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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 14.07.1998
Aktenzeichen: XI ZR 173/97
Rechtsgebiete: BörsG


Vorschriften:

BörsG § 45
BörsG § 73
BörsG § 77
BörsG §§ 45, 73, 77

a) Die Unternehmensberichtshaftung der emissionsbegleitenden Bank ist nicht von der Mitunterzeichnung des Berichts abhängig.

b) Im Unternehmensbericht ist über die Erhebung einer Anfechtungsklage gegen einen Kapitalerhöhungsbeschluß, auf dem die Emission neuer Aktien beruht, zu informieren.

c) Ein Unternehmensbericht ist bei Bedarf jedenfalls bis zum Ablauf der Frist zur Zeichnung neuer Aktien durch einen Nachtrag unverzüglich zu aktualisieren.

d) Ein Kausalzusammenhang zwischen einem Unternehmensbericht und dem Kaufentschluß eines Anlegers wird für die Dauer der Anlagestimmung, in aller Regel höchstens 12 Monate, vermutet.

e) Bösliches Verhalten i.S. von § 45 Abs. 1 Satz 2 BörsG erfordert zumindest bewußte oder unbewußte grobe Fahrlässigkeit.

BGH, Urteil vom 14. Juli 1998 - XI ZR 173/97 - OLG Bremen LG Bremen


BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

XI ZR 173/97

Verkündet am: 14. Juli 1998

Weber Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. Juli 1998 durch den Vorsitzenden Richter Schimansky und die Richter Dr. Siol, Nobbe, Dr. van Gelder und Dr. Müller

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerinnen wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 21. Mai 1997 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage der Klägerin zu 1) in Höhe von 30.300 DM nebst Zinsen und die der Klägerin zu 2) abgewiesen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerinnen begehren von der beklagten emissionsbegleitenden Bank den Ersatz von Schäden aus dem Erwerb neuer Aktien der im Juli 1994 in Konkurs gefallenen E. Werft AG (E. AG).

Im November 1992 beschloß die Hauptversammlung der E. AG eine Kapitalerhöhung durch Ausgabe neuer Aktien. Für deren Zulassung zum geregelten Markt der Bremer Wertpapierbörse erstellte der Vorstand der E. AG einen Unternehmensbericht, den die Beklagte am 19. November 1992 an die Börse weiterleitete. Der Bericht enthält keinen Hinweis auf die in der Hauptversammlung angekündigte, am 24. November 1992 eingereichte und am 2. Dezember 1992 zugestellte Anfechtungsklage u.a. des Ehemannes der Klägerin zu 2) gegen den Kapitalerhöhungsbeschluß. Auf Seite 19 des Unternehmensberichts erklärt die Beklagte in einer von ihr unterzeichneten Nachschrift, aufgrund des vorstehenden Berichts seien 27.000 Aktien zu je 50 DM zum geregelten Markt zugelassen worden. Die Anfechtungsklage, von der die Beklagte am 30. November 1992 Kenntnis erhielt, hatte im Oktober 1993 vor dem Landgericht Oldenburg Erfolg. Berufung und Revision der E. AG wurden zurückgewiesen.

Nach Bekanntgabe der Börsenzulassung Ende November 1992 bot die Beklagte die von ihr übernommenen neuen Aktien in der Zeit vom 1. bis zum 15. Dezember 1992 vereinbarungsgemäß den Altaktionären der E. AG, zu denen die Klägerinnen gehörten, zum Bezug an. Die Klägerin zu 1) erwarb am 15. Dezember 1992 600 neue Aktien für insgesamt 30.300 DM, die Klägerin zu 2) am gleichen Tage 252 Aktien für 12.731 DM, jeweils einschließlich Provision und Gebühren. Im Mai 1994 kaufte die Klägerin zu 1) ohne Beteiligung der Beklagten weitere 200 Aktien der E. AG für 28.299,80 DM.

Die Klägerinnen sind der Ansicht, die Beklagte sei ihnen schadensersatzpflichtig, weil weder im Unternehmensbericht noch nachträglich auf die Anfechtungsklage gegen den Kapitalerhöhungsbeschluß hingewiesen worden sei. Die Beklagte behauptet, beiden Klägerinnen sei bei Ausübung des Bezugsrechts bekannt gewesen, daß Anfechtungsklage erhoben worden sei und die neuen Aktien bei Erfolg der Klage keine Unternehmensrechte verkörperten.

