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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 08.12.2009
Aktenzeichen: XI ZR 185/08
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat

am 8. Dezember 2009

durch

den Vorsitzenden Richter Wiechers und

die Richter Dr. Müller, Dr. Ellenberger, Maihold und Dr. Matthias

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 4. Juni 2008 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die rechtsfehlerhaften Ausführungen zur Haftungsbeschränkung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit (vgl. BGH, Urteil vom 13. Januar 2000 - III ZR 62/99, WM 2000, 426, 428 f.; Senatsurteil vom 5. Dezember 2000 - XI ZR 340/99, WM 2001, 134, 135) haben sich nicht entscheidungserheblich ausgewirkt, weil nach den revisionsrechtlich nicht angreifbaren Feststellungen des Berufungsgerichts in Bezug auf die von ihm angesprochenen beiden Beratungsdefizite mangels Wesentlichkeit auch eine einfach fahrlässige Beratungspflichtverletzung zu verneinen ist. Auf die ergänzenden Ausführungen des Berufungsgerichts zur Widerlegung der Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens kommt es danach nicht mehr an. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 55.000 EUR.

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