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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.09.1999
Aktenzeichen: XI ZR 154/99
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
- |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
15. September 1999
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Dr. van Gelder, Dr. Müller und Dr. Joeres
am 15. September 1999
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Klägers, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des 7. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 3. Mai 1999 einstweilen einzustellen, wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Auf die Vollstreckungsabwehrklage des Klägers erklärte das Landgericht die Zwangsvollstreckung aus einer notariellen Grundschuldbestellungsurkunde für unzulässig. Die Berufung des Beklagten hatte insoweit Erfolg, als das Berufungsgericht die Zwangsvollstreckung nur über den Betrag von 66.626,28 DM hinaus für unzulässig erklärte, die Klage im übrigen abwies und dem Kläger einen Teil der Kosten des Rechtsstreits auferlegte. Das Berufungsgericht hat sein Urteil für vorläufig vollstreckbar erklärt und dem Kläger die Befugnis eingeräumt, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 8.000 DM abzuwenden, sofern nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Kläger hat gegen das Berufungsurteil Revision eingelegt und beantragt die Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Urteil. Er macht geltend: Der Beklagte betreibe aus der angefochtenen Urkunde erneut die Zwangsvollstreckung und habe die Ladung des Klägers zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung bewirkt; dadurch sei zu besorgen, daß die Existenz des Klägers als Zahnarzt gefährdet werde; diese Gründe für die Einstellung der Zwangsvollstreckung seien im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht noch nicht erkennbar gewesen, weil der in erster Instanz erfolgreiche Kläger mit einem negativen Ausgang des Berufungsverfahrens nicht habe rechnen müssen.
II.
Der Antrag ist nicht begründet.
Das gegen das Berufungsurteil gerichtete Vollstreckungsschutzbegehren ist unbegründet, weil der Kläger keine Nachteile aus der Vollstreckung dieses Urteils geltend macht. Er beruft sich lediglich auf nachteilige Auswirkungen der Vollstreckung aus der von ihm angegriffenen vollstreckbaren Urkunde. Davor könnte ihn ein Beschluß auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Berufungsurteil nicht bewahren.
Ende der Entscheidung
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