Das Landgericht, dessen Urteil in ZIP 1996, 1866 f. abgedruckt ist, hat die Klagen auf Zahlung von 58.599,80 DM an die Klägerin zu 1) und von 12.731 DM an die Klägerin zu 2), jeweils zuzüglich Zinsen und Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte aus 800 bzw. 252 neuen Aktien der E. AG; abgewiesen. Das Berufungsgericht, dessen Urteil in DB 1997, 1705 f. veröffentlicht ist, hat die Berufung der Klägerinnen zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgen sie ihre Klageanträge weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision der Klägerin zu 1) ist nur in Höhe von 30.300 DM zuzüglich Zinsen, die der Klägerin zu 2) in vollem Umfang begründet; beide Revisionen führen insoweit zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.

I.

Das Berufungsgericht hat den Klägerinnen Schadensersatzansprüche im wesentlichen mit folgender Begründung versagt:

Die Beklagte hafte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Unternehmensberichts gemäß § 77 BörsG i.V. mit §§ 45 ff. BörsG schon deshalb nicht, weil sie den Bericht nicht unterzeichnet und damit auch nicht die Mitverantwortung für den Inhalt übernommen habe. Zwar schließe sich die von der Beklagten unterzeichnete Erklärung dem Unternehmensbericht rein optisch an. Die Nachschrift enthalte aber nur Angaben zur Emission und zur erfolgten Börsenzulassung. Daß dadurch nach der Praxis des geregelten Marktes die Mitverantwortung der emissionsbegleitenden Bank zum Ausdruck gebracht werde, hätten die Klägerinnen nicht ausreichend dargelegt.

Wenn für eine Haftung aus § 77 BörsG i.V. mit § 45 Abs. 1 BörsG eine Unterzeichnung des Unternehmensberichts nicht verlangt werde, scheitere ein Anspruch der Klägerinnen jedenfalls daran, daß die Beklagte nicht als Mitverfasserin des Berichts aufgetreten, darin nicht als mitverantwortlich aufgeführt und auch nicht ersichtlich sei, daß sie die Herausgabe des Berichts veranlaßt habe. Im übrigen sei eine Haftung auch deshalb zweifelhaft, weil die Beklagte von der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Berichts nicht habe ausgehen müssen. Daß gegen den Kapitalerhöhungsbeschluß in der Hauptversammlung Widerspruch erhoben worden sei, mache den Bericht nicht unrichtig oder unvollständig. Von der Erhebung der Anfechtungsklage habe die Beklagte erst nach der Börsenzulassung erfahren. Die Pflicht zur Veröffentlichung neuer Tatsachen treffe nur den Emittenten, nicht aber die emissionsbegleitende Bank.

In Ansehung der von der Klägerin zu 1) im Mai 1994 erworbenen 200 Aktien fehle es überdies an der Kausalität des Unternehmensberichts für den eingetretenen Schaden. Fast 18 Monate nach Emission der neuen Aktien habe die durch den Unternehmensbericht erzeugte Anlagestimmung für die Kaufentscheidung der Klägerin zu 1) keine Rolle gespielt.

Auch nach dem Wertpapier-Verkaufsprospektgesetz, nach allgemeinen Prospekthaftungsgrundsätzen, aus einem Verschulden bei Vertragsschluß oder aus unerlaubter Handlung stünden den Klägerinnen keine Schadensersatzansprüche zu.

II.

Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung in wesentlichen Punkten nicht stand.

1. Die Beklagte, die an der Zulassung der Aktien der E. AG zum Börsenhandel im geregelten Markt mitgewirkt hat, unterliegt als emissionsbegleitende Bank der börsenrechtlichen Prospekthaftung gemäß § 77 BörsG i.V. mit § 45 Abs. 1 Satz 2 BörsG.

a) Nach § 77 BörsG gelten die §§ 45 bis 49 BörsG bei der Zulassung von Wertpapieren zum Börsenhandel im geregelten Markt bei Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Unternehmensberichts, den der Emittent zu erstellen und zu unterzeichnen hat (§ 73 Abs. 1 Nr. 2 BörsG), entsprechend. § 45 Abs. 1 Satz 2 BörsG bestimmt für den Bereich des Börsenhandels mit amtlicher Notierung, daß diejenigen, die einen unvollständigen Prospekt für die Börsenzulassung erlassen haben oder von denen der Erlaß ausgeht, im Falle böslichen Verhaltens jedem Besitzer der zugelassenen Wertpapiere gesamtschuldnerisch auf Ersatz der Schäden haften, die ihm aus der Unvollständigkeit der gemachten Angaben erwachsen.

