konto nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung grundsätzlich die Empfängerbezeichnung maßgebend, weil der Name regelmäßig eine wesentlich sicherere Individualisierung ermöglicht (vgl. Senatsurteile in BGHZ 108, 386, 390 f. sowie vom 8. Oktober 1991 - XI ZR 207/90, WM 1991, 1912, 1913; jeweils m.w.Nachw.). Dieser Grundsatz gilt aber nicht ausnahmslos. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist wiederholt anerkannt worden, daß in besonders gelagerten Einzelfällen ausnahmsweise der Kontonummer die ausschlaggebende Bedeutung für die Auslegung der überweisungsrechtlichen Weisung zukommen kann (BGH, Urteil vom 31. Januar 1972 - II ZR 145/69, WM 1972, 308, 309; BFH WM 1998, 1482, 1484).
Der vorliegende Fall weist mehrere Besonderheiten auf, die das Berufungsgericht im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung zum Anlaß nehmen durfte, bei der Auslegung der überweisungsrechtlichen Weisungen ausnahmsweise die Kontonummer und nicht den Namen des Überweisungsempfängers als maßgeblich anzusehen. Zu diesen Besonderheiten zählt zum einen, daß in den der Beklagten zugegangenen Datensätzen die Klägerin, und damit abweichend vom Regelfall ein Kreditinstitut und nicht ein Bankkunde als Auftraggeber der Überweisungen ausgewiesen war. Die Beklagte durfte daher davon ausgehen, daß die Angabe des Kontos, auf dem die Überweisungsbeträge gutgeschrieben werden sollten, mit banküblicher Sorgfalt gemacht worden war. Hinzu kam, daß als Überweisungsempfängerin mit der Beklagten ebenfalls eine Bank und kein Bankkunde ausgewiesen war, wobei die Beklagte mangels eigener Geschäftsbeziehungen mit der Klägerin davon ausgehen durfte, daß die Klägerin die Überweisungsbeträge nicht ihr, sondern dem Inhaber des angegebenen Zielkontos zuwenden wollte und sie - aus welchen Gründen auch immer - lediglich in ihrer Eigenschaft als Zahlstelle in die Rubrik für den Überweisungsempfänger aufgenommen hatte. Unter diesen besonderen Umständen kam auch den Angaben über den Verwendungszweck Bedeutung zu, da sie der Beklagten Aufschluß über die weitere Behandlung der ersichtlich nicht für sie bestimmten überwiesenen Beträge geben konnten (vgl. BFH aaO; Schimansky in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. § 49 Rdn. 20). Die Beklagte durfte deshalb aus der Benennung des Wertpapierdepots des B. bei der Beklagten in der Rubrik "Verwendungszweck" eine Bestätigung dafür entnehmen, daß es mit dem als Zielkonto der Überweisungen angegebenen Verrechnungskonto des B. seine Richtigkeit hatte.
2. Einen Anspruch der Klägerin aus abgetretenem Recht der LZB Ba. wegen Verletzung vertraglicher Nebenpflichten durch die Beklagte hat das Berufungsgericht mit Recht verneint. Eine Rechtspflicht der Beklagten, die Divergenz zwischen dem Namen des Überweisungsempfängers und dem angegebenen Zielkonto zum Anlaß einer Rückfrage bei der Klägerin zu nehmen, bestand nicht. Das bedarf für den Fall der Anwendbarkeit der Regelwerke über den beleglosen Datenträgeraustausch, die einen Kontonummern-Namensvergleich nicht vorsehen, auf die streitgegenständlichen Überweisungen keiner weiteren Begründung. Aber auch wenn man mit dem Berufungsgericht von der Anwendbarkeit der Regeln des Abkommens zum Überweisungsverkehr vom 16. April 1996 über das EZÜ-Verfahren ausgeht, ergibt sich nichts anderes.
a) Zutreffend hat das Berufungsgericht einen Verstoß der Beklagten gegen Nr. 3 Abs. 2 des Abkommens zum Überweisungsverkehr verneint. Bei den streitgegenständlichen Überweisungen war die Beklagte zwar nach Nr. 3 Abs. 2 Satz 1 des Abkommens zur Durchführung eines Kontonummern-Namensvergleichs verpflichtet. Aus der Divergenz zwischen der jeweils angegebenen Kontonummer und dem Namen des Überweisungsempfängers ergab sich aber keine Verpflichtung der Beklagten zur Rückfrage bei der Klägerin. Eine Rückfragepflicht des endbegünstigten Kreditinstituts besteht nach Nr. 3 Abs. 2 Satz 2 des Abkommens nur, wenn der Überweisungsempfänger nicht eindeutig zu ermitteln ist. Diese Voraussetzung war im vorliegenden Fall nicht gegeben. Wie oben (unter II. 1. b) näher dargelegt wurde, hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler angenommen, daß die Beklagte auf der Grundlage der ihr zugegangenen Datensätze davon ausgehen durfte, daß B. als Inhaber des jeweils angegebenen Zielkontos der Überweisungsempfänger sein sollte.
b) Auch aus der Höhe der Überweisungsbeträge hat das Berufungsgericht mit Recht keine Rechtspflicht der Beklagten zur Benachrichtigung der Klägerin abgeleitet. Nach Nr. 3 Abs. 1 des Abkommens zum Überweisungsverkehr wird zwar bei Überweisungen ab Beträgen von 20.000 DM, die nicht im Rahmen des normalen Geschäftsverkehrs mit dem Zahlungsempfänger liegen oder gegen deren Ordnungsmäßigkeit im Einzelfall Bedenken bestehen, vom Kreditinstitut des Empfängers "erwartet", daß es durch das erstbeauftragte Kreditinstitut bei dem Überweisenden zurückfragt. Diese Bestimmung ist aber eine bloße Sollvorschrift, die für die beteiligten Kreditinstitute keine Rechtspflichten begründet (Senatsurteil BGHZ 144, 245, 248 ff.). Auch unabhängig von der fehlenden Rechtsverbindlichkeit der Nr. 3 Abs. 1 des Abkommens schließt der im Überweisungsverkehr geltende Grundsatz der formalen Auftragsstrenge (vgl. dazu Nobbe WM Sonderbeilage 4/2001, S. 14) es aus, von der Empfängerbank über die gewissenhafte Beachtung des ihr zugegangenen Auftrags hinaus eine Plausibilitätskontrolle zu verlangen.
3. Ansprüche der Klägerin aus eigenem Recht gegen die Beklagte bestehen ebenfalls nicht.
a) Eine Leistungskondiktion (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB) ist, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, schon deshalb ausgeschlossen, weil es bei den auf seiten der Klägerin von dem nicht vertretungsberechtigten B. durch Manipulationen auf den Weg gebrachten Überweisungen an einer wirksamen Zweckbestimmung fehlt. Dagegen wendet die Revision sich auch nicht.
b) Entgegen der Ansicht der Revision ist dem Berufungsgericht aber auch darin zuzustimmen, daß eine Nichtleistungskondiktion (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB) ebenfalls nicht gegeben ist. Da die Beklagte nach der rechtsfehlerfreien Auslegung der ihr zugegangenen Daten durch das Berufungsgericht nur Zahlstelle und der Kontoinhaber B. der Zahlungsempfänger war, ist eine Bereicherung nur bei diesem und nicht bei der Beklagten eingetreten.
III.
Die Revision der Klägerin war daher als unbegründet zurückzuweisen.
Ende der Entscheidung
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