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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 28.11.2000
Aktenzeichen: XI ZR 159/00
Rechtsgebiete: ZPO, BGB
Vorschriften:
ZPO § 97 Abs. 1 | |
BGB § 138 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
28. November 2000
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. November 2000 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Dr. van Gelder und Dr. Joeres
beschlossen:
Tenor:
Die Revision der Beklagten zu 2) gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 9. Mai 2000 wird nicht angenommen.
Die Beklagte zu 2) trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 101.064 DM
Gründe:
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.
Das Berufungsurteil ist zwar nicht frei von Rechtsfehlern (Behandlung des Kredits als Hypothekarkredit zu Fest-, statt zu Gleitzinsen [vgl. Senatsurteil vom 20. Juni 2000 - XI ZR 237/99, WM 2000, 1580, 1581]; Berücksichtigung der tatsächlichen Handhabung der Kreditabwicklung bei der Beurteilung der Sittenwidrigkeit des Vertrages); diese Fehler ändern an der Nichtigkeit des Darlehensvertrages nach § 138 Abs. 1 BGB aber nichts.
Der von den Klägern geschuldete Vertragszins überstieg, ausgehend vom Nominalzins von 12,75%, der Bearbeitungsgebühr von 6.750 DM und den vom Berufungsgericht zu Recht berücksichtigten Kreditvermittlungskosten von 9.000 DM - die Tätigkeit der nicht auf Initiative der Kläger eingeschalteten Vermittlerin lag in erster Linie im Interesse der ohne Zweigstellen agierenden Beklagten zu 2) -, den durchschnittlichen Zinssatz für Hypothekarkredite zu Gleitzinsen im April 1995 von 7,75% um mehr als 100%. Die Berechnung des Vertragszinses mit 15,375% durch das Berufungsgericht berücksichtigt nicht, daß die von den Klägern geschuldeten Zinsen nicht jährlich, sondern monatlich zu zahlen waren. Infolge dieser Fälligkeitsregelung erhöht sich der effektive Vertragszins auf mehr als 15,5%.
Entgegen der Ansicht der Revision hat der geschlossene Darlehensvertrag mit einem Ratenkredit nichts gemein; es handelt sich hier vielmehr, ohne daß es weiterer Feststellungen bedarf, um einen mehr als ausreichend abgesicherten Grundpfandkredit. Die von der Revision in diesem Zusammenhang erhobene Rüge, das Berufungsgericht habe den Verkehrswert des belasteten Grundstücks nicht sorgfältig ermittelt, ist nicht begründet. Auch die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen zu den subjektiven Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit, die bewußte Ausnutzung der durch das Zwangsversteigerungsverfahren offenkundigen Zwangslage der Kläger durch die Beklagte zu 2) zu auffällig überhöhten Darlehenszinsen trotz mehr als ausreichender Sicherheiten, lassen entgegen der Ansicht der Revision einen Rechtsfehler nicht erkennen.
Die hilfsweise zur Aufrechnung gestellte, ganz überwiegend aus Zinsen resultierende Forderung steht der Beklagten zu 2) nicht zu. Wegen der Nichtigkeit des Darlehensvertrages gemäß § 138 Abs. 1 BGB schulden die Kläger keine Vertragszinsen; für die angesetzten Kosten fehlt substantiiertes Vorbringen.
Ende der Entscheidung
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