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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 08.05.2007
Aktenzeichen: XI ZR 195/06
Rechtsgebiete: ZPO, AGB-Banken


Vorschriften:

ZPO § 543 Abs. 2 Satz 1
AGB-Banken Nr. 19 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

XI ZR 195/06

vom 8. Mai 2007

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Mai 2007 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, die Richterin Mayen und den Richter Dr. Grüneberg beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 9. Mai 2006 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts offensichtlich nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die vom Beklagten erhobenen Rügen wegen der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und wegen Verletzung des Willkürverbots hat der Senat geprüft und im Ergebnis für nicht durchgreifend erachtet. Die Kündigung des Kontokorrentkredit-vertrages war ohne Rücksicht auf die Voraussetzungen der Nr. 19 Abs. 3 AGB-Banken wirksam. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 100.000,-- €.



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