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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 14.10.2008
Aktenzeichen: XI ZR 165/07
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 14. Oktober 2008
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe, die Richter Dr. Müller und Dr. Joeres, die Richterin Mayen und den Richter Dr. Ellenberger
am 14. Oktober 2008
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 8. Februar 2007 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Zwar wendet sich die Beschwerde zu Recht gegen die in mehrfacher Hinsicht aus Rechtsgründen nicht haltbaren Ausführungen des Berufungsgerichts zum Fehlen eines Feststellungsinteresses (vgl. Senatsurteil vom 27. Mai 2008 - XI ZR 132/07, WM 2008, 1260, 1266 Tz. 48 f.). Dies ist aber nicht entscheidungserheblich, weil sich das Berufungsurteil jedenfalls im Ergebnis aus anderen Gründen als richtig darstellt.
Der Hauptantrag der Klägerin ist in der nach der Teilklageabweisung durch das Landgericht in der Berufungsinstanz aufrechterhaltenen Form bereits deshalb unzulässig, weil mit ihm nicht mehr die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, sondern die Klärung einer einzelnen Vorfrage begehrt wird (vgl. BGH, Urteil vom 3. März 1982 - VIII ZR 10/81, WM 1982, 543, 544). Die Nichtzulassungsbeschwerdeerwiderung weist zu Recht darauf hin, dass nach der aus Rechtsgründen nicht zu beanstandenden Auslegung des Berufungsgerichts Gegenstand des Berufungsverfahrens allein noch die Klärung der Wirksamkeit oder Unwirksamkeit des Haustürwiderrufs ist, die als bloße Vorfrage für den (Fort-)bestand des Vertragsverhältnisses jedoch nicht zum Gegenstand einer Feststellungsklage gemacht werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 29. September 1999 - XII ZR 313/98, WM 2000, 539, 541). Eine Umdeutung des im Berufungsverfahren noch anhängigen Klageantrags (vgl. BGH, Urteil vom 29. September 1999 - XII ZR 313/98 aaO m.w.Nachw.) kommt angesichts des Prozessverlaufs nicht in Betracht.
Hinsichtlich der beiden Hilfsanträge scheidet eine Zulassung der Revision auch schon deshalb aus, weil es nach den aus Rechtsgründen nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts an den Voraussetzungen für einen wirksamen Widerruf fehlt.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt bis 65.000 €.
Ende der Entscheidung
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