aa) Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut knüpft die Unternehmensberichtshaftung der emissionsbegleitenden Bank nach § 77 BörsG ebenso wenig an die Unterzeichnung des Berichts an wie die Prospekthaftung nach § 45 Abs. 1 BörsG. Maßgeblich ist vielmehr, ob die Bank den Bericht erlassen hat oder er von ihr ausgeht. Den Unternehmensbericht erläßt, wer nach außen erkennbar die Verantwortung dafür übernimmt. Dies ist nicht nur der Emittent, sondern ohne Rücksicht darauf; ob sie als Mitverfasserin des Berichts aufgetreten oder darin als mitverantwortlich aufgeführt ist, auch die emissionsbegleitende Bank, die zusammen mit dem Emittenten die Zulassung der Wertpapiere zum geregelten Markt nach § 71 Abs. 2 Satz 1 BörsG beantragt (Assmann, in: Assmann/Schütze, Handbuch des Kapitalanlagerechts 2. Aufl. § 7 Rdn. 202, 241; Schwark, BörsG 2. Aufl. §§ 45, 46 Rdn. 6; Baumbach/Hopt, HGB 29. Aufl. § 36 BörsG Rdn. 2, § 71 BörsG Rdn. 2).

bb) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist auch den Gesetzesmaterialien nicht zu entnehmen, daß die emissionsbegleitende Bank nur im Falle der Mitunterzeichnung des Unternehmensberichts haftet. Zwar heißt es in der amtlichen Begründung des Entwurfs des Börsenzulassungsgesetzes vom 16. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2478) zu § 73 BörsG, es stehe im Belieben des Emittenten, den Unternehmensbericht auch von einem Mitantragsteller unterschreiben zu lassen, der dadurch in die Haftung nach § 77 BörsG einbezogen werde. Zu § 77 BörsG wird außerdem darauf hingewiesen, die Vorschrift übertrage die für die amtliche Notierung geltende Prospekthaftung der §§ 45 ff. nur auf diejenigen, die den Unternehmensbericht unterschrieben haben (BT-Drucksache 10/4269 S. 17, 18). § 77 in der Fassung des Gesetzentwurfs stimmt aber mit dem verabschiedeten Gesetz nicht überein. Die Entwurfsfassung sah vor, daß für die Haftung derjenigen, die den Unternehmensbericht (§ 73 Abs. 1 Satz 2 BörsG) unterschrieben haben, die Vorschriften der §§ 45 bis 49 BörsG entsprechend gelten (BT-Drucksache 10/4269 S. 7). Nach der verabschiedeten Gesetzesfassung kommt es dagegen auf die Unterzeichnung des Unternehmensberichts nicht an (vgl. OLG Frankfurt WM 1997, 361, 362; Schwark, BörsG 2. Aufl. § 77 Rdn. 1; Baumbach/Hopt, HGB 29. Aufl. § 77 BörsG Rdn. 1); die Haftung knüpft an die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Berichts an.

cc) Für die Haftung der emissionsbegleitenden Bank ohne Rücksicht auf die Unterzeichnung des Unternehmensberichts spricht auch der Sinn und Zweck des Gesetzes. § 71 Abs. 2 Satz 1 BörsG, der die Zulassung eines Wertpapiers zum geregelten Markt von einem Antrag des Emittenten und der emissionsbegleitenden Bank abhängig macht, dient dem Anlegerschutz. Die emissionsbegleitende Bank setzt ihr Ansehen ein, erweckt damit beim Anlegerpublikum Vertrauen und wird in die Pflicht genommen (Baumbach/Hopt, HGB 29. Aufl. § 36 Rdn. 2). Sie soll die Angaben des Emittenten überprüfen. Abgesichert wird die Erfüllung dieser Pflicht durch ihre Haftung für unrichtige oder unvollständige Angaben im Zulassungsprospekt oder im Unternehmensbericht (vgl. BGHZ 123, 126, 131).

