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Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 10.07.2001
Aktenzeichen: XI ZR 199/00
Rechtsgebiete: VerbrKrG, BörsG, BGB
Vorschriften:
VerbrKrG § 4 Abs. 1 | |
VerbrKrG § 6 Abs. 2 Satz 1 | |
VerbrKrG § 6 Abs. 2 Satz 2 | |
VerbrKrG § 3 Abs. 2 Nr. 3 | |
VerbrKrG § 6 Abs. 1 | |
VerbrKrG § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 | |
VerbrKrG § 4 Abs. 1 Satz 4 | |
BörsG § 53 Abs. 2 | |
BGB § 766 | |
BGB § 167 Abs. 2 | |
BGB § 166 Abs. 1 | |
BGB § 766 Satz 1 | |
BGB § 313 |
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Verkündet am: 10. Juli 2001
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. Juli 2001 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und die Richter Dr. Siol, Dr. van Gelder, Dr. Joeres und Dr. Wassermann
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 29. Mai 2000 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.
Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Würzburg vom 7. Juli 1999 wird in vollem Umfang zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien streiten in der Revisionsinstanz noch über die Wirksamkeit einer Vollmacht zum Abschluß eines Verbraucherkreditvertrages und über die damit zusammenhängende Pflicht des Klägers, der beklagten Bank vertragliche Darlehenszinsen zu zahlen. Dem liegt im wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger, ein damals 58 Jahre alter Chefarchitekt, gab am 23. September 1992 nach Werbung durch einen Strukturvertrieb ein notariell beurkundetes Angebot auf Abschluß eines umfassenden Geschäftsbesorgungsvertrages mit der C. mbH (im folgenden: C.) ab. Dieses Angebot enthält u.a. auf mehreren Seiten die unwiderrufliche Vollmacht, für den Kläger eine noch zu errichtende Eigentumswohnung (Studentenappartement) in S. zu erwerben und alle mit dem Erwerbsvorgang zusammenhängenden Verträge zu schließen. Die C. sollte namentlich die erforderlichen Finanzierungsdarlehen bis zur Höhe des kalkulierten Gesamtaufwands von 134.020 DM zuzüglich etwaiger Zinsen, Nebenleistungen und Damnen aufnehmen. Detaillierte Angaben über Inhalt und Modalitäten der abzuschließenden Darlehensverträge wurden nicht gemacht. Die C. nahm dieses Vertragsangebot an. Sie erwarb im Namen des Klägers die noch nicht fertiggestellte Eigentumswohnung. Im Dezember 1992 schloß sie für den Kläger mit der Rechtsvorgängerin der beklagten Bank einen Darlehensvertrag über ein durch Kapitallebensversicherung zu tilgendes Festdarlehen zum Nennbetrag von 102.324 DM und später einen Vertrag über ein weiteres Darlehen in Höhe von 31.696 DM. Die Absicherung der Darlehen erfolgte durch Grundschulden und Abtretung der Kapitallebensversicherung.
Der Kläger, dessen mit dem Erwerb der Eigentumswohnung verbundenen, vom Strukturvertrieb geweckte wirtschaftliche Erwartungen sich nicht erfüllten, hat in erster Linie Schadensersatzansprüche aus angeblichem Verschulden der Beklagten bei Vertragsschluß geltend gemacht und mit seinen Hauptanträgen die Rückzahlung geleisteter Zinsen sowie die Freistellung von sämtlichen Darlehensverpflichtungen - Zug um Zug gegen Übertragung aller Rechte seiner Eigentumswohnung - verlangt. Hilfsweise begehrt er wegen angeblicher Formunwirksamkeit der Kreditvollmacht die Feststellung, daß die Beklagte die von ihm geleisteten über den gesetzlichen Zinssatz von 4% hinausgehenden Darlehenszinsen zu erstatten habe und künftig lediglich Zinsen in dieser Höhe verlangen dürfe.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Beklagte lediglich entsprechend dem Hilfsantrag verurteilt und die Berufung des Klägers im übrigen zurückgewiesen.
