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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 20.06.2006
Aktenzeichen: XI ZR 161/05
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 20. Juni 2006
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Juni 2006 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, die Richterin Mayen und den Richter Prof. Dr. Schmitt
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 26. April 2005 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 8.103.708,54 €.
Die Gegenvorstellungen der Beklagten gegen die Kostenentscheidung in dem Senatsbeschluss vom 8. November 2005 wird zurückgewiesen, weil sie keinen Verstoß gegen ein Verfahrensgrundrecht rügt (vgl. dazu Musielak/Ball, ZPO 4. Aufl. § 567 Rdn. 27; siehe auch Senat BGHZ 130, 97, 100).
Die als Gegenvorstellung zu behandelnde Eingabe der Klägerin gegen die Streitwertfestsetzung in dem Senatsbeschluss vom 8. November 2005 wird ebenfalls zurückgewiesen, weil die Wertfestsetzung sich nach dem zu schätzenden Aufwand an Zeit und Kosten für die Erteilung der Auskunft richtet (BGHZ 128, 85, 87).
Ende der Entscheidung
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