dd) Wollte man die Haftung der emissionsbegleitenden Bank gleichwohl von der Mitunterzeichnung des Unternehmensberichts abhängig machen, würde dies zu einem sinn- und systemwidrigen Ergebnis führen. Einer Bank, die den Unternehmensbericht unterzeichnet und damit ihre Verantwortung für den Inhalt in besonderer Weise zum Ausdruck bringt, kämen die Einschränkungen der Börsenprospekthaftung gemäß §§ 45 ff. BörsG, die grobes Verschulden voraussetzt, zugute. Eine Bank, die von der Unterzeichnung absieht, unterläge dagegen der allgemeinen zivilrechtlichen Prospekthaftung, für die schon leichte Fahrlässigkeit genügt. Dies erscheint insbesondere auch deshalb ungereimt, weil nach § 13 Wertpapier-Verkaufsprospektgesetz (VerkProspG) bei unrichtigen oder unvollständigen Angaben in einem Verkaufsprospekt für Wertpapiere, die nicht zum Handel an einer inländischen Börse zugelassen sind, die Vorschriften der §§ 45 bis 48 BörsG entsprechend anzuwenden sind (OLG Frankfurt WM 1997, 361, 362).

b) Als emissionsbegleitende Bank hat die Beklagte durch Weiterleitung des Unternehmensberichts an die Bremer Wertpapierbörse bei der Stellung des Antrags auf Zulassung der neuen Aktien zum Börsenhandel im geregelten Markt mitgewirkt. Sie unterliegt daher der Unternehmensberichtshaftung nach § 77 BörsG i.V. mit § 45 Abs. 1 Satz 2 BörsG, ohne daß es auf die Mitunterzeichnung des Berichts an kommt. Es kann deshalb offen bleiben, ob der Auslegung des Berufungsgerichts gefolgt werden könnte, die Beklagte, die dem Bericht auf Seite 19 eine von ihr unterzeichnete Nachschrift über die Börsenzulassung der neuen Aktien angefügt hat, habe den Bericht nicht unterschrieben.

2. Anders als das Berufungsgericht wohl annehmen will, besteht auch an der Unvollständigkeit des Unternehmensberichts kein Zweifel.

a) Nach § 73 Abs. 1 Nr. 2 BörsG hat der Unternehmensbericht die Angaben über den Emittenten und die Wertpapiere zu enthalten, die für die Anlageentscheidung des Publikums von wesentlicher Bedeutung sind. Näheres regelt gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 BörsG die Börsenordnung. Nach § 47 Abs. 3 der Börsenordnung der Bremer Wertpapierbörse vom 21. August 1975 (Brem.ABl. S. 777) sind dem Antrag auf Zulassung von Wertpapieren zum geregelten Markt u.a. Erklärungen über Rechtsstreitigkeiten beizufügen.

Zu solchen Streitigkeiten gehört insbesondere eine Anfechtungsklage gegen den Kapitalerhöhungsbeschluß, auf dem die Emission neuer Aktien beruht. Hat eine solche Klage Erfolg, so ist der Beschluß über die Kapitalerhöhung nichtig (§ 248 Abs. 1 AktG) mit der Folge, daß alle Zeichnungen unwirksam sind und die ausgegebenen neuen Aktien keine Mitgliedschaftsrechte an der Gesellschaft verbriefen (Lutter, in: Kölner Kommentar zum Aktiengesetz 2. Aufl. § 185 Rdn. 36; Hefermehl/Bungeroth, in: Geßler/Hefermehl/Eckardt/Kropff, AktG § 185 Rdn. 101; Wiedemann, in: Großkommentar zum Aktiengesetz 3. Aufl. § 191 Rdn. 5; s. auch Hüffer, AktG 3. Aufl. § 248 Rdn. 7a). Diese Folgen einer erfolgreichen Anfechtungsklage sind für den Anleger gravierend. Sie gefährden den von ihm verfolgten Zweck und sind geeignet, potentielle Anleger von dem Erwerb neuer Aktien abzuhalten. Die Information über die Anhängigkeit einer Anfechtungsklage ist für die Entscheidung des Anlegerpublikums deshalb von wesentlicher Bedeutung und in den Unternehmensbericht aufzunehmen (Zöllner/Winter ZHR 158 (1994), 59, 96).

Daß § 47 Abs. 3 Börsenordnung der Bremer Wertpapierbörse eine Erklärung über Rechtsstreitigkeiten ausdrücklich nur gegenüber der Zulassungsstelle fordert, ändert nichts. Nach § 246 Abs. 4 AktG ist die Erhebung einer Anfechtungsklage sogar in den Geschäftsblättern der Aktiengesellschaft unverzüglich bekanntzumachen, um die Öffentlichkeit davon zu unterrichten, daß mit der fortdauernden Gültigkeit des Hauptversammlungsbeschlusses nicht gerechnet werden kann.

b) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann sich die Beklagte nicht mit Erfolg darauf berufen, daß sie von der Einreichung der Anfechtungsklage erst nach Zulassung der Aktien zum geregelten Markt erfahren hat.

