Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 05.10.1999
Aktenzeichen: XI ZR 154/99
(2)
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
- |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
5. Oktober 1999
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Dr. Müller und Dr. Joeres
am 5. Oktober 1999
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Klägers, die Zwangsvollstreckung aus der Grundschuldbestellungsurkunde des Notars S., E., vom 18. August 1988, Urkunden-Nr. 1421/88, einzustellen, wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Auf die Vollstreckungsabwehrklage des Klägers erklärte das Landgericht die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Grundschuldbestellungsurkunde für unzulässig. Die Berufung des Beklagten hatte insoweit Erfolg, als das Berufungsgericht die Zwangsvollstreckung nur über den Betrag von 66.626,28 DM hinaus für unzulässig erklärte.
Der Kläger hat gegen das Berufungsurteil Revision eingelegt und beantragt die Einstellung der Zwangsvollstreckung aus der Grundschuldbestellungsurkunde. In seinem Antragsschriftsatz vom 27. September 1999 macht er - gleichlautend mit seiner Begründung eines vom erkennenden Senat bereits abgelehnten Antrags vom 13. September 1999 auf Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Berufungsurteil - unter Vorlage einer Ablichtung der Ladung geltend: Der Beklagte betreibe aus der angefochtenen Urkunde erneut die Zwangsvollstreckung und habe die Ladung des Klägers für den 14. September 1999 zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung erwirkt; dadurch sei zu besorgen, daß die Existenz des Klägers als Zahnarzt gefährdet werde.
II.
Der Antrag ist unbegründet. Die Bezugnahme des Klägers auf den Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung vom 14. September 1999 und damit auf ein in der Vergangenheit liegendes Ereignis ist nicht geeignet, ein rechtliches Interesse an einer naturgemäß nur in die Zukunft wirkenden Einstellung der Zwangsvollstreckung darzutun.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.