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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 08.05.2007
Aktenzeichen: XI ZR 190/05
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 8. Mai 2007
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Mai 2007 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Ellenberger und Prof. Dr. Schmitt
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 26. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 15. Juni 2005 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Der Senat hat auch die von den Klägern erhobenen Rügen nach Art. 103 GG geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet. Für die Auslegung der Vollstreckungsunterwerfungserklärung vom 6. Dezember 1990 ist die von den Klägern als übergangen gerügte Behauptung, der Beklagten sei der Gesellschaftsvertrag mit der darin enthaltenen Haftungsbeschränkung vor Abschluss des Darlehensvertrages vom 28./30. Juli 1994 übermittelt worden, ohne Belang. Für eine Beschränkung der Haftung des Klägers zu 2) auf das Gesellschaftsvermögen reicht die behauptete Vorlage des Gesellschaftsvertrags nicht aus. Aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 24. November 2004 (XII ZR 113/01, ZIP 2005, 391 ff.) ergibt sich nichts anderes. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 50.000 €.
Ende der Entscheidung
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