Nach § 52 Abs. 2 der Verordnung über die Zulassung von Wertpapieren zur amtlichen Notierung an einer Wertpapierbörse (BörsZulVO) sind für den Fall, daß seit der Veröffentlichung des Börsenzulassungsprospekts bedeutsame neue Ereignisse eingetreten sind, die Veränderungen in einem Nachtrag zum Prospekt zu veröffentlichen. Bei Wertpapieren, die nicht zum Handel an einer inländischen Börse zugelassen sind, schreibt § 11 VerkProspG eine Veröffentlichung nachträglich eingetretener Veränderungen von wesentlicher Bedeutung während der Dauer des öffentlichen Angebots in einem Nachtrag zum Verkaufsprospekts vor. Auch im Rahmen der allgemeinen zivilrechtlichen Prospekthaftung ist anerkannt, daß der Prospektverantwortliche auf nachträglich eingetretene Änderungen durch Prospektberichtigung oder durch entsprechende Hinweise bei Abschluß des Vertrages aufmerksam machen muß (BGHZ 71, 284, 291; 123, 106, 110).

Danach spricht alles dafür, auch bei Unternehmensberichten zur Zulassung von Wertpapieren zum geregelten Markt jedenfalls bis zum Ablauf der Zeichnungsfrist eine Pflicht zur Aktualisierung des Berichts etwa durch einen Nachtrag anzunehmen (Assmann, in: Assmann/Schütze, Handbuch des Kapitalanlagerechts 2. Aufl. § 7 Rdn. 71; Grundmann, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch § 112 Rdn. 41; s. auch Hopt, Die Verantwortlichkeit der Banken bei Emissionen Rdn. 209, 213, für die Zeit bis zur Plazierung der Wertpapiere). § 44a Abs. 1 BörsG a.F., der im Jahre 1992 nach § 76 BörsG a.F. für den geregelten Markt entsprechend galt, ist entgegen einem Teil der Literatur (vgl. Schwark, BörsG 2. Aufl. §§ 45, 46 Rdn. 15) nicht zu entnehmen, daß die emissionsbegleitende Bank nach Einführung der Wertpapiere zum Börsenhandel (nur) nach dieser Vorschrift haftet, wenn der Emittent publizitätspflichtige kursrelevante Tatsachen nicht unverzüglich veröffentlicht. Die Pflicht zur Veröffentlichung solcher Tatsachen traf nach § 44a Abs. 1 BörsG a.F. nur den Emittenten, nicht aber die emissionsbegleitende Bank und diente im Gegensatz zur Prospektpflicht nicht dem Interesse der Anleger, sondern sollte die Funktionsfähigkeit des Kapitalmarkts sicherstellen. § 15 WpHG, der am 1. Januar 1995 an die Stelle des § 44a BörsG a.F. getreten ist, schließt in Abs. 6 Satz 1 eine Schadensersatzpflicht des Emittenten wegen Verletzung der Pflicht zur Veröffentlichung kursbeeinflussender Tatsachen dementsprechend ausdrücklich aus.

c) Über die Erhebung der Anfechtungsklage gegen den Kapitalerhöhungsbeschluß am 2. Dezember 1992 hätte danach in einem Nachtrag zum Unternehmensbericht unverzüglich informiert werden müssen. Da dies nicht geschehen ist und die Frist für den Bezug neuer Aktien noch bis zum 15. Dezember 1992 lief, war der Bericht unvollständig.

3. Bei den von den Klägerinnen am 15. Dezember 1992 erworbenen neuen, nicht aber bei den von der Klägerin zu 1) im Mai 1994 ohne Beteiligung der Beklagten gekauften Aktien ist davon auszugehen, daß die Unvollständigkeit des Berichts für den Aktienerwerb ursächlich war.

