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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.03.2003
Aktenzeichen: XI ZR 190/02
Rechtsgebiete: ZPO, HGB


Vorschriften:

ZPO § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2
HBG § 11
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

XI ZR 190/02

vom

11. März 2003

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die Richter Dr. Bungeroth, Dr. Joeres, die Richterin Mayen und den Richter Dr. Appl

am 11. März 2003

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 3. Mai 2002 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Streitwert: 66.467,94 €

Gründe:

Die Voraussetzungen des vom Kläger einzig geltend gemachten Zulassungsgrundes "Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung" gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO sind nicht dargelegt.

Um eine Divergenz ordnungsgemäß darzutun, ist es erforderlich, einen im Berufungsurteil enthaltenen abstrakten Rechtssatz herauszuarbeiten und dessen Abweichung von dem in einer konkret zu bezeichnenden Entscheidung eines höheren oder gleichgeordneten Gerichts aufgestellten aufzuzeigen (Senatsbeschluß vom 1. Oktober 2002 - XI ZR 71/02, WM 2002, 2344, 2345, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen). Die Beklagte macht, was die tragende Hauptbegründung des Berufungsurteils angeht, lediglich geltend, das Berufungsgericht stelle in Abweichung vom Senatsurteil vom 31. März 1992 (XI ZR 70/91, WM 1992, 901, 903) sowie der Entscheidung des Oberlandesgerichts München (WM 2001, 1218, 1223) die Behauptung auf, wenn die Darlehensgeberin aufgrund eines Sachverständigengutachtens über Anhaltspunkte zum Wert der finanzierten Immobilie verfüge, so müsse sie diese dem Darlehensnehmer mitteilen. Ein derartiger Rechtssatz ist dem Berufungsurteil indes nicht zu entnehmen. Das Berufungsgericht geht vielmehr, wie auch die Beklagte nicht verkennt, erklärtermaßen von den zutreffend wiedergegebenen Grundsätzen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus, daß eine kreditgebende Bank den Darlehensnehmer nur ausnahmsweise über die Risiken des von ihm beabsichtigten Immobilienkaufs aufzuklären hat. Unter wesentlicher Berücksichtigung von Umständen des Einzelfalles bejaht das Berufungsgericht einen solchen Ausnahmefall.

Ob es damit dem Fall gerecht geworden ist, erscheint allerdings sehr zweifelhaft. Das gilt besonders, da auch eine Hypothekenbank den Wert einer Immobilie nur im eigenen Interesse prüft, die Einhaltung der Beleihungsgrenze nach § 11 HBG nicht dem Schutz des Grundstückskäufers dient und bei einem promovierten Volljuristen mit einem Jahresgehalt von fast 250.000 DM wie dem Kläger grundsätzlich davon ausgegangen werden kann, daß er den Wert der Eigentumswohnung vor Abschluß des Kaufvertrages selbst geprüft hat oder hat prüfen lassen. Die Frage, ob das Berufungsurteil materiell richtig ist, hat der Senat indes nicht zu prüfen. Ein einfacher Rechtsanwendungsfehler stellt nur dann einen Zulassungsgrund dar, wenn eine Wiederholung durch dasselbe Gericht oder die Nachahmung durch andere Gerichte zu erwarten ist (Senatsbeschluß vom 1. Oktober 2002 aaO S. 2345). Dazu fehlt hier ausreichendes Vorbringen der Beklagten. Ihr Hinweis auf das Urteil des Berufungsgerichts vom 5. Juli 2000 genügt insoweit schon deshalb nicht, weil dieses Urteil im Rahmen des streitgegenständlichen Verfahrens ergangen ist und damit denselben Einzelfall betrifft.



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