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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 27.02.2007
Aktenzeichen: XI ZR 172/06
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 27. Februar 2007
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, die Richterin Mayen und den Richter Dr. Grüneberg
am 27. Februar 2007
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 3. Mai 2006 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Frage, ob es einem deutschen Gericht aufgrund des völkergewohnheitsrechtlichen Gebots der Nichteinmischung in Angelegenheiten eines fremden Staates verwehrt ist, über Ansprüche zu entscheiden, deren Feststellung dem Grunde und der Höhe nach in die ausschließliche Zuständigkeit mehrerer fremder Staaten fällt, zwischen diesen Staaten strittig ist und von ihnen kraft völkerrechtlichen Vertrags an zwischenstaatliche Organe übertragen wurde, ist entgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht entscheidungserheblich und muss daher dem Bundesverfassungsgericht nicht gemäß Art. 100 Abs. 2 GG vorgelegt werden. Die Berechtigung der Klägerin zur Geltendmachung des streitgegenständlichen Auskunftsanspruchs folgt unabhängig davon, ob ihr ein Zahlungsanspruch zusteht, aus der im Staatsvertrag vom 29. Juni 2001, Anlage C Art. 9 i.V. mit Anh. 1 erteilten Ermächtigung. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 121.615,24 €.
Ende der Entscheidung
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