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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 10.12.2002
Aktenzeichen: XI ZR 162/02
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 543 Abs. 2 Satz 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
10. Dezember 2002
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Wassermann und die Richterin Mayen
am 10. Dezember 2002
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 3. April 2002 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 51.129,19 €.
Gründe:
Der Kläger hat die Voraussetzungen der von ihm geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache sowie der Erforderlichkeit einer Entscheidung des Revisionsgerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) nicht dargelegt.
1. Eine Rechtssache hat u.a. dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die nicht nur entscheidungserheblich, klärungsbedürftig und klärungsfähig ist, sondern darüber hinaus in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen auftreten kann (BGH, Beschluß vom 4. Juli 2002 - V ZB 16/02, WM 2002, 1896, 1897). Um die grundsätzliche Bedeutung unter diesem Gesichtspunkt ordnungsgemäß darzulegen, ist es erforderlich, die durch das Berufungsurteil aufgeworfene Rechtsfrage konkret zu benennen sowie ihre Klärungsbedürftigkeit und ihre Bedeutung für eine unbestimmte Vielzahl von Fällen im einzelnen aufzuzeigen (Senatsbeschluß vom 1. Oktober 2002 - XI ZR 71/02, WM 2002, 2344, 2347, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen; BVerwGE 13, 90, 91; BFH, Beschluß vom 30. August 2001 - IV B 79,80/01, DB 2001, 2429, 2431; Beschluß vom 13. September 2001 - IV B 87/01, BFH/NV 2002, 352, 353). Dabei müssen insbesondere auch Ausführungen darüber gemacht werden, aus welchen Gründen, in welchem Umfang und von welcher Seite eine Rechtsfrage umstritten ist (BFH, Beschluß vom 30. August 2001 aaO).
Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung des Klägers nicht. In der Beschwerdebegründung wird zwar ausgeführt, daß das Berufungsgericht verschiedene Rechtsfragen rechtsfehlerhaft entschieden habe. Die Begründung enthält aber keine Ausführungen dazu, ob diese Rechtsfragen klärungsbedürftig, insbesondere ob sie in Rechtsprechung und Schrifttum umstritten sind.
2. Ein Zulassungsgrund kann auch dann vorliegen, wenn die angefochtene Entscheidung Verfahrensgrundrechte des Beschwerdeführers verletzt. In diesem Fall ist zwar eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Die Rechtssache hat dann aber grundsätzliche Bedeutung (Senatsbeschluß vom 1. Oktober 2002 aaO).
Die Beschwerdebegründung zeigt eine solche Grundrechtsverletzung aber nicht auf. Der Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) ist nicht verletzt worden. Dem Berufungsgericht lagen in der letzten mündlichen Verhandlung alle Schriftsätze des Klägers nebst Anlagen mit Ausnahme einer Urkunde, die der zweitinstanzliche Prozeßbevollmächtigte des Klägers den Gerichtsakten wieder entnommen hatte, in lesbarer Form vor. Die Beschwerdebegründung enthält auch keine Ausführungen dazu, daß das Berufungsgericht durch eine etwaige Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör beeinflußt worden sein könnte. Dies wäre aber zur ordnungsgemäßen Darlegung einer Grundrechtsverletzung erforderlich gewesen (Greger, in: Zöller, ZPO 23. Aufl. vor § 128 Rdn. 8 a).
Ende der Entscheidung
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