Die Revision des Klägers, mit der er seine Hauptanträge weiter verfolgt hat, hat der Senat nicht angenommen. Mit der - zugelassenen - Revision erstrebt die Beklagte Klageabweisung in vollem Umfang.
Entscheidungsgründe:
Die Revision der Beklagten ist begründet. Sie führt zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung - soweit es hinsichtlich der Hilfsanträge der Klage stattgegeben hat - im wesentlichen ausgeführt:
Die C. habe die Darlehensverträge für den Kläger als Vertreter ohne Vertretungsmacht abgeschlossen (§ 177 Abs. 1 BGB). Die im notariellen Geschäftsbesorgungsvertrag vom 16. November 1992 enthaltene unwiderrufliche Vollmacht sei gemäß § 6 Abs. 1 VerbrKrG nichtig, da die Vollmachtsurkunde - anders als die Darlehensverträge selbst - die notwendigen Mindestangaben des § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 VerbrKrG nicht enthalte. Es fehlten die Angaben über Art und Weise der Rückzahlung des Kredits, den Zinssatz, alle sonstigen Kosten des Kredits sowie den effektiven Jahreszins. Jedenfalls bei einer unwiderruflichen Vollmacht müßten die Mindestangaben zum Schutz des Verbrauchers bereits in der Vollmachtsurkunde enthalten sein. Ein Vergleich mit den Formerfordernissen bei der Bürgschaft zeige die Richtigkeit dieser Auffassung. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müsse auch die Vollmacht zur Ermächtigung einer gemäß § 766 BGB formbedürftigen Bürgschaft eines Nichtkaufmanns bereits schriftlich Inhalt und Umfang der einzugehenden Bürgschaft festlegen.
Eine so umfassende Vollmacht ohne Widerrufsmöglichkeit, wie sie der Kläger der C. erteilt habe, führe de facto zu einer Bindungswirkung wie durch den Kreditvertrag selbst. Der Schutzzweck des § 4 Abs. 1 Satz 4 VerbrKrG werde völlig verfehlt, wenn man es genügen ließe, die Mindestangaben - wie hier geschehen - nur in den Kreditvertrag aufzunehmen. Das in § 167 Abs. 2 BGB zum Ausdruck kommende Repräsentationsprinzip stehe dem nicht entgegen. Der Verbraucherschutz aus § 4 Abs. 1 VerbrKrG fordere dessen Einschränkung.
Der Vorrang des Verbraucherschutzes ergebe sich auch aus dem europäischen Gemeinschaftsrecht. § 4 Abs. 1 VerbrKrG beruhe auf der Richtlinie des Rates vom 22. Dezember 1986 - 87/102 EWG ABl Nr. L 42/48 vom 12. Februar 1987 (im folgenden: Verbraucherkreditrichtlinie). Es sei Sache der nationalen Gerichte, das zur Durchführung der Richtlinie erlassene Gesetz unter voller Ausschöpfung des Beurteilungsspielraumes, den ihnen das nationale Recht einräume, in Übereinstimmung mit den Anforderungen des Gemeinschaftsrechts auszulegen und anzuwenden. Dies führe zum Vorrang des Verbraucherschutzes vor dem Repräsentationsprinzip in der Stellvertretung, da nur auf diese Weise dem Willen des Gesetzgebers zum umfassenden Verbraucherschutz in den Fällen der vorliegenden Art Rechnung getragen werden könne.
Eine nachträgliche Genehmigung der schwebend unwirksamen Darlehensverträge scheitere zumindest am fehlenden Erklärungsbewußtsein des Klägers. Erst durch die nachfolgende Zurverfügungstellung der Darlehensvaluta sei die Unwirksamkeit der Verträge nach § 6 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG geheilt worden. Dadurch ermäßige sich der vertragliche Zinssatz gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG auf den gesetzlichen Zinssatz von 4%.
II.
Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht die Wirksamkeit der Darlehensverträge daran scheitern lassen, daß die der C. erteilte Vollmacht die Angaben gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 VerbrKrG nicht enthält. Dies ist - wie der Senat mit Urteil vom 24. April 2001 - XI ZR 40/00, WM 2001, 1024 (zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt) entschieden hat - nicht Wirksamkeitsvoraussetzung für eine Vollmacht zum Abschluß eines Kreditvertrages zur Finanzierung des Erwerbs einer Eigentumswohnung.
1. Es bedarf auch hier keiner Entscheidung, ob und unter welchen Voraussetzungen Vollmachten zum Abschluß von Verbraucherkreditverträgen schriftlich erteilt werden müssen. Die der C. erteilte Vollmacht wurde notariell beurkundet. Diese Beurkundung ersetzt die Schriftform (§ 126 Abs. 3 BGB). Aus § 3 Abs. 2 Nr. 3 VerbrKrG, der unter gewissen Voraussetzungen notariell beurkundete Kreditverträge in der Weise privilegiert, daß er bestimmte Schutzvorschriften des Verbraucherkreditgesetzes für nicht anwendbar erklärt, ergibt sich nichts anderes. Auch wenn man die Formbedürftigkeit einer Kreditvollmacht entsprechend § 4 Abs. 1 Satz 1 VerbrKrG bejaht, folgt daraus noch nicht ohne weiteres, daß die Vollmachtsurkunde auch die Mindestangaben enthalten muß, die § 4 Abs. 1 Satz 4 VerbrKrG für eine Darlehensvertragserklärung eines Verbrauchers vorschreibt.
2. Der Senat hat sich bei seiner Entscheidung vom 24. April 2001 aaO im wesentlichen von folgenden Erwägungen leiten lassen:
a) Derjenige, der - wie hier die Beklagte nach § 4 Abs. 1 Satz 4 VerbrKrG - über bestimmte Umstände zu unterrichten hat, genügt dieser Verpflichtung regelmäßig, wenn er die Unterrichtung gegenüber einem Bevollmächtigten seines Vertragspartners vornimmt. Dessen auf diese Weise erlangte Kenntnis muß der Vertragspartner sich nach § 166 Abs. 1 BGB zurechnen lassen. Etwas anderes gilt nur, wenn eine persönliche Unterrichtung gesetzlich vorgegeben ist, wie etwa die Information nach § 53 Abs. 2 BörsG, die dem Vertragspartner bestimmte Eigenschaften verschafft und damit auf die Veränderung seiner persönlichen Verhältnisse abzielt (vgl. Senatsurteil BGHZ 133, 82, 88 f.). Eine solche gesetzliche Vorgabe läßt sich § 4 Abs. 1 Satz 4 VerbrKrG nicht entnehmen.
Das Verbraucherkreditgesetz schränkt das dem Vertretungsrecht zugrundeliegende Repräsentationsprinzip nicht entscheidend ein. Die Formvorschrift des § 4 Abs. 1 Satz 4 VerbrKrG betrifft nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut allein den Kreditvertrag, nicht dagegen eine vom Kreditnehmer einem Dritten erteilte Vollmacht, aufgrund der dieser für den Kreditnehmer den Kreditvertrag abschließt. Die erforderlichen Mindestangaben sollen dem Vertragsschließenden einen Vergleich mit konkurrierenden Angeboten ermöglichen und ihm ein vollständiges Bild von den Bedingungen und Kosten des Darlehens verschaffen, damit er die Risiken überblicken kann. Wenn der Abschluß des Kreditvertrages einem Vertreter überlassen wird, so muß es entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung auch unter Berücksichtigung des Schutzzweckes des § 4 Abs. 1 Satz 4 VerbrKrG genügen, wenn diesem die Informationen erteilt werden. Es liegt im Wesen der Stellvertretung, daß der Stellvertreter vom Vertragsgegner die wesentlichen Informationen über die einzelnen Vertragsbedingungen erhält und auf dieser Grundlage die notwendigen Entscheidungen für den Geschäftsherrn treffen darf. Wenn der Vertreter dabei die Interessen des vertretenen Kreditnehmers nicht ausreichend wahrnimmt, indem er es etwa schuldhaft unterläßt, Angebote konkurrierender Kreditinstitute einzuholen, miteinander zu vergleichen und das für den Kreditnehmer günstigste Angebot auszuwählen, macht er sich gewöhnlich wegen positiver Verletzung des mit dem Kreditnehmer geschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrages schadensersatzpflichtig. Das Verbraucherkreditgesetz ändert daran nichts, insbesondere begrenzt es das Risiko, das mit der Bestellung eines Vertreters einhergeht, nicht (a.A. Derleder VuR 2000, 155, 158).
Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats zum Haustürwiderrufsgesetz ist regelmäßig darauf abzustellen, ob der Bevollmächtigte bei Abgabe der Willenserklärung in einer Haustürsituation gehandelt hat, während es grundsätzlich unerheblich ist, ob die Vollmacht in einer solchen Situation erteilt worden ist (vgl. Urteile vom 2. Mai 2000 - XI ZR 150/99, WM 2000, 1250, 1251 f., zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt, und XI ZR 108/99, WM 2000, 1247, 1249). Entsprechend ist im Anwendungsbereich des Verbraucherkreditgesetzes bei der Frage, wer vom Kreditgeber zu informieren ist, die Repräsentantenstellung des Vertreters entscheidend (OLG Köln WM 2000, 127, 130; OLG Frankfurt OLGR 2000, 191, 192; OLG Frankfurt WM 2001, 353, 355; OLG Stuttgart WM 2000, 292, 301; OLG Karlsruhe WM 2001, 356, 359; Horn/Balzer WM 2000, 333, 341; Kessal-Wulf EWiR 1999, 1025, 1026; van Look WuB I E 2. § 4 VerbrKrG 4.00; Peters in Schimansky/Bunte/Lwowski Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. § 81 Rdn. 94 e; Rösler VuR 2000, 191, 193; Ulmer/Timmann FS Rowedder S. 503, 522 f.; a.A. OLG München WM 1999, 1456, 1457; Derleder VuR 2000, 155, 159). Es reicht grundsätzlich aus, daß die Mindestangaben bei Abgabe der Vertragserklärung durch den Bevollmächtigten vorliegen. Dessen Kenntnis ist dem Vertretenen nach § 166 Abs. 1 BGB zuzurechnen.
b) Eine rechtsgeschäftliche Stellvertretung bei Verbraucherkreditverträgen wäre weitgehend unmöglich, müßten die nach § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 VerbrKrG geforderten Angaben bereits in die Vollmachtsurkunde aufgenommen werden. Bevollmächtigt ein Verbraucher einen Geschäftsbesorger nicht mit dem Abschluß eines konkret bestimmten Darlehensvertrages, sondern mit dem Aushandeln und Abschluß eines der Höhe nach begrenzten Kreditvertrages zu marktüblichen Konditionen, so ist es ihm bei Vollmachtserteilung noch nicht möglich, die Mindestangaben zu machen. Wollte man eine Pflicht zur Aufnahme dieser Angaben in die Vollmachtsurkunde statuieren, so liefe das auf einen Ausschluß der Stellvertretung im Bereich der Verbraucherkredite hinaus. Den Vorschriften des Verbraucherkreditgesetzes kann nicht entnommen werden, daß die in seinen Anwendungsbereich fallenden Verträge nur höchstpersönlich abgeschlossen werden könnten (Senatsurteil vom 24. April 2001 - XI ZR 40/00, WM 2001, 1024, 1025 f. mit zahlreichen weiteren Nachweisen).