a) Ein Kausalzusammenhang zwischen einem Unternehmensbericht und dem Kaufentschluß des Anlegers wird vermutet, wenn die Aktien nach Veröffentlichung des Unternehmensberichts erworben worden sind. Dabei kommt es entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung nicht darauf an, ob der Anleger den Bericht gelesen oder gekannt hat. Ausschlaggebend ist, daß der Bericht die Einschätzung eines Wertpapiers in Fachkreisen mitbestimmt und damit eine Anlagestimmung erzeugt. Diese Stimmung kann der Erwerber für sich in Anspruch nehmen (BGH, Urteil vom 12. Juli 1982 - II ZR 172/81, WM 1982, 867; OLG Düsseldorf WM 1984, 586, 591, 596; OLG Frankfurt WM 1994, 291, 298 und WM 1996, 1216, 1219). Sie endet, wenn im Laufe der Zeit andere Faktoren für die Einschätzung des Wertpapiers bestimmend werden, etwa eine wesentliche Änderung des Börsenindex, der Konjunktureinschätzung oder aber neuere Unternehmensdaten wie etwa ein Jahresabschluß (OLG Frankfurt WM 1996, 1216, 1219; Schwark, BörsG §§ 45, 46 Rdn. 35). Die Dauer der von einem Unternehmensbericht ausgehenden Anlagestimmung läßt sich danach nicht allgemeingültig festlegen; in aller Regel wird die Anlagestimmung aber spätestens ein Jahr nach Veröffentlichung des Unternehmensberichts nicht mehr bestehen; § 45 Abs. 1 BörsG in der hier noch nicht geltenden Fassung des Dritten Finanzmarktförderungsgesetzes vom 24. März 1998 (BGBl. I 529) setzt voraus, daß die Wertpapiere innerhalb von sechs Monaten nach erstmaliger Einführung erworben worden sind.

b) Von der Ursächlichkeit des unvollständigen Unternehmensberichts für den Bezug insgesamt 852 neuer Aktien der E. AG durch die Klägerinnen ist danach auszugehen. Die Klägerinnen haben die neuen Aktien am 15. Dezember 1992, also kurze Zeit nach Veröffentlichung des im November 1992 erstellten Berichts, die ausweislich des Schreibens der Bremer Wertpapierbörse vom 1. Dezember 1992 erfolgt ist, erworben. Umstände, die trotz des engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen der Bekanntgabe des Unternehmensberichts und dem Bezug der neuen Aktien die Kausalitätsvermutung ausräumen, hat die Beklagte nicht vorgetragen und sind nicht ersichtlich.

c) Einen ursächlichen Zusammenhang zwischen der Unvollständigkeit des Unternehmensberichts und dem etwa 18 Monate später erfolgten Kauf von 200 Aktien der E. AG für 28.299,80 DM durch die Klägerin zu 1) hat das Berufungsgericht dagegen rechtsfehlerfrei verneint. Anders als die Revision meint, gibt es keine Lebenserfahrung, daß bei Anlegern, die ihr Bezugsrecht unmittelbar nach Börseneinführung ausgeübt haben, die durch den Unternehmensbericht ausgelöste Anlagestimmung nach einem so langen Zeitraum noch fortdauert. Das gilt besonders, wenn der Kurs der neuen Aktien seit dem Bezug - wie hier - um 180% gestiegen ist.

III.

Das Urteil des Berufungsgerichts konnte danach nur insoweit Bestand haben, als es die Klageabweisung in Höhe von 28.299,80 DM zuzüglich Zinsen bestätigt hat. Im übrigen war das Urteil. aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Senat konnte insoweit nicht in der Sache selbst entscheiden, da erforderliche Feststellungen fehlen.

1. Nach § 77 BörsG i.V. mit § 46 Abs. 3 Satz 1 BörsG ist die Unternehmensberichtshaftung ausgeschlossen, wenn der Wertpapierbesitzer die Unvollständigkeit des Unternehmensberichts bei Erwerb des emittierten Wertpapiers kannte. Dies wird von der Beklagten behauptet. Sie hat unter Beweisantritt vorgetragen, die Klägerinnen, die in der Hauptversammlung am 2. November 1992 vertreten gewesen seien, hätten bei Ausübung des Bezugsrechts gewußt, daß gegen den Kapitalerhöhungsbeschluß Anfechtungsklage erhoben worden sei. Feststellungen dazu hat das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus konsequent - nicht getroffen.

2. Auch zum Verschulden der Beklagten, das nach § 45 Abs. 1 Satz 2 BörsG bösliches Verhalten, d.h. zumindest bewußte oder unbewußte grobe Fahrlässigkeit erfordert (vgl. LG Frankfurt WM 1992, 1768, 1773; Schwark, BörsG 2. Aufl. §§ 45, 46 Rdn. 25; Kümpel, Bank- und Kapitalmarktrecht Rdn. 11.190), hat sich das Berufungsgericht nicht geäußert.



Ende der Entscheidung

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