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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.09.2009
Aktenzeichen: XI ZR 157/08
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 543 Abs. 2 |
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 15. September 2009
durch
den Vorsitzenden Richter Wiechers und
die Richter Dr. Müller, Dr. Ellenberger, Maihold und Dr. Matthias
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 24. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 14. April 2008 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Das Berufungsgericht hat nach den Umständen des vorliegenden Einzelfalls rechtsfehlerfrei den Vortrag der Klägerin als nicht ausreichend substantiiert angesehen. Da die Sachdarstellung der Klägerin zu der Pfandfreigabe von den schriftlichen Unterlagen abweicht, in sich widersprüchlich ist und mit ihren eigenen Angaben als Zeugin in einem Parallelverfahren nicht übereinstimmt, hätte die Klägerin, die an den fraglichen Verhandlungen persönlich teilgenommen hat, weitere Details zu den konkreten Absprachen vortragen müssen und durfte sie sich nicht auf die schlichte Behauptung von Vereinbarungen beschränken. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 142.709,51 EUR.
Ende der Entscheidung
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