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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.12.2000
Aktenzeichen: XI ZR 180/00
Rechtsgebiete: AGBG
Vorschriften:
AGBG § 13 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
12. Dezember 2000
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und die Richter Dr. van Gelder, Dr. Müller, Dr. Joeres und Dr. Wassermann
am 12. Dezember 2000
beschlossen:
Tenor:
Der Wert der Beschwer wird auf 100.000 DM festgesetzt.
Gründe:
Das Berufungsgericht hat - dem Antrag des klagenden Verbraucherschutzvereins entsprechend - der beklagten Bank gemäß § 13 AGBG untersagt, in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Klausel zu verwenden, wonach für die Erstellung einer Ersatzkreditkarte bei Beschädigung oder Verlust, inklusive Versand, innerhalb Europas eine Gebühr in Höhe von 20 DM und außerhalb Europas eine Gebühr in Höhe von 30 DM erhoben wird. Den Wert der Beschwer hat das Berufungsgericht auf 20.000 DM festgesetzt.
Die Beklagte hat gegen das Berufungsurteil Revision eingelegt und beantragt eine Festsetzung des Wertes der Beschwer auf einen 60.000 DM übersteigenden Betrag.
Dieses Begehren ist gerechtfertigt. Nach dem Vortrag der Beklagten beläuft sich ihr jährlicher Einnahmenverlust, zu dem das Klauselverbot führen kann, auf 140.000 DM bis 150.000 DM. Dieser Betrag ist zwar nicht unmittelbar Maßstab für die begehrte Festsetzung, weil der Wert der Beschwer durch das Interesse der Allgemeinheit an der Beseitigung der streitigen Klausel bestimmt wird (Senat, Beschluß vom 30. April 1991 - XI ZR 298/90, NJW-RR 1991, 1074; BGH, Beschlüsse vom 30. Mai 1990 - VIII ZR 208/89, NJW-RR 1991, 179 und 15. April 1998 - VIII ZR 317/97, WuM 1998, 342). Der Senat hält es aber angesichts der erheblichen wirtschaftlichen Bedeutung, die eine Entscheidung über die Wirksamkeit der Klausel nicht nur für die Beklagte, sondern auch für andere Kreditinstitute und ihre Kunden hat, für angemessen, den Wert der Beschwer auf 100.000 DM festzusetzen.
Ende der Entscheidung
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