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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 22.02.2000
Aktenzeichen: XI ZR 177/99
Rechtsgebiete: ZPO, BGB, VerbrKrG


Vorschriften:

ZPO § 319 Abs. 1
ZPO § 565 Abs. 3
BGB § 291
VerbrKrG § 11 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

XI ZR 177/99

vom

22. Februar 2000

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Dr. Müller und Dr. Joeres am 22. Februar 2000

beschlossen:

Tenor:

1. Der Tenor des Urteils der 10. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 29. Januar 1998 - 10 O 122/97 - wird wegen offenbarer Unrichtigkeit (§ 319 Abs. 1 ZPO) dahin berichtigt, daß Zinsen nicht seit dem 15. März 1997, sondern seit dem 15. Oktober 1997 zu zahlen sind.

2. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 20. Mai 1999 wird nicht angenommen.

Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Revisionsstreitwert: 386.463,07 DM.

Gründe:

1. Das Landgericht hat den Beklagten verurteilt, an die Klägerin 315.245,35 CHF nebst 5% Zinsen über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank aus 315.245,35 CHF seit dem 15. März 1997 sowie weitere 988,63 DM zu zahlen. In den Urteilsgründen hat das Landgericht ausgeführt, der Klägerin stehe der von ihr geltend gemachte Zinsanspruch auf die Forderung in Schweizer Franken ab dem 15. Oktober 1997 aus §§ 291 BGB, 11 Abs. 1 VerbrKrG zu und weitergehende Zinsansprüche seien nicht gegeben. Da das Landgericht somit ausschließlich Prozeßzinsen im Sinne des § 291 BGB zusprechen wollte, kam als Beginn für den Zinslauf der noch vor der Klageerhebung liegende 15. März 1997 von vorneherein nicht in Betracht. Der 15. Oktober 1997 stimmt dagegen mit der Tatsache überein, daß die Klägerin, die zunächst einen DM-Betrag verlangt hatte, ihre Schweizer-Franken-Forderung erst mit einem Schriftsatz vom 14. Oktober 1997, der dem Gericht und der Gegenpartei in der mündlichen Verhandlung vom 15. Oktober 1997 übergeben wurde, in den Rechtsstreit eingeführt hat. Es unterliegt daher keinem Zweifel, daß das Landgericht der Klägerin Zinsen nur seit dem 15. Oktober 1997 zusprechen wollte und das Datum des 15. März 1997 durch einen Schreibfehler oder ein anderes Versehen in den Urteilstenor gelangt ist.

Diese offenbare Unrichtigkeit kann nach § 319 Abs. 1 ZPO jederzeit von Amts wegen auch durch das Rechtsmittelgericht berichtigt werden, solange dieses mit der Sache befaßt ist (st.Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 1991 - IV ZR 155/90, BGHR ZPO § 319 Abs. 1 - Urteilsformel 3 - m.w.Nachw.; Senatsbeschluß vom 27. Mai 1997 - XI ZR 278/96, BGHR ZPO § 319 Abs. 1 - Urteilsformel 5). Die Funktion des Rechtsmittelgerichts kommt dem Bundesgerichtshof nicht nur im Verhältnis zu dem mit der Revision unmittelbar angegriffenen Berufungsurteil, sondern auch gegenüber dem im Rahmen des § 565 Abs. 3 ZPO ebenfalls seiner Überprüfung unterliegenden erstinstanzlichen Urteil zu.

2. Der Senat hat die Revision des Beklagten gegen das Berufungsurteil nicht angenommen, weil der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und die Revision im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg hat.



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