c) Bei Beantwortung der Frage nach dem notwendigen Inhalt der Vollmacht ist auch entscheidend zu berücksichtigen, daß Normadressat des § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 VerbrKrG der Kreditgeber ist. Dieser hat dafür Sorge zu tragen, daß die vom Verbraucher zu unterzeichnende Erklärung alle für die Wirksamkeit erforderlichen Angaben enthält. Kommt er dieser Verpflichtung nicht oder nur unzureichend nach, treffen ihn die von § 6 Abs. 2 VerbrKrG angeordneten Sanktionen. Der Kreditgeber ist aber an einer Vollmachtserteilung, die sich allein im Verhältnis zwischen Verbraucher als Vollmachtgeber und Bevollmächtigtem abspielt, regelmäßig nicht beteiligt. Müßte schon die Kreditvollmacht die Mindestangaben enthalten, hätte der Kreditgeber letztendlich für Versäumnisse einzustehen, auf deren Vermeidung er im Normalfall keinen Einfluß hat (vgl. Peters WM 2000, 554, 560).
d) Dieser Auslegung von § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 VerbrKrG steht die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 766 Satz 1 BGB (BGHZ 132, 119, 122) nicht entgegen, nach der eine Blankounterschrift nicht durch eine aufgrund mündlicher Ermächtigung vorgenommene Ergänzung der Urkunde zu einer formwirksamen Bürgschaft wird. Diese Entscheidung betrifft nur die für das Bürgschaftsrecht relevante Frage der Auslegung der Formvorschrift von § 766 Satz 1 BGB und präjudiziert nicht die Auslegung der Formvorschriften des Verbraucherkreditgesetzes. Die Schutzbedürftigkeit von Bürge und Verbraucher ist unterschiedlich. § 766 Satz 1 BGB bezweckt, dem Bürgen Inhalt und Umfang seiner Haftung deutlich vor Augen zu führen, weil dessen Verpflichtung in aller Regel nur anderen, dem Gläubiger und dem Hauptschuldner, zugute kommt (BGHZ 132, 119, 125). Mit dem Abschluß eines Kreditvertrages geht ein Verbraucher kein fremdnütziges Risiko ein. Die Pflichtangaben der Kreditkonditionen sollen ihm lediglich vor Augen führen, worauf er sich einläßt und ihm den Vergleich mit den Konditionen anderer Kreditgeber ermöglichen (vgl. Senatsurteil vom 27. Juni 2000 - XI ZR 322/98, WM 2000, 1799, 1800).
e) Auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Notwendigkeit der notariellen Beurkundung unwiderruflicher Vollmachten für Grundstücksgeschäfte (vgl. dazu BGH, Urteil vom 22. April 1967 - V ZR 164/63, WM 1967, 1039, 1040 f.) gebietet keine andere Auslegung des § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 VerbrKrG. Im Anwendungsbereich des § 313 BGB reicht das § 167 Abs. 2 BGB derogierende Formerfordernis nicht so weit, daß bereits in die Vollmachtsurkunde alle wesentlichen Regelungen des Grundgeschäfts aufgenommen werden müßten. Es genügt vielmehr, wenn der Vollmachtsgeber den Vertreter zum Abschluß eines Grundstücksgeschäfts bevollmächtigt, ohne daß der Inhalt des möglicherweise noch auszuhandelnden Vertrages bereits in der Vollmachtsurkunde niedergelegt wird.
3. Die Revisionserwiderung und inzwischen veröffentlichte Anmerkungen zu seinem Urteil vom 24. April 2001 (XI ZR 40/00, WM 2001, 1024) geben dem Senat zu einer Änderung seiner Rechtsprechung keinen Anlaß.
a) Saenger (EWiR 2001, 563, 564) und Graf von Westphalen (BGH Report 2001, 464 f.) haben dem Senatsurteil im Ergebnis und in wesentlichen Teilen der Begründung zugestimmt. Feststellungen zu den von ihnen angesprochenen Ausnahmefällen enthält das Berufungsurteil nicht.
b) Das Argument der Revisionserwiderung, eine unwiderrufliche Vollmacht zur Kreditaufnahme führe zur faktischen Bindung des Verbrauchers und damit zu einer Umgehung des § 4 Abs. 1 Satz 4 VerbrKrG greift nicht durch. Es geht von der nicht belegten Annahme aus, diese Vorschrift wolle den Kreditnehmer vor dem Risiko schützen, das mit der Erteilung einer Vollmacht stets verbunden ist. Dieses Risiko ist der Kläger nicht nur in Bezug auf den Kreditvertrag, sondern auch in Bezug auf den Kaufvertrag über die Eigentumswohnung mehr oder weniger bewußt eingegangen. Nach seinem eigenen Vorbringen wurde er für die kreditfinanzierte Immobilienanlage unter anderem damit geworben, er müsse sich um nichts kümmern, ein seriöser Steuerberater regele alles für ihn. Es entsprach danach dem Willen des Klägers, nach Erteilung der notariellen Vollmacht alle weiteren Geschäfte, insbesondere den Erwerb der Eigentumswohnung und den Abschluß der erforderlichen Kreditverträge vertrauensvoll in die Hände des Vertreters zu legen. Ob dieses Vertrauen berechtigt war oder nicht, kann für die analoge Anwendung des § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 VerbrKrG keine Rolle spielen. Von dessen Umgehung durch Normvermeidung kann danach nicht ausgegangen werden.
Wollte man dies mit der Revisionserwiderung anders sehen, könnten aufgrund einer notariell beurkundeten Vollmacht zwar weiterhin umfangreiche und sehr belastende Grundstücksgeschäfte für den Vertretenen wirksam abgeschlossen werden, ohne daß alle wesentlichen Punkte des möglicherweise noch auszuhandelnden Vertrages bereits in die Vollmachtsurkunde aufgenommen werden müßten, nicht aber Verbraucherkreditverträge, selbst wenn sie nur über sehr geringe Beträge abgeschlossen werden. Überzeugende Argumente für ein solches bedenkliches, praktischen Erfordernissen nicht Rechnung tragendes Ergebnis sind nicht ersichtlich.
c) Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung und des Berufungsgerichts erfordert auch das Gebot einer wirksamen Umsetzung von Gemeinschaftsrecht nicht, § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 VerbrKrG in der Weise auf Vollmachtserklärungen zu erstrecken, daß diese zu ihrer Wirksamkeit der dort genannten Mindestangaben bedürfen. Das gilt für Kredite, die - wie hier - dem Erwerb von Eigentumsrechten an einem Grundstück oder an einem vorhandenen oder noch zu errichtenden Gebäude dienen, schon deshalb, weil die Verbraucherkreditrichtlinie nach der ausdrücklichen Regelung des Art. 2 Abs. 1 lit. a) auf solche Verträge keine Anwendung findet.
Abgesehen davon ist der Verbraucherkreditrichtlinie an keiner Stelle zu entnehmen, daß Verbraucherkreditverträge höchstpersönlich abgeschlossen werden oder Vollmachten bereits alle wesentlichen Vertragsbestimmungen enthalten müßten. Die Verbraucherkreditrichtlinie enthält zum Recht der Stellvertretung keine Aussagen und Vorgaben, sondern beschränkt sich darauf, die Schriftform für Verbraucherkreditverträge festzulegen (Art. 4 Abs. 1) und die Aushändigung einer Ausfertigung des schriftlichen Vertrages an den Verbraucher vorzuschreiben (Art. 4 Abs. 1 Satz 2). Diesen Erfordernissen ist auch bei einem Vertretergeschäft genügt, wenn der Kreditvertrag - wie hier - die Mindestangaben des § 4 Abs. 1 Satz 4 VerbrKrG enthält und der Kreditnehmer nach Vertragsschluß eine Ausfertigung der Vertragsurkunde erhält.
d) Die von der Revisionserwiderung angeregte Vorlage der Sache an den Europäischen Gerichtshof nach Art. 234 EV ist schon deshalb nicht veranlaßt, weil die Verbraucherkreditrichtlinie für Kreditverträge zur Finanzierung des Erwerbs von Immobilien keine Anwendung findet (Art. 2 Abs. 1 Verbraucherkreditrichtlinie). Um solche Kreditverträge handelt es sich hier.
III.
Das Berufungsurteil war daher, soweit zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist, aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO). Da weitere Feststellungen nicht zu treffen waren, konnte der Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO) und die Berufung des Klägers zurückweisen.
Ende der Entscheidung
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